Art 60 Abs 1-6 MiCAR umreißt, welche Arten von Kryptowerte-Dienstleistungen und unter welchen Voraussetzungen bestimmte als Finanzunternehmen qualifizierende Rechtsträger (nämlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute, OGAW, AIFM und Marktbetreiber nach MiFID II - Art 60 MiCAR nennt diese Rechtsträger insg "bestimmte Finanzunternehmen") nach vorheriger Information über die Dienstleistungserbringung an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats erbringen dürfen. Die DelVO (EU) 2025/303 vom 31. 10. 2024 "zur Festlegung der von bestimmten Finanzunternehmen in die Mitteilung zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben" regelt auf der Level-2-Rechtsgrundlage des Art 60 Abs 13 MiCAR in Präzisierung von Art 60 Abs 7 lit a-k MiCAR, welche Unterlagen einer solchen "Information" beizulegen sind.1
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