Thema

Wer trägt die Kosten für die Ausstellung der Löschungsquittung?

Univ.-Ass. Mag. Christoph Kronthaler

Wird - wie in der Praxis überaus häufig - zu Kreditsicherungszwecken eine Hypothek im Grundbuch einverleibt (§ 451 ABGB), benötigt der Pfandbesteller nach dem Erlöschen der besicherten Forderung eine Löschungsquittung, um das ansonsten formell weiterhin bestehende Pfandrecht1 aus dem Grundbuch löschen zu lassen. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, wer die Kosten für die Ausstellung der Löschungsquittung zu tragen hat, wenn keine vertragliche Regelung über die Kostentragung besteht.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/660

11.10.2016
Heft 18/2016
Autor/in
Christoph Kronthaler

Dr. Christoph Kronthaler ist Assistenzprofessor am Institut für Zivilrecht an der Universität Innsbruck. Zahlreiche Publikationen zum gesamten Zivilrecht sowie zum Verbraucher- und Versicherungsrecht. Gemeinsam mit Johannes W. Flume und Simon Laimer Mitherausgeber des Kurzkommentars zum Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).