Versicherungs- und Schadenersatzrecht im Vergleich anlässlich von OGH 7 Ob 108/23t sowie 5 Ob 118/23y
In seiner jüngeren Rsp hat der OGH die schadenersatzrechtliche Position des Leasingnehmers (im Folgenden LN) sukzessive aufgewertet. Nicht nur kann der LN als unmittelbar Geschädigter Nutzungsausfallschäden direkt vom Schädiger verlangen (2 Ob 29/20h)1, in der E 2 Ob 172/22s2 hat der OGH ihm auch im Totalschadensfall einen Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert der Ersatzsache zuerkannt (= Substanzschaden), wenngleich er in einer folgenden E auf die konkrete Vertragsgestaltung im Einzelfall hinweist (5 Ob 118/23y).3 Demgegenüber weist der 7. Senat in seiner aktuellen E 7 Ob 108/23t4 das Sacherhaltungsinteresse an der versicherten Leasingsache und damit deren Substanz ausschließlich dem Eigentümer zu; das Sachersatzinteresse des LN sei nämlich vom Sacherhaltungsinteresse des Eigentümers mitumfasst. Der vorliegende Beitrag analysiert diese beiden unterschiedlichen Zuweisungen des Substanzinteresses auf Leasinggeber (im Folgenden LG)/Eigentümer und LN.
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