Anmerkungen zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. 3. 2016, G 446/2015
Erscheint dem vorsitzenden Präsidenten des Burgenländischen Landtages das Ergebnis einer Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben zweifelhaft, ist er gemäß § 73 Abs 2 erster Satz zweiter Tatbestand Bgld LTGO befugt, die namentliche Abstimmung anzuordnen. Worauf dürfen sich die Zweifel des Landtagspräsidenten beziehen? Nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses oder auch darauf, ob das Ergebnis der Abstimmung die wahre Meinung der Abgeordneten zum Landtag widerspiegelt?
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