Mängel des Bestandobjekts oder vom Vermieter zu vertretende Gebrauchsbeeinträchtigungen lösen gem § 1096 Abs 1 ABGB ein Zinsminderungsrecht des Bestandnehmers aus. Die folgende Tabelle bietet mit einer ausführlichen Judikaturübersicht eine Orientierungshilfe bei der Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß die Zinsminderung im Einzelfall gerechtfertigt ist.1
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