Der OGH (9 Ob 48/24k) hat ein Vorabentscheidungsersuchen zur Abgrenzung von digitalen Inhalten und Dienstleistungen an den EuGH gerichtet. Geklärt werden soll, ob es sich bei einem Videostreaming-Abo um einen Vertrag über digitale Inhalte iSd Art 16 lit m Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU handelt, bei dem das Widerrufsrecht bei entsprechender Zustimmung und Information des Verbrauchers mit Beginn der Vertragserfüllung entfällt (zur Umsetzung siehe § 18 Abs 1 Z 11 FAGG). Bei Qualifikation als Dienstleistungsvertrag könnte das Widerrufsrecht hingegen erst mit vollständiger Vertragserfüllung wegfallen.
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