Abhandlungen

"[W]enn ihm das Ergebnis der Abstimmung zweifelhaft erscheint"

Thomas Kröll

Anmerkungen zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. 3. 2016, G 446/2015

Erscheint dem vorsitzenden Präsidenten des Burgenländischen Landtages das Ergebnis einer Abstimmung durch Aufstehen und Sitzenbleiben zweifelhaft, ist er gemäß § 73 Abs 2 erster Satz zweiter Tatbestand Bgld LTGO befugt, die namentliche Abstimmung anzuordnen. Worauf dürfen sich die Zweifel des Landtagspräsidenten beziehen? Nur auf die ziffernmäßige Richtigkeit des Abstimmungsergebnisses oder auch darauf, ob das Ergebnis der Abstimmung die wahre Meinung der Abgeordneten zum Landtag widerspiegelt?

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Artikel-Nr.
ZfV 2016/41

24.01.2017
Heft 4/2016
Autor/in
Thomas Kröll

Univ.-Prof. Dr. Thomas Kröll
Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht
Wirtschaftsuniversität Wien