Die verfassungskonforme Interpretation mag in der Theorie ihre Berechtigung haben. Im Gefüge der österreichischen Bundesverfassung hingegen ist sie unzulässig.
I. Einleitung und Kernthese
II. Ausgangslage
A. Methodisches
B. Normatives
III. Differenzierungen
A. Nicht anfechtungsbefugte Behörden
B. Behörden mit Anfechtungsbefugnis und -verpflichtung
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