Anmerkungen zu OGH 5 Ob 118/21w
Zahlt ein Verbraucher seinen Kredit vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zurück, so vermindern sich auch die Kreditkosten. Der Umfang der Ermäßigung richtet sich - je nach zeitlichem und sachlichem Anwendungsbereich - nach den Regelungen des BWG, des VKrG oder nach jenen des HIKrG. Viele Fragen sind dazu offen. Für Verbraucherkredite, die vor dem Inkrafttreten des VKrG abgeschlossen wurden und § 33 BWG aF unterliegen, schafft die E 5 Ob 118/21w nun etwas Klarheit.
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