Gem § 157 Abs 1 Z 5 PatentG beträgt die Rechtsmittelfrist in einem patentrechtlichen Nichtigerklärungsverfahren ein Monat (statt zwei Monate), wenn ein Unterbrechungsbeschluss iSd § 156 PatentG vorgelegt wurde. In der Rs 4 Ob 111/24p wies der OGH Revisionen beider Parteien wegen Verspätung zurück, nachdem sowohl die Parteien als auch das Berufungsgericht diese Fristverkürzung übersehen hatten. Die in der Folge eingebrachten Wiedereinsetzungsanträge hat das OLG Wien (33 R 10/23t) abgewiesen. Zwar könne auch im Übersehen oder Vergessen eines Umstandes, der zu einer Fristverkürzung führt, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd § 146 ZPO liegen. Doch sei den Parteienvertretern ein gröberes Versehen vorzuwerfen. Sie hätten nach Kenntnis des Unterbrechungsbeschlusses kanzleiintern geeignete Schritte setzen müssen, um sicherzustellen, dass keine mit dem Akt befasste Person die Fristverkürzung übersehen kann.
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