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Wann handelt es sich bei nachrangigen Darlehen um eine Veranlagung iSd KMG?

ao. Univ.-Prof. Dr. Raimund Pittl / Mag. Christian Steiner, BSc

Nach einer Erörterung der Rechtsnatur von Nachrangdarlehen wird der Frage nachgegangen, ob es sich bei solchen Darlehen um dem KMG unterliegende Veranlagungen handelt. Dafür wäre insbesondere das Vorliegen einer sog Risikogemeinschaft erforderlich, welche in der Folge näher analysiert wird.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein qualifiziert-nachrangiges Darlehen als Veranlagung iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG einzustufen ist, was im Fall eines öffentlichen Angebots ohne Ausnahme iSd § 3 KMG eine Prospektpflicht auslösen würde. Dabei soll zuerst ein Überblick über die Ausgestaltung eines solchen Nachrangdarlehens geboten werden. In weiterer Folge werden eine allgemeine Behandlung der relevanten Tatbestandselemente einer Veranlagung erfolgen sowie die mit einer Einstufung als Veranlagung verbundenen Konsequenzen erläutert. Aus diesen Ausführungen werden Thesen abgeleitet, welche einen konkreten Leitfaden für die Subsumtion von Nachrangdarlehen unter den Begriff der Veranlagung im KMG bilden sollen. Bereits einleitend zu erwähnen ist, dass diese Thesen keine endgültige Zuordnung ermöglichen werden, da die Ausgestaltung im Einzelfall anders beurteilt werden könnte.

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/103

11.06.2014
Heft 4/2014
Autor/in
Raimund Pittl

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Raimund Pittl lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck. Zahlreiche Publikationen zum Bürgerlichen Recht sowie zum Wohn- und Immobilienrecht.

Christian Steiner

Mag. Christian Steiner, BSc ist derzeit als Jurist in der Finanzmarktaufsicht im Bereich Kapitalmarktprospektrecht tätig. Außerdem absolviert er derzeit das Doktoratsstudium der Rechtwissenschaften an der Universität Innsbruck.


Publikationen:
Rechtsnatur und Rechtsfolgen des Widerspruchs eines (schlichten) Miteigentümers gegen die übermäßige Nutzung durch einen anderen Miteigentümer, (gem. mit R. Pittl), wobl 2013, 8.