Thema

Vorläufige oder sichernde Maßnahmen durch Schiedsgerichte

Dr. Barbara Kloiber

Inländische Schiedsgerichte können vorläufige oder sichernde Maßnahmen („einstweilige Verfügungen“) erlassen; vorläufige oder sichernde Maßnahmen inländischer und nicht-inländischer Schiedsgerichte werden von den Exekutionsgerichten vollstreckt.

1. Allgemeines

Mit 1. 7. 2006 ist das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 20061) in Kraft getreten. Die im Wesentlichen noch aus der Urfassung der ZPO stammenden Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren (nunmehr neu: Schiedsverfahren) wurden in Anlehnung an das Uncitral-Modellgesetz2) zu einem zeitgemäßen und damit im internationalen Schiedswesen wettbewerbsfähigen Schiedsverfahrensrecht umgestaltet.

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Artikel-Nr.
Zak 2006/427

25.07.2006
Heft 13/2006
Autor/in
Barbara Kloiber

Dr. Barbara Kloiber ist Leiterin der Abteilung für Zivilverfahrensrecht im Bundesministerium für Justiz.

Publikationen:

Zuletzt: Das Europäische Mahnverfahren, ZfRV 2009, 68; Übersicht über den Inhalt der Zivilverfahrens-Novelle 2009, Zak 2009/123, 87; Kurzkommentar zur ZPO (mit Fucik und Klauser), Kommentar zum Außerstreitgesetz (mit Fucik).