Seit 1. 6. 2000 ist das Werbeabgabegesetz in Kraft1)). Der Werbeabgabe unterliegen gem§ 1 Abs 1 leg citWerbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Die nunmehr bundeseinheitliche „Werbesteuer“ trifft den Printbereich, die Hörfunk- und Fernsehwerbung sowie die Außenwerbung. Der nachfolgende Beitrag erörtert die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Werbeleistungen, die im Internet und seinen Diensten, insbesondere dem WWW, erbracht werden, der österreichischen Werbeabgabe unterliegen?
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