Am 9. 12. 2019 erfolgte unter BGBl II 2019/390 die Publikation der VO des BMF über zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das wirtschaftliche Eigentümerregister (WiEReG-EinsichtsV), und zwar auf der Grundlage der §§ 9 und 17 Abs 5 WiEReG: Während § 9 WiEReG die Einsicht von Verpflichteten in das Register regelt, verleiht § 17 Abs 5 WiEReG dem BMF die Befugnis, durch VO die technischen Vorkehrungen für die nach der 4. GW-RL (RL [EU] 2015/849) vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene zu treffen, zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorzusehen und hierfür ein gesondertes Nutzungsentgelt festzulegen.
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