In der Rs 1 R 99/24d vertrat das OLG Innsbruck die Auffassung, dass zur Wahrung des Vorzugspfandrechts der Eigentümergemeinschaft nach § 27 WEG (hier: im Insolvenzverfahren) zwar an sich die rechtzeitige Einbringung der Klage und des Antrags auf Klagsanmerkung genügt (siehe 3 Ob 179/10k = Zak 2011/24, 18). Dies gelte aber nur dann, wenn Klage und Antrag die formellen Voraussetzungen erfüllen. Wenn die Klage aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ermögliche sie keine Berücksichtigung des Vorzugspfandrechts.
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