Fachliteratur

Wiener Wohn- und Pflegeheimgesetz.

Reinhard Klaushofer

Kommentar. Von Hans Serban und Hannes Heisler. Verlag Österreich, Wien 2006. 116 Seiten, broschiert, € 29,−.

Im benutzergewarteten Internetlexikon „wikipedia“ finden sich unter anderem Definitionen zum Begriff (Gesetzes)Kommentar (siehe de.wikipedia.org/wiki/Kommentar bzw de.wikipedia.org/wiki/Gesetzeskommentar, Stand: 3. 10. 2006). Dieser wird zusammengefasst wie folgt beschrieben: „Bei einem Gesetzeskommentar handelt es sich um die Erläuterung eines oder mehrerer Gesetze zur Verwendung in Praxis oder Studium … . In einem Kommentar werden Rechtsnormen abstrakt und anhand von Beispielen erklärt und ihr Zusammenhang mit anderen Rechtsnormen erläutert. Insbesondere berücksichtigen Gesetzeskommentare einschlägige Entscheidungen der Gerichte und rechtswissenschaftliche Publikationen. Durch diese Kommentare wird für den Rechtsanwender klarer, ob bzw. wie eine bestimmte Gesetzesbestimmung auf einen bestimmten Anlassfall anzuwenden ist. Je nach Umfang und Detaillierung wird zwischen Kurzkommentar, Handkommentar und mehrbändigem Großkommentar unterschieden.“

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Artikel-Nr.
ZfV 2006/1480

03.01.2007
Heft 6/2006
Autor/in
Reinhard Klaushofer

Univ.-Prof. Dr. Reinhard Klaushofer
Professor Constitutional and Administrative Law
Paris-Lodron University of Salzburg

Head of the Austrian Human Rights Institute
Österreichisches Institut für Menschenrechte ÖIM

Chair Expert Commission 2 of the Austrian Ombudsman Board

Kapitelgasse 5-7
A-5020 Salzburg
+43 (0)662 8044 – 3634
+43 (0)662 8044 – 303

Az. Prof. Dr. Reinhard Klaushofer ist Privatdozent am Fachbereich öffentliches Recht der juridischen Fakultät Salzburg. Er ist Leiter der Kommission 2 der Volksanwaltschaft (Bundesländer Oberösterreich und Salzburg). Im Datenschutzrecht hat er als wissenschaftlicher Leiter am interdisziplinären Forschungsprojekt „back me up“, das sich mit der Sicherung des persönlichen digitalen Erbes beschäftigt, mitgewirkt. Darüber hinaus ist er Autor und Vortragender zu zahlreichen Gebieten des öffentlichen Rechts, einschließlich des Europarechts.