Das WAG 2007 widmet Interessenkonflikten ein besonderes Augenmerk. Dies ist in Umsetzung der MiFID Ausfluss der allgemeinen, sowohl auf § 38 WAG 2007 als auch auf vertraglichen Grundlagen fußenden Interessenwahrungspflicht der Wertpapierfirma gegenüber ihrem Kunden, die von einem grundsätzlichen Vorrang der Kundeninteressen geprägt ist. § 24 WAG 2007 verpflichtet die Wertpapierfirma zu Vorkehrungen bei persönlichen Geschäften (§ 23 WAG 2007) relevanter Personen (§ 1 Z 29 WAG 2007) zur Vermeidung von Interessenkonflikten. §§ 34 f WAG 2007 verpflichten Wertpapierfirmen zu Vorkehrungen bezüglich Interessenkonflikten zwischen der Wertpapierfirma und ihren Kunden bzw zwischen den Kunden. Die Regelungen beinhalten ein dreistufiges System: Erkennen, Verhindern und, soweit eine vollständige Verhinderung nicht greift, Offenlegung von Interessenkonflikten. § 39 WAG 2007 schließlich regelt einen besonderen Anwendungsfall der Interessenwahrungspflicht bzw potenzieller Interessenkonflikte in Gestalt der Gewährung bzw Annahme von Vorteilen. Im Mittelpunkt der folgenden Analyse stehen die §§ 34 f WAG 2007, in welchen die Anforderungen an Wertpapierfirmen im Umgang mit Interessenkonflikten gegenüber der alten Rechtslage (WAG 1997) deutlich verschärft worden sind.
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