Als Konsequenz der (neuen) VO (EU) 2017/11271 - in der Folge: ProspektVO - ergab sich seit ihrem vollständigen Inkrafttreten mit 21. 7. 2019 erheblicher Anpassungsbedarf im KMG. Der österr Gesetzgeber hat dieses Mal infolge eines Initiativantrags des Finanzausschusses2 mit minimaler Verzögerung die europarechtlich gebotenen Anpassungen umgesetzt. Diese bestanden im Wesentlichen aus einer Streichung der Regelungen iZm dem Angebot von Wertpapieren aufgrund des Doppelregelungsverbots, da diese nunmehr zur Gänze in der ProspektVO und den beiden DelVO3 erfasst sind.
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