Thema

Wegehalterhaftung für Kletterrouten?

Dr. Peter Gloß

Bei einem angelegten Klettergarten (etwa eines alpinen Vereins oder einer Gemeinde) kommt eine analoge Anwendung des § 1319a ABGB dann in Betracht, wenn sonst für den Nutzungsberechtigten keine Verpflichtung für die verkehrssichere Erhaltung der Kletteranlage besteht.

Eine Kletterroute beschreibt eine vorgegebene Strecke zum Erklimmen eines Gipfels oder einer Felswand. In einschlägigen Magazinen und speziellen Kletterführern werden Kletterrouten veröffentlicht. Dabei werden die Kletterrouten genau mit Schwierigkeitsgraden beschrieben und auch als Zeichnung dargestellt. Im Fachjargon heißen diese Zeichnungen Topos. Anhand dieser Skizzen kann sich der Kletterer ein Bild vom Verlauf der Strecke machen. Zusätzlich sind oft Hinweise auf Sicherungsmöglichkeiten, Haken sowie Standplätze vorhanden. Kletterrouten erhalten oft Namen, die meist von den Erstbegehern für die jeweilige Route festgelegt werden.

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Artikel-Nr.
Zak 2009/489

15.09.2009
Heft 16/2009
Autor/in
Peter Gloß

Dr. Peter Gloß ist Rechtsanwaltsanwärter bei gpls-Rechtsanwälte in St. Pölten