Nach einer Erörterung der Rechtsnatur von Nachrangdarlehen wird der Frage nachgegangen, ob es sich bei solchen Darlehen um dem KMG unterliegende Veranlagungen handelt. Dafür wäre insbesondere das Vorliegen einer sog Risikogemeinschaft erforderlich, welche in der Folge näher analysiert wird.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein qualifiziert-nachrangiges Darlehen als Veranlagung iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG einzustufen ist, was im Fall eines öffentlichen Angebots ohne Ausnahme iSd § 3 KMG eine Prospektpflicht auslösen würde. Dabei soll zuerst ein Überblick über die Ausgestaltung eines solchen Nachrangdarlehens geboten werden. In weiterer Folge werden eine allgemeine Behandlung der relevanten Tatbestandselemente einer Veranlagung erfolgen sowie die mit einer Einstufung als Veranlagung verbundenen Konsequenzen erläutert. Aus diesen Ausführungen werden Thesen abgeleitet, welche einen konkreten Leitfaden für die Subsumtion von Nachrangdarlehen unter den Begriff der Veranlagung im KMG bilden sollen. Bereits einleitend zu erwähnen ist, dass diese Thesen keine endgültige Zuordnung ermöglichen werden, da die Ausgestaltung im Einzelfall anders beurteilt werden könnte.
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