Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben in der Schadensersatz-RL 2014/104/EU sieht § 37d Abs 2 KartG bei Kartellschäden die Verzinsung der Schadenersatzforderung iSd § 1333 ABGB nicht erst ab Fälligstellung, sondern ab Schadenseintritt vor. Der OGH (3 Ob 215/24z) hat dem EuGH eine Frage zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verzinsungspflicht nach Art 3 Abs 2 Schadensersatz-RL zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit einer weiteren Frage soll subsidiär geklärt werden, wann im Sinn dieser Bestimmung der Schaden eintritt.
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