Die umfangreiche mediale Berichterstattung, etwa des International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ), zeigt immer wieder schonungslos auf, wie nicht nur Kriminelle, sondern auch Personen des öffentlichen Lebens - aus Politik und Wirtschaft - über aufwendige Konstrukte wie durch Einschaltung von Strohmännern, Briefkastenfirmen etc (inkriminierte) Vermögenswerte über Ländergrenzen hinweg, teils in oder aus Offshore-Regionen verschieben, um die Nachverfolgung der Herkunft der Mittel schwierig bis unmöglich zu machen. Um gravierende Auswirkungen auf Gesellschaft, Wirtschaft und Rechtsstaatlichkeit zu verhindern, müssen Regulatoren, Aufsichts- und (Straf-)Verfolgungsbehörden sowie insb die Adressaten der Vorschriften zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GWTF) streng und konsequent die Präventionsregeln einsetzen und derart Schlupflöcher für GWTF schließen. In der Nationalen Risikoanalyse Österreichs1 (NRA) wird Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPF/WPDLU) ein niedriges Risiko, für Zwecke von Terrorismusfinanzierung (TF) missbraucht zu werden, sowie ein mittleres Risiko, für Zwecke von Geldwäscherei (GW) missbraucht zu werden, attestiert. Insb aufgrund der Größe des Wertpapierdienstleistungssektors in Ö und der Bedeutung für den Finanzmarkt sowie der Einschaltung von externen Vermittlern in den Vertrieb sind WPF/WPDLU durchaus signifikanten Risiken ausgesetzt. Als Verpflichtete unterliegen sie - wie auch alle anderen Verpflichteten gem FM-GwG - dem Vollanwendungsbereich der Vorschriften (§ 1 Abs 1 und § 2 Z 2 lit c FM-GwG) und haben für geeignete Vorkehrungen Sorge zu tragen. Der vorliegende Beitrag soll aufzeigen, wie effektive Präventionsarbeit in den jeweiligen Unternehmen gelingen kann und welche Elemente dafür unter besonderer Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit bei "Wertpapierdienstleistern" jedenfalls unabdingbar sind.2
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