Inländische Schiedsgerichte können vorläufige oder sichernde Maßnahmen („einstweilige Verfügungen“) erlassen; vorläufige oder sichernde Maßnahmen inländischer und nicht-inländischer Schiedsgerichte werden von den Exekutionsgerichten vollstreckt.
1. Allgemeines
Mit 1. 7. 2006 ist das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 20061) in Kraft getreten. Die im Wesentlichen noch aus der Urfassung der ZPO stammenden Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren (nunmehr neu: Schiedsverfahren) wurden in Anlehnung an das Uncitral-Modellgesetz2) zu einem zeitgemäßen und damit im internationalen Schiedswesen wettbewerbsfähigen Schiedsverfahrensrecht umgestaltet.
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