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Mag. Wolfgang Kolmasch
Stand: Mai 2019
Die Tabelle bietet einen ausführlichen Judikaturüberblick zur Bemessung des Preisminderungsanspruchs für Reisemängel sowie des Schadenersatzanspruchs für entgangene Urlaubsfreude.
Reisemangel | Minderung | Entscheidung | |
1. Transfer | |||
a) Flugverspätung | 6 Stunden bzw deshalb um 17 Stunden verspätete Hotelankunft; 25 % vom Tagesreisepreis | HG Wien 50 R 43/06i | |
5,5 Stunden (Rückflug): 10 % vom Tagesreisepreis | HG Wien 1 R 146/09f | ||
Für jede Stunde ab vier Stunden: 5 % vom Tagesreisepreis (maximal 20 %) | HG Wien 60 R 93/13a | ||
11 Stunden: 5 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag | HG Wien 50 R 43/16d | ||
Bis zu vier Stunden | – | HG Wien 1 R 146/09f; 1 R 197/06; 1 R 334/03v; 20 R 40/01w | |
45 Minuten | – | HG Wien 20 R 22/01y | |
Nein, weil der Wert der Transportleistung durch Verspätung nicht gemindert wird; Preisminderung kann nur für andere durch die Verzögerung entfallende Leistungen zustehen | HG Wien 1 R 106/10z; 50 R 109/07x; ausdrücklich gegenteilig HG Wien 1 R 146/09f | ||
Entfall einer Hotelnächtigung und eines Urlaubstags: anteiliger Reisepreis für einen Tag als Ersatz für die entgangenen Leistungen | HG Wien 1 R 106/10z | ||
Nachtflug mit Zwischenstopp statt direktem Tag-flug: 40 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag | HG Wien 50 R 28/12t | ||
b) Gepäckverspätung | Beeinträchtigungen und Versäumung von Reiseprogrammteilen während der Ersatzbeschaffung | 30 % | HG Wien 50 R 121/05h |
Kleidungswechsel nicht möglich | 25 % | HG Wien 1 R 471/01p | |
Ausbleiben eines von zwei Gepäckstücken ua mit Unterwäsche und Badesachen | 20 % | HG Wien 50 R 20/06g | |
Ausbleiben des Gepäcks mit der Kleidung, aber Überlassung von Ersatzkleidung | 20 % | HG Wien 1 R 37/06x | |
Grundsätzlich | 20 % | HG Wien 1 R 174/09y | |
c) Komfort | Sitzunterteil im Flugzeug nicht verschiebbar | – | HG Wien 1 R 78/01v |
Keine Nachspeise und nicht einmal eine Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Hauptspeisen auf einem Business-Class-Flug nach New York: ca 5 % des auf diesen Flug entfallenden Flugpreises | HG Wien 1 R 240/06z | ||
Kein Radio- und Filmprogramm bei einem Langstreckenflug in der „Premium-Class“: 5 % des Tagesreisepreises | HG Wien 1 R 99/13z | ||
d) Eigenmächtige Änderungen | Abflug von München statt von Wien: 15 % des auf den Anreisetag entfallenden anteiligen Reisepreises | HG Wien 1 R 21/14x | |
Vorverlegung der Abreise um ca 30 Stunden auf 13.00 Uhr: anteiliger Reisepreis für zwei Tage | LG Innsbruck ZVR 2006/128 | ||
Vorverlegung des Rückflugs um zwei Stunden auf 5.00 Uhr und Verlängerung der Reisezeit um mehr als drei Stunden: 10 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag | HG Wien 50 R 28/12t | ||
Vorverlegung der Abreise um 13 Stunden auf 4.00 Uhr früh | 5 % | HG Wien 1 R 244/98y | |
e) Sonstiges | Versäumung eines halben Reisetags aufgrund der unterlassenen Information über Visumerfordernisse: anteiliger Reisepreis für einen halben Tag | HG Wien 1 R 98/11z | |
Reisende mussten eine Überfahrt mit dem Schiff aufgrund der Überforderung der Reiseleitung selbst organisieren: 5 % des Tagesreisepreises | HG Wien 1 R 162/11m | ||
2. Unterkunft | |||
a) anderes Quartier | Drei- statt Vier-Sterne-Hotel, Zimmer mit Feuchtigkeits- und Schimmelflecken, mangelnde Möblierung, Zimmerwechsel, fehlender Meerzugang an einem Tag | 50 % | HG Wien 50 R 95/17b |
Buchung eines einwöchigen Griechenlandurlaubs in einem Hotel an einem Sandstrand nahe einer bekannten „Lokalmeile“ mit vielen Abendunterhaltungsmöglichkeiten, um „Party zu machen“. Tatsächlich erfolgte die Unterbringung jedoch in einem 12 km entfernten Hotel an einem Kiesstrand mit weniger Freizeiteinrichtungen; um zur „Lokalmeile“ zu gelangen, mussten die Reisenden den nur tagsüber und teilweise unverlässlich fahrenden Linienbus oder ein Taxi benutzen | 35 % | HG Wien 60 R 24/09y | |
Unterbringung in einem Stundenhotel mit der dafür typischen Geräuschkulisse | 30 % | HG Wien 1 R 285/05s | |
Überbuchung des wegen Nähe zu Korallenriff ausgewählten Hotels; weiter entferntes Ersatzquartier | 25 % | LG Innsbruck ZVR 2006/128 | |
Anderes Hotel | 25 % | HG Wien 50 R 102/14b | |
20 % | HG Wien 1 R 200/00h | ||
Hotel statt Bungalow | 20 % | HG Wien 1 R 359/00s | |
Drei- statt Vier-Sterne-Hotel | 15 % | HG Wien 1 R 1/14i | |
Andere Klubanlage | 10 % | HG Wien 1 R 456/00f | |
Unterbringung in einem 100 km vom gebuchten Urlaubsort entfernten, sonst im Wesentlichen der Prospektbeschreibung entsprechenden Hotel in Hinblick auf damit verbundene Erschwernisse bei der Organisation von Ausflügen | 10 % | HG Wien 1 R 197/05z | |
Unterbringung in einem entsprechenden, aber etwas größeren Hotel | 10 % | HG Wien 60 R 106/13p | |
Fehleintragung der gebuchten Rundreiseklasse, weshalb der Reisende an 10 von 14 Tagen in Mittelklasse- statt Superiorhotels untergebracht war: 70 % der Preisdifferenz zwischen den Katalogpreisen der Klassen | HG Wien 1 R 13/14d | ||
b) Umzug | In ein anderes Hotel: anteiliger Reisepreis für einen Tag | HG Wien 1 R 489/99d, 1 R 97/01p; LG Linz 37 R 202/06b | |
In ein anderes Hotel bei hohem Zeitbedarf (anderer Ort): anteiliger Reisepreis für einen Tag | HG Wien 60 R 6/10b | ||
In ein anderes Hotel: grundsätzlich anteiliger Reisepreis für einen halben Tag | HG Wien 60 R 6/10b | ||
In ein anderes Hotel, wenn der Zeitverlust lediglich vier Stunden betrug: anteiliger Reisepreis für einen halben Tag | HG Wien 1 R 221/05d | ||
In ein anderes Gebäude des Hotels: anteiliger Reisepreis für einen halben Tag | HG Wien 1 R 18/02x | ||
Umzug um 13.30 Uhr: anteiliger Reisepreis für einen halben Tag | HG Wien 1 R 146/09f | ||
c) Anlage allgemein | Fehlen der zugesagten Rollstuhltauglichkeit (keine Bewegungsmöglichkeit in der Anlage ohne fremde Hilfe) | 42 % | HG Wien 60 R 36/13v |
Schimmel und modriger Geruch im Hotel, Verschmutzungen an Fassaden, Markisen und Böden | 30 % | HG Wien 50 R 83/14h | |
Nicht general- sondern nur stückweise sanierte Vier-Sterne-Anlage statt neuwertiger Fünf-Sterne-Anlage | 20 % | HG Wien 1 R 354/99a | |
„Besonders schöne Fünf-Sterne-Anlage“ ist in Wahrheit abgenutzt und abgewohnt | 15 % | HG Wien 1 R 462/01i | |
Acht Jahre alte Anlage mit Abnützungsspuren statt des versprochenen neuen Hotels | 15 % | HG Wien 1 R 284/10a | |
Unsauberer Zustand des Hotels, beschädigte Zimmereinrichtung | 10 % | HG Wien 60 R 98/14p | |
Fahrstuhlausfälle | 5 % | HG Wien 60 R 98/14p | |
Nicht nach Geschlechtern getrennte Toiletten, wenn das WC im Zimmer benützt werden kann | – | HG Wien 1 R 580/00s | |
Einmaliges Steckenbleiben im Aufzug | – | HG Wien 1 R 580/00s | |
Suspekte Elektroinstallationen (heraushängend, über Putz verlegt), sofern kein Sicherheitsrisiko besteht | – | HG Wien 1 R 580/00s, 50 R 30/03y | |
Geringe Zahl an Gästen | – | HG Wien 1 R 175/06s | |
Beschränkte Verständigungsmöglichkeit mit dem Hotelpersonal in einem südeuropäischen Land auf Deutsch | – | HG Wien 1 R 115/14d | |
„Internet-Cafe“ des Hotels entpuppte sich als einzelner, meist bereits von anderen Gästen belegter Computer | – | HG Wien 60 R 18/13x | |
Überwindung von 90 Stufen bis zum Hotel | – | HG Wien 1 R 262/16z | |
Verkürzung der Nachtruhe um eine Stunde durch einen Brand im Hotel | – | HG Wien 60 R 89/16t | |
d) Lage | Lage des Hotels bei einer höherwertigen Studienreise in einer abgewohnten und vermüllten Gegend in der Nähe eines Gefängnisses mit „beängstigend wirkenden Passanten“ | 20 % | HG Wien 1 R 162/11m |
Statt eines Vier-Sterne-Hotels „in einer wunderschönen Bucht umgeben von üppigen tropischen Gärten“ fand der Reisende einen gewöhnlichen, zehn Gehminuten von einem ungepflegten Strand entfernten Neubau vor | 20 % | HG Wien 1 R 86/06b | |
Hotel „am Strand“ ist tatsächlich bloß strandnah gelegen | 15 % | HG Wien 60 R 168/04t | |
Entgegen Zusage keine Nähe zu Einkaufszentrum, Geschäften, Restaurants und Bars | 10 % | HG Wien 60 R 98/14p | |
Bushaltestelle entgegen der Zusage nicht direkt vor dem Hotel; Altstadt 2 km weiter entfernt als angegeben | 5 % | HG Wien 1 R 183/07v | |
Hotel „in hervorragender Lage direkt am Strand“ befindet sich tatsächlich in einer Seitenstraße 100 m vom Strand entfernt | 5 % | HG Wien 50 R 74/14k | |
e) Bauarbeiten | Hotel war Baustelle | 60 % | HG Wien 1 R 489/99d |
Beeinträchtigungen durch Bautätigkeit (Lärm, eingeschränkte Benutzbarkeit) sowie fehlende Angebote (Sport, Animation) während eines Maledivenurlaubs | 55 % | HG Wien 1 R 120/06b | |
Tagsüber ständiger Baulärm ohne Ausweichmöglichkeit auf der im Durchmesser lediglich ca 300 m großen Hotelinsel; zudem waren aufgrund der Bauarbeiten zwei Drittel der Fläche nicht begehbar | 40 % | HG Wien 1 R 120/06b | |
Massiver Baulärm untertags bis in die Abendstunden, der auch am Strand hörbar war | 35 % | HG Wien 50 R 117/06x | |
Baulärm tagsüber und nachts sowie Lärm und Badeeinschränkungen aufgrund von Powerboat-Rennen in einer „Oase der Ruhe“ | 35 % | HG Wien 50 R 58/06w | |
Lärm- und Staubbelastung tagsüber aufgrund der Abtragung eines Landungsstegs am hoteleigenen Strand | 33 % | HG Wien 1 R 186/06h | |
Baulärm und Staub während Fertigstellungsarbeiten am Ersatzquartier | 25 % | HG Wien 1 R 107/03m | |
Teilweise Unbenützbarkeit des Appartements während Sanierung eines Wasserschadens | 25 % | HG Wien 20 R 25/01i | |
Störender Lärm und Staub am Abend und in der Nacht | 25 % | HG Wien 1 R 223/06z | |
Baulärm und übermäßige Staubentwicklung | 20 % | HG Wien 1 R 432/01b | |
Acht Stunden Baulärm pro Tag von morgens bis abends | 20 % | HG Wien 50 R 59/15f | |
Baulärm tagsüber | 10 % | HG Wien 1 R 353/02m, 1 R 436/02t | |
Baulärm ab 6. 30 Uhr, der im Zimmer, nicht aber am Strand hörbar war | 10 % | HG Wien 50 R 48/07a | |
„Gewisse Lärmbelästigung“ zwischen 7.30 Uhr und 16.00 Uhr durch eine Baustelle | 5 % | HG Wien 1 R 287/07p | |
Stromausfälle in der Gesamtdauer von 22 Stunden während der siebentägigen Reise, wenn im Prospekt auf fallweise auftretende Stromabschaltungen hingewiesen wurde | 3 % | HG Wien 1 R 173/05h | |
f) Lärm | Massive Lärmbelästigung Tag und Nacht sowie fehlende Bademöglichkeit in den ersten drei Tagen und der Hälfte der zweiten Urlaubswoche, geringfügigere Beeinträchtigungen in der restlichen Zeit | 70 % | HG Wien 1 R 65/14a |
Disko-Lärm bis 2.00 oder 3.00 Uhr früh, der im Hotelzimmer laut zu hören war und am Schlafen hinderte | 40 % | HG Wien 1 R 121/09d | |
Erhebliche Beeinträchtigung durch Fluglärm | 35-40 % | HG Wien 1 R 67/02b, 1 R 211/00a | |
Nur drei bis vier Stunden Schlaf aufgrund des von betrunkenen Jugendlichen verursachten Lärms (Mexikoreise während der amerikanischen Frühlingsferien bzw des „Spring Break“) | 35 % | HG Wien 1 R 285/08w | |
Mit ca 50 Flugbewegungen pro Tag von 6.00 bis 23.00 Uhr verbundener Lärm; zugesichert war eine „geringe Flugfrequenz“ | 30 % | HG Wien 1 R 230/07f | |
Fluglärm Tag und Nacht in Intervallen von 5 Minuten bis zu einer Stunde | 30 % | HG Wien 1 R 190/07y | |
Lärm von 5.00 bis 23.00 Uhr (Bushaltestelle, Freiluftveranstaltungen, Hotelküche) | 30 % | LG Feldkirch 3 R 93/04f | |
Nächtlicher Disko-Lärm | 30 % | HG Wien 1 R 60/06d | |
Erheblicher Fluglärm (nachts im Halbstunden- oder Stunden-Takt, tagsüber bis zu Zehn-Minuten-Takt) | 25 % | HG Wien 1 R 209/09w | |
Lärm Tag und Nacht | 20 % | HG Wien 1 R 359/00s | |
Störung der Nachtruhe | 20 % | HG Wien 1 R 81/10y | |
Abendliche und nächtliche Lärmbelästigungen durch die Abzugsturbine des Nachbarhotels sowie Zulieferungen | 17 % | HG Wien 1 R 89/06v | |
Lärm während der Nacht | 10 % | HG Wien 1 R 138/99m | |
Lärm von 7.00 bis 24.00 Uhr | 10 % | HG Wien 1 R 18/02x | |
Lärm und Gestank durch ein Kühlaggregat | 10 % | HG Wien 1 R 197/05z | |
Lärm teils bis 3.00 Uhr morgens von der 15 m vom Hotelzimmer entfernten Poolbar | 10 % | HG Wien 60 R 7/09y | |
Disko-Lärm in einem Stadthotel, der über das für die Stadtlage übliche Maß hinausgeht, auch ohne Zusage einer ruhigen Lage | 10 % | HG Wien 60 R 58/09y | |
Disko-Lärm bis 1.00 Uhr früh | 5 % | HG Wien 1 R 128/99 | |
Disko-Lärm für ein bis zwei Stunden nach Mitternacht, wenn der Reisende mit einer gewissen Lärmbelästigung rechnen musste | 5 % | HG Wien 50 R 67/06v | |
Lärm von Lüftungsschacht, der am Einschlafen hindert, aber danach nicht mehr aufweckt (sic!) | 5 % | HG Wien 1 R 580/00s | |
Von den zahlreichen Baustellen rund um das Hotel war immer wieder Baulärm zu vernehmen | 5 % | HG Wien 60 R 7/09y | |
Baulärm im Hotel untertags, wenn sich der Reisende in diesem Zeitraum ohnehin idR außerhalb aufhielt | 5 % | HG Wien 1 R 99/13z | |
Morgendlicher und abendlicher Lärm aufgrund eines Lieferanteneingangs | 5 % | HG Wien 1 R 190/06x | |
Straßenlärm ab 5.00 Uhr | 5 % | HG Wien 50 R 109/17m | |
Ständiges Poltern von Fenstern und Türen | 5 % | HG Wien 1 R 340/01y | |
Zeitweiser Fluglärm auf der Dachterrasse des Hotels, auf der sich der Pool befand | 5 % | HG Wien 1 R 110/06g | |
Fluglärm, dessen Ausmaß selbst empfindliche Personen nur als wenig beeinträchtigend empfinden, bei zugesagter ruhiger Lage | 5 % | HG Wien 50 R 78/09s | |
Zeitweise, eher geringfügige Lärmbelästigung am Tag und in der Nacht | 5 % | HG Wien 50 R 28/09p | |
Monotones Geräusch, das im Zimmer von 2.00 bis 4.00 Uhr früh hörbar war | 5 % | HG Wien 1 R 115/16g | |
Disko-Lärm in dem als besonders ruhig angepriesenen Hotel bis 1.00 Uhr früh | 3 % | HG Wien 1 R 209/09w | |
Wahrnehmbarkeit von Bar- und Disko-Musik bis ca 23.00 Uhr im Hotelzimmer in einem südlichen Land | – | HG Wien 60 R 4/15s | |
Wahrnehmbarkeit lauter Musik im Hotelzimmer von 20.00 bis 2.00 Uhr bei einer Karibikreise, wobei die Musik nach Reklamation ab 21.00 Uhr leiser gestellt wurde und dem Reisenden schließlich ein Zimmerwechsel ermöglicht wurde | – | HG Wien 1 R 42/16x | |
Lärmende Gäste und „türknallendes“ Personal in einem nicht als ruhig angepriesenen süditalienischen Hotel | – | HG Wien 20 R 40/01w | |
Krähen eines Hahns, Hühner in der Anlage | – | HG Wien 60 R 18/13x | |
g) Geruchsbelästigung | Zwei Stunden pro Tag zogen übelriechende und schadstoffhaltige Rauchschwaden von einer Müllverbrennungsanlage über die Ferienanlage | 50 % | HG Wien 1 R 30/06t |
Ungleichmäßige, aber ständige Geruchsbelästigung durch eine defekte Kläranlage | 40 % | HG Wien 1 R 238/05d | |
Im Wesentlichen auf das Badezimmer beschränkte Belästigung durch Fäkalgeruch aufgrund eines Defekts im Abwassersystem | 15 % | HG Wien 1 R 2/10f | |
Geruchsbelästigung durch das vorangehende Ausmalen des Hotelzimmers | 10 % | HG Wien 1 R 235/15b | |
Starker Uringeruch nur in WC und Badezimmer | 9 % | HG Wien 1 R 122/06x | |
Mäßige Geruchsbelästigung aus Badewannenabfluss | 6 % | HG Wien 50 R 60/14a | |
Durch Backwaren, Zwiebelrösten usw von 7.00 bis 24.00 Uhr | 5 % | HG Wien 1 R 18/02x | |
Durch Insektizide | 5 % | HG Wien 1 R 107/03m | |
Bei ungünstigen Windverhältnissen auf der Terrasse durch eine Senkgrube | 5 % | HG Wien 1 R 115/14d | |
Rauchgeruch im Hotelzimmer | 5 % | HG Wien 1 R 262/16z | |
Geruch im Zimmer, wenn der Reisende sofort in ein anderes Zimmer wechseln konnte | – | HG Wien 1 R 110/06g | |
h) Zimmer allgemein | Unbenützbar (verstopfte Toilette): anteiliger Reisepreis für die Dauer des Mangels | HG Wien 1 R 700/96d | |
Beziehbarkeit des gebuchten Zimmers mit elfstündiger Verspätung: 50 % des anteiligen Reisepreises für einen Tag | HG Wien 50 R 9/16d | ||
Zu niedrige Zimmertemperatur | 50 % | HG Wien 1 R 62/10d | |
Appartement im zweiten Stock statt im Erdgeschoss, Fehlen des zugesagten Gitterbetts, verrostete und abgebrochene Armatur im Badezimmer, unangenehmer Kanalgeruch, gefährlicher Zustand der Herdplatte und des Balkongeländers | 40 % | HG Wien 1 R 294/08v | |
Kleines, nur spärlich eingerichtetes Zimmer mit einem in Deckenhöhe angebrachten, eher als Luke zu bezeichnenden Fenster; das Zimmer entsprach damit weder dem gebuchten „Superior“-Standard, noch der generellen Drei-Sterne-Plus-Kategorie des Hotels; zusätzlich zur Rückzahlung des „Superior“-Aufpreises | 30 % | HG Wien 1 R 174/09y | |
Fehlen der zugesagten behindertengerechten Ausstattung von Bad und WC | 25 % | BGHS Wien 5 C 48/07f | |
Zimmer ohne echtes Doppelbett und mit einem gemeinsamen Bad bei Buchung von zwei Zimmern mit je einem Bad | 20 % | HG Wien 50 R 109/17m | |
Fehlen eines Bades bei Buchung von zwei Zimmern mit je einem Bad | 15 % | HG Wien 50 R 109/17m | |
Grünblick statt des zugesagten Meerblicks, feucht und muffig, rostige Armaturen, vereinzelt Schmutz im Essen und auf dem Geschirr | 17,6 % | HG Wien 1 R 195/09m | |
Normales Zimmer statt „Superior-Zimmer mit Meerblick, Teekocher, Bademänteln und Slippern“ | 15 % | HG Wien 50 R 74/14k | |
Eng, lichtarm und schlauchförmig | 15 % | HG Wien 1 R 287/00b | |
Lärmdurchlässige Wände, nicht abgesicherte Tür zum Nachbarzimmer und sehr einfache Ausstattung in Fünf-Sterne-Hotel | 15 % | HG Wien 1 R 432/01b | |
Ungezieferbefall, modriger Geruch im Kasten und fehlendes Telefon | 15 % | HG Wien 1 R 348/01z | |
Erheblicher Schimmelbefall und dadurch verursachter Gestank; Belästigung durch Insekten während der Nacht aufgrund des notgedrungen offen gelassenen Fensters | 15 % | HG Wien 1 R 1/14i | |
WC ohne Entlüftung | 15 % | HG Wien 1 R 235/02h | |
Kein Fenster | 10 % | HG Wien 1 R 262/16z | |
Schimmelbefall | 10 % | HG Wien 60 R 106/13p | |
Ohne gebuchten Meerblick | 10 % | HG Wien 20 R 25/01i | |
Kein Meerblick und andere Unannehmlichkeiten (verdeckter Spiegel, schlecht erreichbarer Zimmersafe) | 10 % | HG Wien 1 R 226/16f | |
Zugesagter Meerblick nur bei einer 90°-Drehung am Balkon gegeben | 5 % | HG Wien 50 R 90/10g | |
Dunkel, einsehbar, über den Balkon leicht von außen zugänglich | 5 % | HG Wien 1 R 18/02x | |
Straßen- statt poolseitig | 5 % | HG Wien 1 R 493/99t | |
Ohne gebuchte Terrasse | 5 % | HG Wien 20 R 25/01i | |
Nach Gartenbewässerung stand mehrmals Wasser im Zimmer | 5 % | HG Wien 60 R 7/09y | |
Raumteilung in dem gebuchten Familienzimmer mit zwei „optisch abgetrennten“ Räumen erfolgte durch eine leicht durchscheinende, nicht zur Decke reichende Wand; der hintere Bereich verfügte über kein eigenes Fenster | – | HG Wien 1 R 203/09p | |
Morsches Holz von Fenstern und Türen | – | HG Wien 1 R 340/01y | |
„Alte und leicht schiefe“ Holz-Außentreppe zum gebuchten Bungalow, auch bei mitreisenden Kleinkindern | – | 3 Ob 118/14w = Zak 2014/713 | |
Geringer Straßenlärm bei Buchung eines straßenseitigen Zimmers | – | HG Wien 1 R 97/01p | |
Vereinzelte Flecken an der Wand durch zerdrückte Gelsen | – | HG Wien 50 R 30/03y | |
Badezimmer mit einigen Spinnweben und teilweisem Schimmelbelag in den Fugen um die Badewanne | – | HG Wien 1 R 60/06d | |
Geringfügiger Schimmel in den Fugen um die Badewanne in einem südlichen Land | – | HG Wien 1 R 110/06g | |
Verfärbungen der Silikonfugen um die Badewanne | – | HG Wien 1 R 122/06x | |
Angerosteter Deckel der Toilettenpapierhalterung | – | HG Wien 1 R 122/06x | |
i) Zimmergröße | Enges Vierbettzimmer statt „Familienzimmer“ mit zwei Räumen | 15 % | OGH 10 Ob 20/05x = ZRInfo 2005/314 |
Nur 12 m2 für vierköpfige Familie | 10 % | HG Wien 1 R 292/00p | |
Nur 7,6 m2 in Vier-Sterne-Hotel, mangelhafte Lärmdämmung | 5 % | HG Wien 1 R 18/02x | |
Zu klein, zu wenig Schrankraum | 5 % | HG Wien 1 R 462/01i | |
j) Zimmerausstattung | Unbenützbarkeit des Zusatzbetts für das Kind in einem Fünf-Sterne-Hotel, weshalb drei Personen in zwei Betten schlafen mussten (auch wenn das Kind kostenlos untergebracht war) | 35 % | HG Wien 50 R 8/13b |
Kein benützbares Warmwasser im Zimmer in einem Fünf-Sterne-Hotel im Winter | 25 % | HG Wien 50 R 8/13b | |
Fehlende Klimaanlage bei einem Afrika-Urlaub, weitere Mängel des Zimmers (nicht funktionierender Abfluss der Dusche, Insektenbefall wegen kaputter Fensterscheibe, herabhängende Lampe, unangenehmer Geruch) | 25 % | HG Wien 1 R 279/08p | |
Ausfall der Klimaanlage | 5-20 % (je nach Klima) | HG Wien 1 R 580/00s, 1 R 493/99t, 1 R 263/03b, 20 R 22/01y, 1 R 353/02m | |
Ausfall der Klimaanlage bei Türkeireise, durch die Balkontüre, die wegen der defekten Klimaanlage offengehalten wurde, zu hörender Lärm | 20 % | HG Wien 1 R 146/09f | |
Kein Warmwasser | 15 % | HG Wien 1 R 128/99 | |
Geringe Möblierung | 8-12 % | HG Wien 1 R 50/14w | |
Ausfall der Wasserversorgung während üblicher Duschzeiten | 10 % | HG Wien 50 R 67/06v | |
Zeitweiser Ausfall der Klimaanlage, wobei in den besonders heißen Nachmittagsstunden und am Abend die Kühlung vorhanden war | 10 % | HG Wien 50 R 28/09p | |
Klimaanlage war trotz sommerlicher Temperaturen nur von 15.00 bis 2.00 Uhr in Betrieb | 10 % | HG Wien 50 R 78/09s | |
Mangelhafte Ausstattung mit Möbeln | 10 % | HG Wien 1 R 292/00p | |
Durchgelegene Matratzen, Rostflecken in der Badewanne, zeitweiser Ausfall des Warmwassers und „brummender“ Kühlschrank | 10 % | HG Wien 1 R 237/00z | |
Tropfende und miefende Klimaanlage | 10 % | HG Wien 1 R 292/00p | |
Defekte Toilette und nur teilweise erfolgte Zimmerreinigung | 10 % | HG Wien 50 R 86/06p | |
Fehlen des zugesagten Whirlpools | 10 % | HG Wien 1 R 113/15m | |
Zu kleiner Kasten, mangelhaft ausgestattetes Badezimmer | 7 % | HG Wien 1 R 18/02x | |
Mangelhafte Ausstattung des Zimmers und des Badezimmers, wenn eine Sitzgelegenheit und eine Schreibfläche zur Verfügung stand | 5 % | HG Wien 1 R 287/07p | |
Keine Vorhänge, keine Lampe beim Bett, Wackelkontakt des Badezimmerlichtes, einmalige Verstopfung des Badewannenabflusses | 5 % | HG Wien 50 R 9/16d | |
Defekte Toilette | 5 % | HG Wien 1 R 197/05z | |
Eine von zwei Toiletten zunächst defekt und dann verschmutzt | 5 % | HG Wien 1 R 115/14d | |
Teilweiser Ausfall der Dusche | 5 % | HG Wien 1 R 197/05z | |
Undichtheit der Wasserarmaturen | 5 % | HG Wien 1 R 81/10y | |
Kein Tisch, keine Sessel | 5 % | HG Wien 1 R 18/02x | |
Ausstattungsmängel (Größe, Schlafcouch für die Kinder) | 5 % | HG Wien 1 R 99/13z | |
Kein Fernseher | 5 % | HG Wien 1 R 197/05z | |
Kitchenette unbenützbar | 5 % | HG Wien 1 R 235/02h | |
Nicht regelbare, subjektiv zu kalt eingestellte Klimaanlage, von der ein unangenehmer Geruch ausging | 5 % | HG Wien 60 R 7/09y | |
Kein Satelliten-TV (Ausweichmöglichkeit in Fernsehraum) | 3 % | HG Wien 1 R 166/02m | |
Kein Telefon | 2 % | HG Wien 1 R 235/02h | |
Schleppende Warmwasserversorgung | 2 % | HG Wien 1 R 375/01w | |
Kein Insektenschutzgitter, wenn Klimaanlage vorhanden | – | HG Wien 50 R 30/03y | |
Brandloch in Überdecke | – | HG Wien 1 R 157/98d | |
Einmaliger, kurzfristiger Wasserausfall | – | HG Wien 20 R 31/01x | |
Keine Türglocke (Appartement) | – | HG Wien 1 R 157/98d | |
„Feldbett mit Eisenrostgeflecht“ als Zusatzbett, wenn im Katalog auf Komforteinschränkungen bei Mehrbelegung hingewiesen wurde | – | HG Wien 1 R 50/14w | |
Getrennte Betten für Ehepaar, wenn eine solche Bettenkonfiguration im Katalog abgebildet war | – | HG Wien 1 R 50/14w | |
Behebung kleinerer Mängel (defekte Glühlampe; Ersatz des fehlenden Nachtkästchens) erst nach Aufforderung | – | HG Wien 1 R 96/15m | |
Einmaliges, leicht zu behebendes Problem mit der Toilettenspülung | – | HG Wien 50 R 95/17b | |
Lockere Schrauben beim Türgriff, lockere, ohne Aufwand zu reparierende Handtuchstange | – | HG Wien 60 R 98/16s | |
k) Zimmerservice | Keine Reinigung | 25 % | LGZ Wien 45 R 531/89 = ZVR 1991/106 |
Verschmutzung und mangelnde Reinigung | 10 % | HG Wien 1 R 110/06g | |
Mangelhafte Reinigung | 10 % | HG Wien 50 R 2/13w | |
5 % | HG Wien 60 R 106/13p | ||
Mangelhafte Reinigung (Bettenmachen nur jeden zweiten Tag, Handtücher und Badetücher teilweise nicht ausgetauscht, Boden teilweise schlecht gereinigt) | 5 % | HG Wien 1 R 115/16g | |
Schleppender Wechsel und schlechte Reinigung von Handtüchern | 5 % | HG Wien 1 R 292/00p | |
Schlecht gereinigtes Badezimmer mit Schimmelflecken bei der Badewanne und Grünspan an den Armaturen | 5 % | LG Korneuburg 21 R 16/14x | |
Unterbleiben einer Nassreinigung des Zimmers bzw Bades | 4 % | HG Wien 1 R 168/16a | |
Verschmutzung bei Bezug, Nichteinhaltung der Prospektzusagen Blumen im Badezimmer, tägliche „Überraschung am Zimmer“ und „Willkommenskorb“ | 3 % | HG Wien 1 R 89/06v | |
Schmutzige Handtücher, zeitaufwändiger Handtuchtausch | 3 % | HG Wien 50 R 9/16d | |
Leichte Reinigungsmängel | 2,5 % | HG Wien 20 R 22/01y | |
Ungenügender Wäschewechsel | 2 % | HG Wien 1 R 348/01z | |
l) Ungezieferbefall | Starker Bettwanzenbefall, wobei die Stiche quälenden Juckreiz und Schlafentzug verursachten | 60 % | HG Wien 1 R 76/11i |
Ca 50 Kakerlaken in einem südlichen Land | 40 % | HG Wien 50 R 43/09v | |
Ameisenbefall | 10 % | HG Wien 50 R 2/13w | |
5 % | HG Wien 1 R 462/01i, 20 R 25/01i | ||
Ameisenbefall in stärkerer als üblicher Intensität, ohne dass dadurch der Aufenthalt im Bungalow unzumutbar geworden wäre | 5 % | HG Wien 1 R 60/06d | |
Fünf Kakerlaken pro Tag | 5 % | HG Wien 50 R 39/04y | |
40 bis 50 Ameisen in südlichem Land, die endgültig entfernt wurden | – | HG Wien 20 R 40/01w, 50 R 30/03y | |
Ameisen, die erst durch von den Reisenden mitgebrachte Lebensmittel angelockt worden sein könnten | – | HG Wien 60 R 98/14p | |
Vereinzeltes Auftreten von Ameisen in einem ebenerdigen Hotelzimmer in einem südlichen Land | – | HG Wien 1 R 115/16g | |
Ein einzelner Käfer | – | HG Wien 1 R 580/00s, 1 R 1054/96p | |
Zwei Kakerlaken pro Tag in subtropischem Land | – | HG Wien 1 R 157/98d | |
Bis 20 Stück Kakerlaken in südlichem Land | – | HG Wien 20 R 40/01w | |
Einige Spinnen im Badezimmer | – | HG Wien 1 R 60/06d | |
3. Verpflegung | |||
a) Hygiene | Schwere Darminfektion aufgrund der Hotelverpflegung | 75 % | HG Wien 1 R 151/05k |
Mangelnde Hygiene im Restaurant, verschmutztes Geschirr und Besteck sowie abgewohntes, nicht täglich gereinigtes Badezimmer in einem gehobenen Hotel | 25 % | HG Wien 1 R 183/07v | |
Bakteriell verseuchtes, zu einer Salmonelleninfektion führendes Essen | 20 % | HG Wien 1 R 121/09d | |
Verschmutztes Geschirr | 10 % | HG Wien 1 R 292/00p, 1 R 340/01y, 60 R 98/14p | |
Unhygienischer Zustand der Küche | 5 % | HG Wien 1 R 462/01i | |
Nicht gänzlich abgeräumte Tische, verschmutztes Tischtuch | 2 % | HG Wien 1 R 296/08p | |
Tampon im Gebüsch neben Speiseterrasse | – | HG Wien 20 R 23/02x | |
Verschmutzter Kinderstuhl im Restaurant | – | HG Wien 1 R 200/06t | |
Vögel im offenen Speisesaal eines kubanischen Hotels | – | HG Wien 50 R 60/14a | |
Vögel auf der Terrasse des Restaurants, wobei die Tische von Vogelkot frei gehalten wurden | – | HG Wien 1 R 117/18d | |
Ausfall von Reiseleistungen aufgrund der Salmonelleninfektion des Reisenden (als Mangelfolgeschaden nur schadenersatz-, nicht aber gewährleistungsrechtlich von Bedeutung) | _ | HG Wien 1 R 22/11y | |
b) Qualität | Ungenießbare und sogar gefährliche Nahrung | 15 % | HG Wien 1 R 462/01i |
Eines der drei zugesagten Restaurants mit unterschiedlicher Küche (italienisches Restaurant) fehlte; Hauptspeisen waren teils kalt oder nur lauwarm | 10 % | HG Wien 50 R 32/07y | |
Eingeschränkte Auswahl und längere Wartezeiten aufgrund des Fehlens von zwei weiteren Restaurants (Pizzeria, Spezialitätenrestaurant) | 10 % | HG Wien 1 R 228/07m | |
Eintöniger Speiseplan und lange Wartezeiten | 10 % | HG Wien 1 R 432/01b | |
Abendessen eintönig und von mäßiger Qualität | 5 % | HG Wien 1 R 162/11m | |
Wahl aus drei, etwas eintönigen Hauptspeisen statt eines „Buffets“ | 5 % | HG Wien 50 R 102/06s | |
Wahl aus zwei Speisen statt eines „Buffets“ | 5 % | HG Wien 1 R 279/08p | |
Eintöniger Speiseplan | 5 % | HG Wien 50 R 28/09p, 1 R 321/02f, 20 R 40/01w | |
Nicht ausreichende Menge | 5 % | HG Wien 1 R 162/11m | |
Kaltes Abendessen | 5 % | HG Wien 1 R 162/11m | |
Dürftige Auswahl, keine mediterrane Küche | 5 % | HG Wien 1 R 240/07a | |
Normale Hotelverpflegung statt „Spezialitätenrestaurant“ | 5 % | HG Wien 1 R 456/00f | |
Unappetitlich angerichtetes Frühstücksbuffet, kein Grüntee | 5 % | HG Wien 50 R 83/14h | |
Verdorbenes Obst, nicht frische Eier, schmutziges und abgeschlagenes Geschirr | 5 % | HG Wien 50 R 9/16d | |
Käfer im Frühstücksmüsli, eintöniges Mittagsbuffet, eintönige Nachspeisen | 3 % | HG Wien 1 R 348/01z | |
Nur zwei von vier Restaurants waren geöffnet | 3 % | HG Wien 1 R 296/08p | |
Kein Kindermenü, aber für Kinder passende Speisen | – | HG Wien 1 R 166/02m | |
Verdünnte Automatengetränke | – | HG Wien 1 R 287/00b | |
Qualitativ schlecht zubereitetes, aber genießbares Essen | – | HG Wien 50 R 4/09h | |
c) Service | Ausfall des Abendessens | 15 % | HG Wien 50 R 95/17b |
Zu wenige Kinderhochstühle, manchmal keine alkoholfreien Getränke, teilweise nicht gedeckte Tische, stark verschmutzte Tischdecken, die während des zweiwöchigen Aufenthalts nur einmal gewechselt wurden, meistens nicht abgeräumte Teller und nicht umgehend entfernte Essensreste, Flecken | 10 % | HG Wien 1 R 1/14i | |
Wartezeiten und mangelndes Service | 10 % | HG Wien 1 R 197/05z | |
Lange Wartezeiten und manchmal verschmutztes Besteck | 10 % | HG Wien 1 R 98/17h | |
Gast musste Besteck selbst holen | 5 % | HG Wien 1 R 334/03v | |
Eingeschränkte Speisenauswahl und Öffnungszeiten der „Beach-Bar“ | 5 % | HG Wien 1 R 287/00b | |
Kostenpflichtige Poolbar statt „Taverne mit all-inclusive Verpflegung“ | 5 % | HG Wien 1 R 348/01z | |
Wartezeiten am Buffet und bei der Getränkebestellung, zum Teil sauberes Geschirr erst nach Beschwerde, teilweise braune Bananen am Buffet, hartes Gebäck, ranzige Butter, Frauen nachstarrender Koch an der „Ham-and-Eggs-Station“ | 5 % | HG Wien 1 R 209/09w | |
Verschmutzte Teller und Besteck sowie am Tisch verbliebene Essensreste bei einem Mittagessen | 3 % | HG Wien 1 R 168/16a | |
Wartezeiten am Buffet | 2 % | HG Wien 1 R 287/00b | |
Keine „Sushi-Bar“ | 2 % | HG Wien 1 R 436/02t | |
Kein Rosé-Wein und Metaxa an der Bar | 1 % | HG Wien 1 R 166/02m | |
Geringfügige Wartezeiten | – | HG Wien 20 R 22/01y | |
Kein gemeinsames Essen der Familie aufgrund der Wartezeiten am Buffet (im Massentourismus) | – | HG Wien 1 R 168/16a | |
Teilweise langsamer Service beim Abendessen | – | HG Wien 1 R 96/15m | |
Wartezeit von 30 Minuten bei frisch gekochten Speisen, wobei auch ein Buffet zur Verfügung stand | – | HG Wien 60 R 6/10b | |
Wartezeit von bis zu einer Stunde auf frisch zubereitetes Mahl beim Roomservice, auch wenn es sich um eine Luxusreise handelt | – | HG Wien 50 R 137/16b | |
Gast wurde beim Abendessen gedrängt, den Wein rasch auszutrinken | – | HG Wien 1 R 78/01v | |
Pflicht zum Tragen langer Hosen im Speisesaal | – | HG Wien 1 R 97/01p | |
Einteilung der Hotelgäste zum Essen in zwei Gruppen | – | HG Wien 1 R 166/02m | |
Öffnungszeiten durch Hotelpersonal restriktiv eingehalten | – | HG Wien 20 R 22/01y | |
Kein ausreichendes Frühstück außerhalb der vorgesehenen Zeiten | – | HG Wien 50 R 30/03y | |
Getränke nur bis 23.15 statt 24.00 Uhr | – | HG Wien 1 R 375/01w | |
Abgeschmierte, speckige Hosen des Personals | – | HG Wien 1 R 200/06t | |
Geschirr wurde bei einem Buffetessen nicht regelmäßig abserviert | – | HG Wien 50 R 90/10g | |
4. Hoteleinrichtungen | |||
a) Allgemein | Überfüllung wegen Mitbenützung durch Gäste des Schwesternhotels, das über keine eigenen Anlagen verfügt | 10 % | HG Wien 1 R 284/10a |
b) Strand | Unbenützbarkeit bei Badeurlaub (zusätzlich Ersatz der Taxikosten zu anderem Strand) | 65 % | HG Wien 1 R 569/99v |
Bei Badeurlaub war Baden im Meer nur eingeschränkt möglich, der „Sandstrand“ bestand aus einem Betonboden mit einer aufgeschütteten, 3 cm dicken Sandschicht und der beworbene „Aquapark“ befand sich noch in Bau | 37 % | HG Wien 1 R 190/06x | |
155 m schmaler, von einem Zaun und einem Riff begrenzter Strandstreifen statt des zugesagten weitläufigen Strandes mit kleinen Buchten, die Spaziergänge ermöglichen | 25 % | HG Wien 1 R 284/10a | |
Bei Familienurlaub mit zwei Kleinkindern betrug die Entfernung zwischen Unterkunft und Strand nicht wie zugesagt 200 m, sondern 1.000 m | 20 % | HG Wien 50 R 22/06a | |
Badeverbot außerhalb der klassischen Badesaison | 20 % | HG Wien 1 R 154/12m | |
Kein Sandstrand und fehlende Tauchmöglichkeit direkt beim Hotel | 20 % | HG Wien 1 R 99/13z | |
Schotterstrand statt „flach abfallender Sand-/Kiesstrand“ | 15 % | HG Wien 1 R 67/02b | |
Besuch des noch dazu verschmutzten Strands war nur alle drei Tage möglich | 15 % | HG Wien 1 R 110/06g | |
Verschmutzung nach einem Sturm bei zumutbarer Ausweichmöglichkeit auf einen Nachbarstrand bzw den Pool | 15 % | HG Wien 50 R 67/06v | |
Verschmutzter Kiesstrand statt „schöner Sandstrand“ | 10 % | HG Wien 1 R 39/00g | |
Strand mit schmalem Meereinstieg, großen Felsen und spitzen Steinen im Wasser statt des zugesagten „feinsandigen Strandes“ | 10 % | HG Wien 1 R 240/07a | |
Baden wegen Verschmutzung unzumutbar | 10 % | HG Wien 1 R 495/00s | |
Betonklötze auf einem „herrlichen Sandstrand“ | 10 % | HG Wien 50 R 43/06i | |
Quallenbelastung | 10 % | HG Wien 1 R 107/03m | |
Beschränkte Bademöglichkeit am Hotelstrand (klein, hoher Seegang, Riff); Shuttlebus zu einem anderen Strand war kostenpflichtig | 10 % | HG Wien 60 R 7/09y | |
Nur beschränkte Möglichkeit zum Baden und zur Benützung des Strandes | 10 % | HG Wien 50 R 137/16b | |
Größere Entfernung des Hotels vom Strand als im Prospekt angegeben | 5 % | HG Wien 1 R 197/05z | |
Baggerarbeiten und unzureichende Säuberung, wenn in zehn Gehminuten ein einwandfreier Strand zu erreichen war und im Prospekt auf (wenn auch klimatisch bedingte) Einschränkungen hingewiesen wurde | 5 % | HG Wien 1 R 69/07d | |
Steinwall am Sandstrand erschwerte Meerzugang | 5 % | HG Wien 1 R 291/00s | |
Schmaler, mit Glassplittern verunreinigter Sand- und Kiesstrand statt reinem Kiesstrand | 5 % | HG Wien 1 R 348/01z | |
Steil abfallender Kiesstrand mit spitzen Steinen statt „Sandstrand“ | 5 % | HG Wien 1 R 309/08z | |
Nur hüfthohes Wasser in Hotelnähe | 5 % | HG Wien 1 R 356/00z | |
Geringfügige Verschmutzung | 5 % | HG Wien 1 R 244/98y | |
Verschmutzte Toiletten | 5 % | HG Wien 1 R 84/00z | |
Keine Gratisstrandliegen | 5 % | HG Wien 1 R 292/00p | |
Mangel an Strandliegen | 5 % | HG Wien 1 R 197/05z | |
Verschmutzte Strandliegen | 5 % | HG Wien 50 R 83/14h | |
Zu wenig Liegen, Sonnenschirme und Badetücher | 5 % | HG Wien 1 R 211/00a, 1 R 348/01z | |
Sehr abgenutzter Zustand der Holzliegen, keine Polsterauflagen | 5 % | LG Korneuburg 21 R 16/14x | |
Kiesstrand statt „grober Sandstrand“ | 3 % | HG Wien 1 R 321/02f | |
Verschmutzung des Meers durch Müll, wobei das Schwimmen jedoch nicht beeinträchtigt war | 2 % | HG Wien 1 R 115/14d | |
Weniger Sonnenschirme am Strand als Zimmer, der Reisende fand aber immer einen Schattenplatz | – | HG Wien 1 R 356/00z | |
Weniger Sonnenschirme und Liegen am Strand als Zimmer | – | HG Wien 1 R 98/17h | |
Notwendigkeit der Reservierung von Strandliegen beim Hotelpersonal auch in einem Fünf-Sterne-Hotel | – | HG Wien 60 R 58/09y; HG Wien 1 R 98/17h | |
Keine Strandbeleuchtung | – | HG Wien 1 R 580/00s | |
Durch eine Fehlbedienung gelangte einmalig verschmutztes, übelriechendes Abwasser des Pools ins Meer | – | HG Wien 1 R 200/06t | |
Stark verschmutzte, nur einmal täglich gereinigte Toilettenanlage bei Ausweichmöglichkeit auf das Hotelzimmer | – | HG Wien 50 R 75/07x | |
Stechmücken am Karibikstrand | – | HG Wien 1 R 394/01i | |
Angeschwemmte Korallensplitter | – | LG Korneuburg 21 R 16/14x | |
Aufgelegte Sandsäcke zum Schutz gegen Überflutung | – | LG Korneuburg 21 R 16/14x | |
Nicht ständig besetzte Strandbar | – | HG Wien 1 R 42/16x | |
c) Swimmingpool | Fehlen der zugesagten Pooltreppe bei einem gebrechlichen Reisenden | 50 % | HG Wien 1 R 226/16f |
Unzureichende Reinigung und Chlorung des überhitzten Pools, die zu Fußpilzinfektion bzw Ohrenentzündungen führte; Gefahr durch nicht ordnungsgemäße Abflussabdeckung | 20-21 % | HG Wien 1 R 137/06b | |
Fehlen eines babygerechten Kinderbeckens | 10 % | HG Wien 50 R 102/06s | |
Unbenützbar | 10 % | HG Wien 1 R 291/00s, 1 R 375/01w, 1 R 321/02f | |
Fehlender Swimmingpool, wobei Schwimmen im Meer möglich war | 10 % | HG Wien 50 R 28/09p | |
Verschmutzungen bei zumindest anfänglicher regelmäßiger Benützung durch den Reisenden | 10 % | HG Wien 50 R 65/06z | |
Nur Pool des Nachbarhotels benützbar | 5 % | HG Wien 1 R 211/00a | |
Poolwasser mangelhaft gereinigt | 5 % | HG Wien 1 R 340/01y | |
Schlechte Wasserqualität (Sonnenöl-spuren, Uringeruch) | 5 % | HG Wien 60 R 7/09y | |
Aus Holzboden um den Pool herausstehende rostige Schrauben | 5 % | LG Korneuburg 21 R 16/14x | |
Temporäre Verunreinigung des Pools (möglicherweise Würmer) | 3 % | HG Wien 1 R 168/16a | |
Fehlen des zugesagten Indoorpools im Sommer bei Vorhandensein eines Außenpools | 2 % | HG Wien 1 R 115/14d | |
Schleimiges Wasser bei den Stiegen des Kinderpools | – | HG Wien 1 R 200/06t | |
Moosige Stellen an den Beckenrändern | – | HG Wien 1 R 200/06t | |
Fehlen einzelner Mosaiksteinchen am Poolrand ohne Verletzungsgefahr | – | HG Wien 60 R 18/13x | |
Staubige Poolliegen mit Katzenpfotenspuren | – | HG Wien 60 R 6/10b | |
d) Sport und Animation | Fehlen der zugesagten Möglichkeit zum freien Tennisspielen ohne Trainer bei einem ausdrücklich als Tennisreise gebuchten Aufenthalt | 25 % | HG Wien 1 R 272/13s |
Eingeschränkte Animation und Sportmöglichkeiten, keine Diskothek | 15 % | HG Wien 1 R 120/06b | |
Fast zur Gänze nicht eingehaltenes Animationsprogramm | 10 % | HG Wien 50 R 117/06x | |
Beachvolleyballplatz nicht benützbar | 10 % | HG Wien 1 R 436/02t | |
Tennisplatz mit Hartbelag statt des im Katalog angeführten Kunstrasens | 10 % | HG Wien 1 R 228/07m | |
Kinderspielplatz und Fitnesscenter nicht benützbar | 10 % | HG Wien 1 R 244/98y | |
Fehlen der zugesagten Angelmöglichkeit | 10 % | HG Wien 50 R 63/13s | |
Sportgeräte verrostet | 10 % | HG Wien 50 R 83/14h | |
Fitnessraum nicht benützbar | 5 % | HG Wien 1 R 436/02t | |
Golfanlage nicht benützbar | 5 % | HG Wien 1 R 456/00f | |
Reitschule nicht benützbar | 5 % | HG Wien 1 R 456/00f | |
Kanufahren, Tauchen, Windsurfen und Tischtennisspielen nicht möglich | 5 % | HG Wien 1 R 348/01z | |
Fehlen der Tauchstation | 5 % | HG Wien 50 R 59/15f | |
Nur die Hälfte der zugesagten Sportarten war verfügbar | 5 % | HG Wien 50 R 117/06x | |
Fehlen der „Tages-, Sport und Abendanimation“ | 5 % | HG Wien 1 R 279/08p | |
Fehlen des zugesagten Wellnessbereichs, zwei Pianoabende statt „Animationsprogramm tagsüber und abends“ | 5 % | HG Wien 50 R 74/14k | |
Fehlen der angebotenen Reitmöglichkeit bei Badeurlaub | 3 % | HG Wien 1 R 237/99w | |
Kein Wassersport zur Mittagszeit | 2 % | HG Wien 1 R 436/02t | |
Unbenützbarkeit der Wassersportanlage wegen behördlicher Sperre | pauschal 100 € | HG Wien 1 R 115/16g | |
e) Kinderbetreuung | Fehlen der nicht als Sonderwunsch festgehaltenen Kinderbetreuungseinrichtungen bei „Roulette-Buchung“ eines Vier-Sterne-Hotels | – | HG Wien 1 R 146/09f |
Betreuungsverhältnis von drei Betreuern für 25 Kinder bei Fehlen einer besonderen Zusage | – | HG Wien 1 R 98/17h | |
Schlechte, aber immerhin vorhandene Deutschkenntnisse des Betreuers | – | HG Wien 1 R 98/17h | |
5. Spezialfälle | |||
a) All-inclusive Urlaub | Plastikarmband musste zur Inanspruchnahme der Leistungen ständig getragen werden | – | HG Wien 1 R 287/00b |
b) Hochseekreuzfahrt | Desolater und dreckiger Zustand des Schiffs bei einer Galapagos-Kreuzfahrt | 50 % | HG Wien 50 R 61/05k |
Schwere, nicht schiffstypische Lärmbelästigung in der Kabine durch eine Wasserpumpe im Intervall von wenigen Minuten | 40 % | HG Wien 1 R 113/16p | |
9 m2 Kabine statt 27 m2 Suite mit Balkon und Zweitfernsehgerät | 35 % | LG Linz 14 R 394/02p | |
Verlust des letzten Tags einer siebentägigen Kreuzfahrt samt Abschlussveranstaltung | 33,3 % | LG Linz 11 R 400/98i | |
Ausfall der Landausflüge | 25 % | HG Wien 1 R 510/99t | |
In der in einem „Schiff der Extraklasse“ gebuchten Kabine der besten Kategorie waren von morgens bis in die späten Abendstunden laute Trampelgeräusche von dem oberhalb situierten Kinder- und Jugendanimationsort wahrnehmbar | 22 % | HG Wien 50 R 9/09v | |
Störung der Nachtruhe ein- bis zweimal pro Nacht für je ca 20 Minuten durch Lärm aus der bloß durch eine simple Blechwand abgetrennten Nachbarkabine, in der die Schiffsmusiker untergebracht waren | 10 % | HG Wien 50 R 47/10h | |
Externe Reiseteilnehmer trotz zugesicherter Exklusivität | 10 % | HG Wien 1 R 457/01d | |
Keine deutschsprachige Reisebegleitung; erhöhter, zeitlich intensiver Lärmpegel an Bord ohne Ausweichmöglichkeit | 10 % | HG Wien 1 R 238/07g | |
Keine Erneuerung von Shampoo und Duschgel am letzten Reisetag | – | HG Wien 1 R 238/07g | |
Kabine war kleiner als die Nachbarkabine derselben Kategorie | – | HG Wien 60 R 7/08x | |
Kabinenfenster war ein in die Kabine hineinversetztes Bullauge | – | HG Wien 60 R 7/08x | |
In der unter dem Arbeitsdeck situierten Kabine war zweimal pro Tag (frühestens 6.30, spätestens 23.30 Uhr) für ca eine halbe Stunde das Surren der Seilwinde des Ankers zu hören | – | HG Wien 50 R 47/10h | |
c) Flusskreuzfahrt | Starke Lärmbelästigung und Gestank der Dieselmotoren | 35 % | HG Wien 1 R 197/12k |
Motorenlärm während der Nacht | 20 % | HG Wien 1 R 42/06g | |
Achttägige Kreuzfahrt; Busfahrten statt Schiffsreise an drei Tagen aufgrund von Hochwasser; Entfall von einigen vorgesehenen Besichtigungen; an einem Tag Lunchpaket statt Mittagessen auf dem Schiff; eine zusätzliche Übernachtung im Hotel statt auf dem Schiff: 20 % des Gesamtreisepreises | HG Wien 1 R 187/10m | ||
Dieselgeruch in der Kabine | 10 % | HG Wien 1 R 42/06g | |
Verschmutzung der Kabine in Form von Flecken auf Kühlschrank und Teppich | 5 % | HG Wien 1 R 42/06g | |
Enge Kabine im „Vier-Sterne-Schiff“, in der neben Doppelbett, Kleiderschrank, Kommode und Kühlschrank nicht mehr allzu viel Bewegungsfreiheit blieb | – | HG Wien 1 R 42/06g | |
Eine mehrstündige Bus- statt Schifffahrt während eines technischen Gebrechens des Schiffs bei einer mehr als zwei Wochen dauernden Kreuzfahrt | – | HG Wien 50 R 67/15g | |
d) Segeltörn | Mit segeluntauglichem Schiff | 33,3 % | HG Wien 60 R 69/14y |
e) Rundreise | Selbst für eine Körpergröße von 1,7 m zu enge Sitzreihen bei einer Busrundreise, bei der die Reisenden einen großen Teil des Tags im Bus verbrachten | 50 % | HG Wien 1 R 194/10s |
Mangelhafte Deutschkenntnisse der Reiseleiterin, die deshalb nur bruchstückhafte Informationen zu Land und Leuten, Kultur und Sehenswürdigkeiten geben konnte | 20 % | HG Wien 60 R 12/17w | |
Übermäßig lange Warte- und Fahrzeiten | 10 % | HG Wien 1 R 262/16z | |
Entfall einer Inselbesichtigung bei einer Kuba-Rundreise | 10 % | HG Wien 1 R 262/16z | |
f) Ägypten-Reise | Ausfall des Besuchs der Grabstätte von Tut-ench-Amun | 5 % | HG Wien 1 R 457/01d |
g) Sprachreise | Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Unterbringungsort ins Stadtzentrum dauert nicht wie im Prospekt angegeben 45 Minuten, sondern normalerweise 60 Minuten, bei starkem Verkehr aber auch 75 bis 90 Minuten | 25 % | HG Wien 1 R 107/09w |
h) Studienreise | Keine „individuelle und flexible Sonderbehandlung“ | 30 % | HG Wien 1 R 222/03y |
Reiseführer nicht ortskundig | 20 % | HG Wien 50 R 28/03d | |
i) Erlebnisreise | Ausfall eines geplanten eintägigen Landganges bei einer 33-tägigen „Expeditionskreuzfahrt“ entlang der Afrikanischen Küste, bei der sich der Veranstalter Routenänderungen vorbehalten hat | – | HG Wien 1 R 43/16v |
j) Tauchurlaub | Keine Tauchmöglichkeit | 60 % | HG Wien 1 R 247/09h |
Ausgebleichte, farblose und teilweise abgestorbene Korallen statt farbenprächtigen Korallenatolls | 50 % | HG Wien 1 R 114/00m | |
Keine Tauchmöglichkeit, weil Gepäck mit spezieller Ausrüstung (Maske mit optischen Gläsern) nicht an den Urlaubsort befördert wurde | 40 % | OGH 6 Ob 11/02i = RdW 2003/67 | |
k) Strandbungalow | Maledivenurlaub, Bungalow musste wegen Unterspülung mit Sandsäcken abgesichert werden (keine Einsturzgefahr), es waren regelmäßig Arbeiter in der Nähe, untertags Lärm von einem Pumpschiff, Lärm der Wellen war wegen der Unterspülung höher | 15 % | HG Wien 1 R 208/10z |
l) Naturkatastrophe | Unmittelbare Zeit vor dem Herannahen eines Hurrikans, Miterleben des Orkansturms | 100 % | HG Wien 1 R 243/06s |
Zustand nach Hurrikan (erheblich in Mitleidenschaft gezogenes Hotel, Badeverbot im verschmutzten Meer, Aufräumarbeiten am Strand, Moskitoplage) | 60 % | HG Wien 1 R 243/06s |
Anmerkungen zur Tabelle:
- | Die Höhe des Preisminderungsanspruchs für Reisemängel hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass die „Frankfurter Tabelle“ (NJW 1985, 113) bei der Bemessung eine Orientierungshilfe bieten kann (aber natürlich keine verbindliche Rechtsquelle darstellt), ist in der österreichischen Rsp anerkannt (zB 3 Ob 271/03d = ZRInfo 2004/252 und 6 Ob 251/05p). Allerdings wird an der Anwendung dieser statischen Tabelle auch Kritik geübt (Michitsch; Wukoschitz, Reisepreisminderungsmythos). Eine andere Möglichkeit besteht darin, Vorentscheidungen als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. In Deutschland existieren bereits mehrere aktuelle Listen mit Einzelfallentscheidungen (zB die unter http://www.reiserecht-fuehrich.de abrufbare „Kemptener Reisemängeltabelle“). Die „Zak-Reisepreisminderungstabelle“ stellt anhand einer Auswahl von Entscheidungen die österreichische Rsp dar, die vor allem vom HG Wien geprägt ist. Eine weitere Übersicht bietet die „Wiener Liste" von Lindinger. |
- | Der Bemessung des Preisminderungsanspruchs vorgelagert ist die Beurteilung, ob überhaupt ein Mangel, dh eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten vorliegt, wofür insb die Prospektangaben wesentlich sind (vgl § 922 Abs 2 ABGB). |
- | Die Tabelle gibt nicht nur Mängel an, für die eine Reisepreisminderung zugesprochen wurde, sondern auch Vertragswidrigkeiten, die den Gerichten so unbedeutend erschienen, dass sie keine Gewährleistungsansprüche rechtfertigten. |
- | Für die Preisminderung ist nicht die subjektive Beeinträchtigung des Reisenden, sondern die objektive Abweichung vom vertraglich Geschuldeten maßgeblich. Auch wenn der Kunde selbst Abhilfe geschaffen hat (etwa durch den aus Eigeninitiative erfolgten Umzug in ein anderes Hotel), steht ihm die Preisminderung für die gesamte Reisezeit zu, sofern die Mängel objektiv fortbestanden und kein (Teil-)Rücktritt vom Reisevertrag erfolgt ist (3 Ob 118/14w = Zak 2014/713). |
- | Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich – soweit nicht anders angegeben – auf den Gesamtreisepreis für den vom Mangel betroffenen Reisezeitraum (vgl 3 Ob 118/14w = Zak 2014/713; 3 Ob 271/03d = ZRInfo 2004/252). |
- | Die Minderungssätze sollten nicht unreflektiert übernommen, sondern anhand der Umstände des Einzelfalls bewertet werden. Gerade bei Zusammentreffen mehrerer Mängel könnte etwa die einfache Addition der in den Tabellen verzeichneten Sätze zu einer unangemessen hohen Reisepreisminderung führen. Daher ist in solchen Fällen eine Gesamtbetrachtung der Mängel und des nicht beeinträchtigten Restwerts der Reise erforderlich. Auch die Frage, ob überhaupt ein Mangel – dh eine Abweichung der Leistung vom vertraglich Geschuldeten – vorliegt, lässt sich nicht bereits mit den Tabellen, sondern nur anhand des konkreten, von den Parteien des Reisevertrags ausdrücklich und schlüssig vereinbarten Vertragsinhalts beantworten, für den insbesondere die Prospektangaben maßgeblich sind. |
- | Alternativ zur Preisminderung kann der Kunde auch Wandlung des Reisevertrags begehren und das Entgelt zurückverlangen, sofern nicht bloß ein geringfügiger Mangel aufgetreten ist. Dabei muss ein angemessenes Benützungsentgelt angerechnet werden, das bei einer Pauschalreise nicht dem Wert der konsumierten Einzelleistungen, sondern der Restqualität der gesamten Reise entspricht und gem § 273 Abs 1 ZPO bemessen werden kann (5 Ob 242/04f = ZRInfo 2005/066). Im Ergebnis sollte kein Unterschied zur Preisminderung bestehen. |
- | Gem § 31e Abs 2 KSchG berührt die Verletzung der Rügeobliegenheit während der Reise die gewährleistungsrechtlichen Ansprüche nicht. |
- | Zusätzlich zur Preisminderung oder Wandlung kann der Kunde Anspruch auf Schadenersatz für die infolge des Reisemangels entgangene Urlaubsfreude haben (siehe unten 2.). |
- | Die zitierten Entscheidungen des HG Wien können größtenteils im Loseblattwerk von Schmidt/Saria im Volltext nachgelesen werden. |
Laufend aktualisierte Fassung von Kolmasch, Zak-Reisepreisminderungstabelle, Zak 2006/457, 263.
Schaden-ersatz*) | Reisemangel | Reise-preis*) | Preis-mind. | Entscheidung |
5 € | Unmöglichkeit einer unterhaltsamen Abendgestaltung aufgrund der Lage und des Zustandes des Hotels | HG Wien 60 R 98/14p | ||
9 € | Enges Vier-Bett-Zimmer statt „Familienzimmer“ mit zwei Räumen für die aus den Ehegatten, der minderjährigen Tochter und der Mutter eines Ehegatten bestehende Familie | 60 € | 15 % | 10 Ob 20/05x = ZRInfo 2005/314 |
10 € | Hygienische Beeinträchtigungen in mehreren Hotelbereichen (Bad, Speisesaal, Pool), Einschränkung der Bademöglichkeiten | 44 € | 50 % | HG Wien 50 R 82/09d |
Fehlen der zugesagten Angelmöglichkeit in Hotelnähe | 85 € | 10 % | HG Wien 50 R 63/13s | |
15 € | Erhebliche Beeinträchtigung nach Wespenstich | HG Wien 1 R 63/08y | ||
Anderes Hotel wegen Überbuchung, zahlreiche gravierende Reisemängel (Fehlen des zugesagten Wellnessbereichs, geringwertigere Zimmerausstattung, kein Meerblick, Lärm …) | 55 % | HG Wien 50 R 74/14k | ||
15 bis 30 € | Nur 80 statt 270 km Wegstrecke per Rad bei einer Radrundreise durch Jordanien | 130 € | Wandlung | LG Ried 6 R 57/06h |
18,67 € (= Begehren) | Zweiwöchiger Badeurlaub in Ägypten; temporärer Baulärm während des Tags; Lärm teils bis 3.00 Uhr morgens von der 15 m vom Hotelzimmer entfernten Poolbar; nicht regelbare Klimaanlage im Zimmer, von der ein unangenehmer Geruch ausging; nach der Gartenbewässerung stand mehrmals Wasser im Zimmer; beschränkte Bademöglichkeit am Hotelstrand; Shuttlebus zu einem anderen Strand war kostenpflichtig; schlechte Wasserqualität des Swimmingpools | 50 € | 40 % | 2 Ob 45/10x = Zak 2010/517 |
20 € (= Begehren) | Unbenützbarkeit bzw Fehlen des Sandstrandes, der Kinderbetreuung und der Kindereinrichtungen | 90 € | 25 % | 6 Ob 231/08a = Zak 2009/639 |
20 € | Lärm durch Gerüstaufbauarbeiten von 07.00 bis 17.00 Uhr, der nicht nur in den Zimmern, sondern auch am Hotelpool wahrnehmbar war | 25 % | HG Wien 50 R 43/09v | |
21 € | Lärm von 5.00 bis 23.00 Uhr (Bushaltestelle, Veranstaltungen, Küche) | 100 € | 30 % | LG Feldkirch 3 R 93/04f |
25 € | Etwa zwei Stunden pro Tag zogen übelriechende und schadstoffhaltige Rauchschwaden von einer Müllverbrennungsanlage über die Ferienanlage | 80 € | 50 % | HG Wien 1 R 30/06t |
Permanenter Fluglärm trotz zugesicherter ruhiger Lage | 65 € | Wandlung | HG Wien 1 R 188/06b | |
Mit ca 50 Flugbewegungen pro Tag von 6.00 bis 23.00 Uhr verbundener Lärm; zugesichert war eine „geringe Flugfrequenz“ | 185 € | 30 % | HG Wien 1 R 230/07f | |
Fehlen von Kinderbetreuung, Animation und Sporteinrichtungen, Hygienemängel in der Unterkunft und bei der Verpflegung | 40 % | HG Wien 1 R 198/14k | ||
27 € | Hochwertiger Tauchurlaub, der wegen Korallenschäden, Mängeln des Tauchboots und fehlender Ausbildung einiger Tauchbegleiter nur zu ca 20 % den berechtigten Erwartungen entsprach | 270 € | Wandlung | 5 Ob 242/04f = ZRInfo 2005/066 |
30 € | Massiver Baulärm untertags bis in die Abendstunden, der auch am Strand hörbar war | 100 € | 35 % | HG Wien 50 R 117/06x |
Störender Lärm und Staub am Abend und in der Nacht; Ausstattungsmängel des Zimmers | 100 € | 40 % | HG Wien 1 R 223/06z | |
35 € | Beeinträchtigungen durch Bautätigkeit (Lärm, eingeschränkte Benützbarkeit) sowie fehlende Angebote (Sport, Animation) während eines Maledivenurlaubs | 155 € | 55 % | HG Wien 1 R 120/06b |
35 € | Abbruch einer USA-Reise schon während des Hinflugs, weil aufgrund der vom Reiseveranstalter zu vertretenden Weigerung, den Reisenden nach einer Zwischenlandung weiterzubefördern, die zentrale Karibik-Kreuzfahrt nicht mehr rechtzeitig erreichbar gewesen wäre | 160 € | Rücktritt | BGHS Wien 14 C 560/15b |
33 bis 40 € | Entgangene Urlaubsfreude eines Elternteils, der sein wegen mangelhafter Verkehrssicherung in der Hotelanlage schwer verletztes Kind betreuen und pflegen musste | 160 € | OLG Wien 4 R 13/06w = ZVR 2007/80 (Michitsch) | |
40 € | Desolater und dreckiger Zustand des Schiffs bei einer Galapagos-Kreuzfahrt | 50 % | HG Wien 50 R 61/05k | |
Völlige Unkundigkeit des als Safari-Guide eingesetzten Buschauffeurs | HG Wien 60 R 23/15k | |||
Gänzliches Unterbleiben der Reise wegen berechtigtem Vertragsrücktritt nach Abflugverzögerung (unter Berücksichtigung des Resterholungswerts des in Folge zu Hause verbrachten Urlaubs) | HG Wien 1 R 127/08k | |||
43 € | Wegen des Bisses eines nicht sorgfältig verwahrten Wachhundes musste der Reisende mehrmals das Spital aufsuchen und während des Restes des Badeurlaubs auf Baden und Wassersport verzichten | HG Wien 1 R 214/05z | ||
50 € | Schwere Darminfektion aufgrund der Hotelverpflegung bzw Betreuung des erkrankten Enkelkindes | 50 € | 75 % | HG Wien 1 R 151/05k |
Salmonelleninfektion aufgrund der Hotelverpflegung | 40 € | 40 % | HG Wien 1 R 121/09d | |
Bei einem Badeurlaub in Ägypten war Baden im Meer nur eingeschränkt möglich, der „Sandstrand“ bestand aus einem Betonboden mit einer aufgeschütteten, 3 cm dicken Sandschicht und der beworbene „Aquapark“ befand sich noch in Bau | 70 € | 37 % | HG Wien 1 R 190/06x | |
Bei einem Bade- und Tauchurlaub waren Baden und Tauchen aufgrund der Ölverschmutzung von Strand und Meer nicht möglich; alternative Ausflüge kamen für den Reisenden aufgrund der Lage des Hotels in der Einöde und der Kürze seines Aufenthalts nicht in Betracht | Wandlung | HG Wien 1 R 63/10a | ||
Wegen Verunreinigungen keine Möglichkeit zum Schwimmen im Meer und im Pool bei einem sechswöchigen Badeurlaub | HG Wien 1 R 197/16s | |||
Massive Lärmbelästigung Tag und Nacht sowie fehlende Bademöglichkeit in den ersten drei Tagen und der Hälfte der zweiten Urlaubswoche, geringfügigere Beeinträchtigungen in der restlichen Zeit | 160 € | 70 % | HG Wien 1 R 65/14a | |
Fehlen der zugesagten Möglichkeit zum freien Tennisspielen ohne Trainer bei einem ausdrücklich als Tennisreise gebuchten Aufenthalt | 85 € | 25 % | HG Wien 1 R 272/13s | |
Eklatante Mängel des Bungalows | 40 % | HG Wien 60 R 88/09k | ||
Nachteilige Unterbringung in einem anderen Hotel, Hinflug mit einer Billigfluglinie statt dem vereinbarten renommierten Unternehmen, Rückflug zu einem Ausweichflughafen mit anschließendem langwierigen Bustransfer | 200 € | Wandlung | HG Wien 1 R 149/13b | |
Mangelhafte Deutschkenntnisse der Reiseleiterin, die deshalb nur bruchstückhafte Informationen zu Land und Leuten, Kultur und Sehenswürdigkeiten geben konnte | 20 % | HG Wien 60 R 12/17w | ||
53 € | Zusätzliche Transfertage wegen nicht vereinbarter Zwischenaufenthalte | 110 € | HG Wien 1 R 130/16p | |
57 € | Salmonellenvergiftung aufgrund der Hotelverpflegung | 70 € | LG Linz 15 R 5/00m = ZRInfo 2002/232 | |
60 € | Der Reisende musste während des Badeurlaubs in Thailand seinen Ehegatten betreuen, der sich wegen der mangelnden Verkehrssicherung in der Anlage verletzt hatte | HG Wien 1 R 228/06k | ||
Entfall eines zentralen, die Hälfte des Kurzurlaubs ausmachenden Rundreiseteils | 130 € | 60 % | HG Wien 50 R 60/09v | |
65 € | Acht Stunden Baulärm pro Tag von morgens bis abends | 200 € | 20 % | HG Wien 50 R 59/15f |
67 € | Umgehende Rückreise von den Malediven wegen Hotelüberbuchung und Untauglichkeit der Ersatzangebote | 130 € | Wandlung | BGHS Wien 15 C 737/05z |
80 € | Fluchtartige Rückkehr nach tumultartigen Szenen im Hotel, die der Reiseveranstalter nicht unterband, obwohl sie den Reisenden in Angst und Schrecken versetzten (ab den Vorfällen bis zum planmäßigen Ende der Reise) | HG Wien 1 R 108/15a | ||
100 € | Luxusreise nach Abu Dhabi; Reiseabbruch, weil im Hotel auch Touristen den während des Fastenmonats Ramadan geltenden Beschränkungen unterworfen wurden (zB keine Speisen und Getränke untertags außerhalb des eigenen Zimmers) | 470 € | Wandlung | OLG Wien 4 R 153/06h |
Badeurlaub auf der Halbinsel Yucatan; starke Beeinträchtigungen durch Hurrikan (erzwungener Hotelaufenthalt, Verbarrikadierung, Ausweichen in einen Evakuierungsraum, Stromausfall usw); nach dem Sturm erhebliche Schäden am Hotel und in der Umgebung; vorzeitige Rückreise | 160 € | Wandlung | 4 Ob 130/09k = Zak 2010/84 | |
Andenüberquerung als Höhepunkt der Reise nicht in dem zugesagten komfortablen Reisebus, sondern in einem ausgedienten, nicht verkehrssicheren und unbequemen Bus; die Reisenden verbrachten die zwölfstündige Fahrtzeit großteils in gebückter Haltung, weil sie ansonsten nicht aus den tief angebrachten Fenstern auf die Landschaft blicken hätten können | 20 % | HG Wien 1 R 174/09y | ||
300 € | Gänzlicher Entfall der Urlaubsfreude aufgrund der Verletzung, die die Reisende während einer Island-Rundreise durch einen Fahrfehler des Busfahrers erlitt (Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 %) | 240 € | OLG Innsbruck 4 R 147/07k = ZVR 2008/150 (Huber) |
*) Pro Person und beeinträchtigtem Reisetag.
Anmerkungen zur Tabelle:
- | Seit 1. 7. 2018 ist der Schadenersatzanspruch für entgangene Urlaubsfreude nicht mehr in § 31e Abs 3 KSchG, sondern in § 12 Abs 2 PRG (Pauschalreisegesetz) geregelt. Abgesehen davon, dass kein Verschulden mehr gefordert wird, hat sich an den Voraussetzungen nichts geändert (siehe unten). Anlass für die Einführung des ursprünglichen Anspruchs war eine Vorabentscheidung des EuGH zur Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG (C-168/00, Leitner/TUI = ZVR 2002/56). | ||||||
- | Der Anspruch steht nicht nur dem Vertragspartner des Veranstalters, sondern jedem Reisenden individuell zu (LG Linz 37 R 202/06b; LG Ried 6 R 57/06h). Die gesammelte Geltendmachung durch den Vertragspartner setzt deshalb Abtretungserklärungen voraus. Natürlich beruht der Anspruch auch bei jenen Mitreisenden, die selbst nicht Partner des Reisevertrags sind, auf vertraglicher Grundlage, weil diese in den Schutzbereich des Vertrags einbezogen sind. | ||||||
- | Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Schadenersatzanspruch des Reisenden nach gegen den Reiseveranstalter?
| ||||||
- | Probleme bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs bereitet vor allem die Frage, ab wann eine Vertragswidrigkeit erheblich ist. Es kommt nicht auf die Bedeutung der entfallenen, mangelhaften oder sonst vertragswidrigen Leistung an sich, sondern auf die negativen Auswirkungen der Vertragswidrigkeit auf den Urlaubswert an (P. Bydlinski; HG Wien 1 R 151/05k; OLG Wien 4 R 13/06w = ZVR 2007/80). Ein mit Salmonellen verseuchtes Essen betrifft beispielsweise nur einen sehr geringen Teil der Gesamtleistung, kann aber den gesamten Erholungswert der restlichen Reise zerstören. Die Gesetzesmaterialien zur alten Regelung (ErlRV 173 BlgNR 22. GP 23) und der Umstand, dass das sprachliche Gegenteil von „erheblich“ „unerheblich“ lautet, sprechen eher für eine niedrige Erheblichkeitsschwelle (in diesem Sinn auch Riedler). Die Rsp setzte die Schwelle jedoch zunächst idR relativ hoch an. So hat der OGH in zwei Entscheidungen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude bei Reisemängeln, die immerhin zu einer beachtlichen Preisminderung von 30 % führten, abgelehnt; nach der Entscheidungsbegründung sind immaterielle Nachteile bei weniger gravierenden Beeinträchtigungen schon durch die Reisepreisminderung mit abgegolten (3 Ob 220/06h = Zak 2007/487; 2 Ob 79/06s = Zak 2007/202).4 In anderen Entscheidungen wertete der OGH die Erheblichkeitsschwelle hingegen als bloße Bagatellgrenze (6 Ob 231/08a = Zak 2009/639, 397 [Keiler]; 2 Ob 45/10x = Zak 2010/517, 297; anders jedoch wieder 3 Ob 92/10s = Zak 2010/550, 319). | ||||||
- | Die Erheblichkeit wird einzelfallbezogen beurteilt. Sie wurde bisher zB in folgenden Fällen bejaht:
| ||||||
- | Als Kriterien für die Bemessung des Geldersatzes führte das Gesetz bisher die Schwere und Dauer des Mangels, den Verschuldensgrad, den vereinbarten Reisezweck sowie die Höhe des Reisepreises an. Änderungen aufgrund des Wegfalls dieser Kriterien in § 12 Abs 2 PRG sind nicht zu erwarten (siehe auch ErlRV 1513 BlgNR 25. GP 15). Den Gerichten blieb schon bisher ein breiter Ermessensspielraum. Primär wird der Anspruch in der Praxis nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigung bemessen. Die Höhe des Reisepreises scheint idR eher als Korrektiv zu dienen. Jedenfalls hat sich der Vorschlag Riedlers, den zustehenden Schadenersatz (deutscher Lit folgend) grundsätzlich mathematisch über Multiplikation des anteiligen Reisepreises für die beeinträchtigten Tage mit dem angemessenen Preisminderungsprozentsatz zu berechnen, – wie die tabellarische Übersicht zeigt – nicht durchgesetzt (ausdrücklich ablehnend OLG Wien 4 R 153/06h und 6 Ob 231/08a = Zak 2009/639, 397). | ||||||
- | Ein angemessenes Verhältnis zu Schmerzengeldbeträgen ist in der Judikatur idR dadurch gewahrt, dass ein völlig verdorbener Urlaubstag auch bei teuren Reisen geringer oder maximal gleich bewertet wird wie ein Tag leichter körperlicher Schmerzen, für den nach den verbreiteten Schmerzengeldsätzen € 100,– bis € 120,– zugesprochen werden. Zu denken ist hier auch an die Relation zu Schadenersatzbetragen für ungerechtfertigte Haft, die bisher üblicherweise mit € 100,– pro Tag angesetzt wurden (vgl 1 Ob 263/07v = Zak 2008/549; 1 Ob 257/07m = EvBl-LS 2008/9). Allerdings hat der Gesetzgeber die Bandbreite für die Bemessung der Haftentschädigung mit dem BudgetbegleitG 2011 auf € 20,– bis € 50,– pro Tag eingeschränkt (§ 5 Abs 2 StEG). Ob diese mehr auf Sparzwängen als auf sachlichen Erwägungen beruhende Bewertungsänderung in der Gerichtspraxis auf andere Rechtsbereiche wie den Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude überschlägt, bleibt abzuwarten. | ||||||
- | Der Schadenersatz wird meist über die Festlegung eines Tagessatzes pro beeinträchtigtem Reisetag ausgemessen. Die Ablehnung dieses Bemessungssystems zugunsten einer Pauschalbemessung (so OLG Wien 4 R 13/06w = ZVR 2007/80) ist nicht verständlich, weil die – anders als beim Schmerzengeld ja unschwer feststellbare – Dauer der Beeinträchtigung gerade ein wesentliches Bemessungskriterium darstellt. In der Tabelle sind Pauschalzusprüche zur besseren Vergleichbarkeit auf Tagessätze umgerechnet. |
Literatur: Apathy, Rügepflicht bei behebbaren Reisemängeln, RdW 2002, 2; Apathy in Schwimann, ABGB4 Va, zu § 31e KSchG; Bläumauer, Reiserecht für die Praxis, Wien 20102; Bläumauer, Kein Abschied von der Frankfurter Tabelle, RdW 2006, 205; P. Bydlinski, Geld statt Urlaubsfreude nun auch in Österreich – zwei Fragen zum neuen § 31e Abs 3 KSchG, JBl 2004, 66; Lindinger, Wiener Liste zur Reisepreisminderung, Wien 20163; Lindinger/Scheibenpflug, Reiserechtsprozess, Wien 2006; Lindinger, Urlaubskreuzfahrt, ZVR 2010, 192; Michitsch, Die Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung und ihre Anwendbarkeit im österreichischen Recht, ZVR 2006, 340; Riedler, Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004, RZ 2003, 266; Saria (Hrsg), Tourismusrecht Jahrbuch 2016, Wien 2016; Schmidt, Fallbeispiele zur Reisepreisminderung, Zak 2008, 283; Schmidt, Konkretisierung des Geschuldeten als Maßstab für die Reisepreisminderung, Zak 2009, 287; Schmidt/Saria, Rechtsmittelentscheidungen des Handelsgerichts Wien 2001-2016; Stock, Strandbeschreibungen in Reisekatalogen, ZVR 2003, 184; Wukoschitz, „Tierisches“ aus dem Reiserecht von „A“ (wie „Affenbiss“) bis „Z“ (wie „Ziegenbock“), RdW 2000, 653; Wukoschitz, Reisepreisminderungsmythos „Frankfurter Tabelle“, RdW 2006, 488; Wukoschitz, Schadenersatz wegen „entgangener Urlaubsfreude“, ecolex 2003, 891.
Laufend aktualisierte Fassung von Kolmasch, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude, Zak 2008/499, 289.
Anders ErlRV 1513 BlgNR 25. GP 15 f; Keiler in Keiler/Klauser, Österreichisches und Europäisches Verbraucherrecht, § 12 PRG Rz 2.
Beide Entscheidungen ergingen zur richtlinienkonform interpretierten Rechtslage vor Inkrafttreten des § 31e Abs 3 KSchG.
Dass die in der Rsp herrschenden Wertungen für die Erheblichkeit einer Vertragswidrigkeit iSd § 31e Abs 3 KSchG mit dem Begriff des geringfügigen Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB abgestimmt sind, ist allerdings zu bezweifeln. Die Erheblichkeitsschwelle scheint höher angesetzt zu sein als die Grenze, ab der ein Mangel nicht mehr als geringfügig gelten kann (ausführlich zum geringfügigen Mangel Zak 2008/387, 223).