Zur Aufhebung des § 83 Abs 1 VfGG, VfGH 29. 11. 2014, G 30/2014
§ 83 Abs 1 VfGG wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Bestimmung Art 144 B-VG verletze. Art 144 gebiete nämlich, dass Beschwerdegegner jenes Organ sein müsse, dessen Entscheidung vor dem VfGH bekämpft werde. Dies könne jedenfalls nicht die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (allein), sondern müsse (auch) das Verwaltungsgericht sein. Im Folgenden sollen die zentralen Argumente, die sich aus der im Verfahren erstatteten Äußerung der Bundesregierung und den Erwägungen des VfGH ergeben, untersucht und einander gegenübergestellt werden, ehe auf die abschließende Frage einer möglichen Ersatzregelung eingegangen wird.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.