Aus Art 3 Abs 5 Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU folgt, dass eine 60 Tage überschreitende Zahlungsfrist nur wirksam sein kann, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde und für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Nach Ansicht des EuGH (C-677/22, Przedsiębiorstwo A.) erfüllt nicht nur eine individuelle Aushandlung das Erfordernis der ausdrücklichen Vereinbarung. Die längere Zahlungsfrist könne auch über eine Klausel in einem vom Schuldner vorformulierten Vertrag vereinbart werden, sofern diese gegenüber den anderen Regelungen des Vertrags deutlich hervorgehoben ist.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.