Der Rechtsschutz von Unternehmen gegen "Warnmeldungen" der FMA (auch "Naming and Shaming" genannt) beschäftigt seit vielen Jahren die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und auch das BVwG. Ursprünglich, und zwar bis in das Jahr 2001 zurückreichend, hatten Betroffene gar keine Möglichkeit, sich gegen Veröffentlichungen der FMA zur Wehr zu setzen, mit denen die Aufsicht vor konzessionslos agierenden und daher vermeintlich unseriösen Unternehmen öffentlich "warnen" durfte.1 Erst im Gefolge eines bis zum heutigen Tag Standards setzenden Erk des VfGH2 setzte sich der Gedanke durch, dass Warnmeldungen in die verfassungsrechtlich geschützte Sphäre der Betroffenen eingreifen. Demgemäß müsse der Gesetzgeber den durch die aufsichtsbehördliche Veröffentlichung an den Pranger gestellten Unternehmen ein geeignetes Instrumentarium gewährleisten, um die Rechtmäßigkeit eines solchen "schlicht hoheitlichen" Handelns von neutraler Stelle überprüfen zu lassen. Dementsprechend positivieren nicht wenige finanzmarktrechtliche Materiengesetze3 auf ähnliche Weise einen Kontrollmechanismus, mit dem - auch im Instanzenzug bis zum VwGH/VfGH - ggf eine Löschung der Warnmeldung erzwungen werden kann.
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