Am 8. 5. 2014 wurde die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2014 im Budgetausschuss des Nationalrates mit Stimmenmehrheit angenommen und kürzlich in BGBl I 2014/40 veröffentlicht.
Seit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 (GesRÄG 2011) steht die Ausgabe von Inhaberaktien nur noch börsenotierten Gesellschaften sowie solchen Gesellschaften offen, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse iSd § 3 AktG zugelassen werden sollen (§ 10 Abs 1 AktG). In den Gesetzesmaterialien1 wurde dies damit begründet, dass im Fall einer Börsenotierung ein enges Netz an Mitteilungspflichten bestehe, wodurch die Beteiligungsstruktur transparent werde. Bei sonstigen Gesellschaften sollen intransparente Beteiligungen hingegen durch die ausschließliche Ausgabe von Namensaktien verhindert werden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.