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Mag. Wolfgang Kolmasch
Erweiterte und aktualisierte Fassung des in Zak 2017/461, 264 veröffentlichten Beitrags
Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59), der großen Reform des Sachwalterrechts, wird die Sachwalterschaft ab 1. 7. 2018 durch ein neues System der Rechtsfürsorge für volljährige Personen ersetzt, das in Abkehr von der bisherigen Praxis die Subsidiarität der Fremdvertretung und die möglichst weitgehende Autonomie des Vertretenen betont. Die Regelungen zum Sachwalterrecht im Sechsten Hauptstück des Ersten Teils des ABGB werden inhaltlich umgestaltet und völlig neu gegliedert.
Die wesentlichen inhaltlichen Neuerungen wurden bereits in drei Beiträgen vorgestellt.1) Ergänzend bieten die folgenden Tabellen einen paragraphenorientierten Vergleich von neuer und alter Rechtslage in den vom 2. ErwSchG am intensivsten betroffenen Gesetzen (ABGB, EheG und AußStrG), der die Orientierung im neuen Recht erleichtern soll. Neben den Paragraphen sind auch die wesentlichen Änderungen angeführt. Besonders wichtige Neuregelungen sind besonders hervorgehoben (●). Auf rein terminologische Änderungen wird nicht eingegangen.
Die mit dem Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz (ErwSchAG) geplanten Änderungen sind in den Tabellen bereits berücksichtigt (hervorgehoben durch Kursivdruck).
Das ErwSchAG, das derzeit als Ministerialentwurf vorliegt (50/ME 26. GP), enthält zwar primär Anpassungen von Gesetzen aus dem Justizbereich an die Neuerungen und die neue Terminologie des Erwachsenenschutzrechts (zB im GBG, KSchG, MRG und WEG). Es sind aber auch einige Änderungen, Klarstellungen und Korrekturen von Redaktionsversehen im ABGB und AußStrG gegenüber den Fassungen des 2. ErwSchG vorgesehen. Die wesentlichste Änderung erfolgt in § 135 AußStrG. Die vorgeschlagene Neufassung dieser Bestimmung hält abweichend vom 2. ErwSchG daran fest, dass Eltern (einschließlich Groß- und Pflegeeltern) nicht nur von der laufenden Rechnungslegung befreit sind, sondern auch nicht verpflichtet sind, dem Gericht eine Antritts- und Schlussrechnung zur Vermögensverwaltung des Kindes zu legen. Das ErwSchAG soll am 1. 8. 2018, also erst ein Monat nach dem 2. ErwSchG, in Kraft treten. Eine Begründung ist dem Entwurf nicht zu entnehmen.
Neu | Alt | Thema | Änderung | |
Personenrecht | ||||
§ 21 Abs 1 | § 21 Abs 1 | Schutz | Neue Bezeichnung „schutzberechtigte Personen“ | |
§ 24 | – | Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit | Gesetzliche Definition | ● |
Kindschaftsrecht | ||||
§ 141 | § 141 | Abstammungsrecht | Neuregelung der Handlungsfähigkeit (Differenzierung nach Entscheidungsfähigkeit statt Eigenberechtigung; Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nur bei Minderjährigen erforderlich; keine Anerkennung der Vater- bzw Elternschaft durch gesetzlichen Vertreter) | ● |
§ 146 Abs 2 | § 146 Abs 2 | Anpassung der Fristenhemmung für den Widerspruch gegen das Anerkenntnis der Vater- bzw Elternschaft (statt auf fehlende Eigenberechtigung wird auf Minderjährigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit abgestellt) | ||
§ 153 Abs 2 | § 153 Abs 2 | Anpassung der Fristenhemmung für den Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt (statt auf fehlende Eigenberechtigung wird auf Minderjährigkeit oder Entscheidungsunfähigkeit abgestellt) | ||
§ 154 Abs 1 | § 154 Abs 1 | Anpassung an Änderungen in § 141 ABGB | ||
§ 158 Abs 2 | § 158 Abs 2 | Obsorge | Neuregelung der Folgen der fehlenden vollen Geschäftsfähigkeit eines Elternteils auf das Obsorgerecht: Bei volljährigen Eltern wird auf die Entscheidungsfähigkeit für die konkrete Vertretungshandlung abgestellt, wobei die Befugnis zur Vertretung und Vermögensverwaltung nicht automatisch verloren geht, sondern nur unter der Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung entzogen werden kann (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 11). Minderjährige Eltern sind weiterhin automatisch ausgeschlossen. | ● |
§ 164 Abs 1 | § 164 Abs 1 | Vermögensverwaltung | Klarstellung, dass die Entgegennahme einer 10.000 € übersteigenden Zahlung an das minderjährige Kind durch obsorgeberechtigte Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf (so schon 2 Ob 3/12y = Zak 2012/628) | |
§ 165 | § 165 Abs 1 und 2 | Rechnungslegungspflicht | Anpassung an § 135 AußStrG durch Betonung des Ausnahmecharakters der Rechnungslegungspflicht der Eltern (ErwSchAG) | |
– | § 175 | Handlungsfähigkeit des Kindes | Möglichkeit des Ausspruchs der fehlenden Einsichts- und Urteils- bzw Geschäftsfähigkeit eines minderjährigen Kindes entfällt ersatzlos, weil Minderjährige durch die generellen Beschränkungen ohnehin ausreichend geschützt erscheinen (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP 12). | |
§ 191 Abs 1 | § 191 Abs 1 | Adoption | Neuregelung der Handlungsfähigkeit auf Seite des Annehmenden (Differenzierung nach Entscheidungsfähigkeit statt Eigenberechtigung bei Volljährigen); Klarstellung, dass die Annahme eine vertretungsfeindliche persönliche Angelegenheit ist | ● |
§ 192 Abs 2-4 | § 192 Abs 2 | Neuregelung der Handlungsfähigkeit auf Seite des Wahlkindes (Differenzierung nach Entscheidungsfähigkeit statt Eigenberechtigung; Vermutung der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen) | ● | |
§ 194 Abs 1 | § 194 Abs 1 | Differenzierung nach Minder- und Volljährigkeit statt Eigenberechtigung bei den materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung der Adoption | ||
§ 195 | § 195 | Zustimmungsrechte des nicht entscheidungsfähigen volljährigen Wahlkindes und des gesetzlichen Vertreters eines minderjährigen Wahlkindes gegen die Adoption | ● | |
§ 196 | § 196 | Anhörungsrecht des nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Wahlkindes ohne fixe Altersgrenze | ||
– | § 202 Abs 3 | Neuregelung der namensrechtlichen Folgen der Adoptionsaufhebung durch Wegfall der Sonderregelung; Möglichkeit zur Neubestimmung des Familiennamens statt automatischer Änderung | ● | |
§ 205 Abs 2 | § 205 Abs 2 | Obsorge anderer Personen | Fehlende volle Handlungsfähigkeit als Ausschlusskriterium für die Betrauung beibehalten (anders als bei Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern gem § 158 Abs 2 ABGB) | |
§ 214 Abs 1 | § 214 Abs 1 | Vermögensverwaltung | Erweiterung der Rechnungslegungspflicht; Ausnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers von der Rechnungslegungspflicht (ErwSchAG) | |
§ 215 Abs 1 | § 215 Abs 1 | Klarstellung des Begriffs „Geld“ bei der Anlagepflicht („Bargeld und Geld auf Zahlungskonten“) | ||
§ 216 | § 216 | Klarere Strukturierung der Definition von mündelsicheren Spareinlagen; Entfall der Beschränkung auf inländische Anbieter | ||
§ 218 Abs 1 | § 218 Abs 1 | Ersetzung des Begriffs „Darlehen“ durch „Kredit“ | ||
§ 220 Abs 3 | § 220 Abs 3 | Anderer unbestimmter Gesetzesbegriff bei den Voraussetzungen für den Erwerb nicht mündelsicherer Liegenschaften („offenbarer“ statt „klarer“ Vorteil) | ||
– | § 221 | Entfall der Regelung (Ausnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs von der Genehmigungspflicht), weil sich ihr Inhalt ohnehin aus § 167 Abs 3 ABGB ergibt | ||
§ 221 | – | Regelung der Umschichtung eines anders veranlagten Vermögens | ● | |
§ 222 | § 222 | Klarere Fassung der Regelung zur Verwertung nicht benötigten beweglichen Vermögens mit Wechsel des Fokus von Verwertungspflicht auf -möglichkeit | ||
§ 223 | § 223 | Klarstellung, dass die Veräußerung von unbeweglichem Gut keiner gerichtlichen Genehmigung bedarf, wenn sie zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zählt | ||
§ 224 | § 224 | Klarstellung, dass keine Genehmigung der Entgegennahme einer 10.000 € übersteigenden Zahlung erforderlich ist, wenn diese im Rahmen eines gerichtlich genehmigten Wechsels der Anlageform erfolgt | ||
§ 229 Abs 2 | § 229 Abs 2 | Anhebung des Vermögensgrenzbetrags bei der Bemessung der Entschädigung von 10.000 auf 15.000 € | ||
Erwachsenenschutz | ||||
Teilnahme am Rechtsverkehr | ||||
§ 239 Abs 1 | – | Selbstbestimmung | Betonung des Selbstbestimmungs- und Unterstützungsprinzips | |
§ 239 Abs 2 | § 268 Abs 2 S 1 | Aufzählung der Unterstützungsmöglichkeiten | ||
§ 240 Abs 1 | – | Nachrang der Stellvertretung | Betonung des Nachrangs | |
§ 240 Abs 2 | § 268 Abs 2 S 1 und 2 | |||
§ 241 Abs 1 | § 281 Abs 1 | Selbstbestimmung trotz Stellvertretung | ||
§ 241 Abs 2 | § 281 Abs 2 | Ausweitung der Verständigungspflicht auf alle Entscheidungen; Ausdehnung der Berücksichtigungspflicht | ● | |
§ 242 Abs 1 | § 280 Abs 1 | Handlungsfähigkeit | Abschaffung der generellen Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Betroffenen durch Bestellung eines Erwachsenenvertreters | ● |
§ 242 Abs 2 | – | Ausnahme: Genehmigungsvorbehalt bei gerichtlicher Erwachsenenvertretung; nur bezogen auf bestimmte (Verfahrens-)Handlungen zur Abwendung einer ernstlichen und erheblichen Gefahr | ● | |
§ 242 Abs 3 | § 280 Abs 2 | Erweiterung der Ausnahmeregelung für Alltagsgeschäfte | ● | |
Auswahl und Dauer der Vertretung | ||||
§ 243 Abs 1 | § 273 Abs 2, § 279 Abs 1 S 1, § 284f Abs 1 S 3 | Eignung | ||
§ 243 Abs 2 | § 279 Abs 5 | Einheitliche Höchstgrenze für Übernahme (15 Erwachsenenvertretungen oder Vorsorgevollmachten pro Person); Möglichkeit zur Überschreitung durch Rechtsanwälte, Notare und Berufsanwärter, die in der Erwachsenenvertreterliste ihrer Kammer eingetragen sind | ● | |
§ 243 Abs 3 | – | Klarstellung, dass mehrere Erwachsenenvertreter für eine Person nicht denselben Wirkungsbereich haben können | ||
§ 244 | § 279 Abs 1 S 2 | Erwachsenenvertreter-Verfügung | Erwachsenenvertreter-Verfügung mit größerem Gewicht als Sachwalterverfügung | ● |
§ 245 Abs 1 | – | Beginn und Fortbestand | Eintragung des Vorsorgefall-Eintritts im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht | ● |
§ 245 Abs 2 | § 284e Abs 2 | Eintragung der gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV als Entstehungsvoraussetzung | ● | |
§ 245 Abs 3 | – | Entstehung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung mit Bestellung | ||
§ 245 Abs 4 | – | Fortbestehen der Vertretungsbefugnis des Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreters bis zur Löschung aus dem ÖZVV | ||
§ 246 | § 278 | Änderung, Übertragung und Beendigung | Neugestaltung der Änderung, Übertragung und Beendigung der Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung (ua Befristung der gesetzlichen und gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf drei Jahre) | ● |
Besondere Rechte und Pflichten des Vertreters | ||||
§ 247 | § 282 | Kontakte | Lockerung der Kontaktpflicht bei der Besorgung rechtlicher Angelegenheiten und der Vermögensverwaltung | |
§ 248 | – | Verschwiegenheitspflicht | Regelung der Verschwiegenheitspflicht; Auskunftspflicht gegenüber Angehörigen | ● |
§ 249 Abs 1 | § 277 | Haftung und Aufwandersatz | ||
§ 249 Abs 2 | § 276 Abs 3 und 4 | Einbeziehung nächster Angehöriger (gesetzliche Erwachsenenvertretung) in den Kreis der Aufwandersatzberechtigten; Angleichung an § 137 Abs 2 AußStrG und § 276 Abs 4 ABGB (ErwSchAG) | ● | |
Personensorge | ||||
§ 250 | – | Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten | Allgemeine Regeln (Vetorecht des Betroffenen, gerichtliche Genehmigung usw) | ● |
§ 251 | § 282 S 1 | Bemühung um Betreuung | ||
§§ 252-254 | § 283 | Medizinische Behandlung | Umfassende Neuregelung (Einbeziehung medizinischer Maßnahmen anderer Gesundheitsberufe; Vorrang der Unterstützung durch nahestehende Personen, Vertrauensleute oder Fachleute gegenüber Vertretung; Differenzierung nach der Haltung des Betroffenen statt nach Schwere der Behandlung beim Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung); Einbeziehung des Vorsorgebevollmächtigten in den Adressatenkreis der Regelung | ● |
§ 255 | § 284 S 1 und 3 | Sterilisation | Einbeziehung des Vorsorgebevollmächtigten in den Adressatenkreis | |
§ 256 | § 284 S 2 und 3 | Forschung | Detaillierte Regelung der Einwilligung in medizinische Forschungen; Einbeziehung des Vorsorgebevollmächtigten in den Adressatenkreis; sprachliche Verbesserungen (ErwSchAG) | ● |
§ 257 | § 284a | Änderung des Wohnorts | Dauerhafte Wohnortänderung muss vorab gerichtlich genehmigt werden; Einbeziehung des Vorsorgebevollmächtigten in den Adressatenkreis bei Umzug ins Ausland | ● |
Vermögenssorge | ||||
§ 258 Abs 1 | § 281 Abs 3 | Vermögenssorge | Verstärkung des Vorrangs der Bedürfnisbefriedigung vor dem Ansparen | |
§ 258 Abs 2 | – | Pflicht des Erwachsenenvertreters zur Überlassung der Mittel für Alltagsgeschäfte | ● | |
§ 258 Abs 3 | § 275 Abs 3 | |||
§ 258 Abs 4 | § 275 Abs 3 iVm § 214 Abs 2 | |||
§ 258 Abs 5 | – | Dispositive Regelung für die Vermögensverwaltung durch Vorsorgebevollmächtige | ||
Gerichtliche Kontrolle | ||||
§ 259 Abs 1 | § 130 AußStrG aF | Gerichtliche Kontrolle | ||
§ 259 Abs 2 | § 275 Abs 3 iVm § 214 Abs 1 | |||
§ 259 Abs 3 | – | Aufbewahrungs- und Übermittlungspflicht bezüglich Vollmachtsurkunden und ärztlichen Zeugnissen | ● | |
§ 259 Abs 4 | § 281 Abs 4 | |||
Vorsorgevollmacht | ||||
§ 260 S 1 | § 284f Abs 1 S 1 | Vollmacht für den Vorsorgefall | Verlust der Äußerungsfähigkeit kein eigenständiger Vorsorgefall | |
§ 260 S 2 | – | Gesetzliche Anerkennung der Kombination von sofort wirksamer Vollmacht und Vorsorgevollmacht | ||
§ 261 | § 284f Abs 1 S 2 | Wirkungsbereich | Klarstellung, dass die Vorsorgevollmacht als Gattungsvollmacht gestaltet werden kann | |
§ 262 | § 284f Abs 2 und 3; § 4c Abs 2 ErwSchVG | Form | Neue einheitliche Formerfordernisse für Vorsorgevollmachten (Errichtung nach Belehrung höchstpersönlich und schriftlich vor einem Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein; Ausschluss von Erwachsenenschutzvereinen als Errichter bei größerem Vermögen oder rechtlicher Komplexität) | ● |
§ 263 | – | Registrierung | Eintragung der Vorsorgevollmacht und des (späteren) Eintritts des Vorsorgefalls im ÖZVV als konstitutive Voraussetzungen für Wirksamwerden der Vollmacht | ● |
Gewählter Erwachsenenvertreter | ||||
§§ 264 bis 267 | – | Neues Institut der gewählten Erwachsenenvertretung (setzt bloß geminderte Entscheidungsfähigkeit voraus und kommt daher noch in Frage, wenn Vorsorgevollmacht aufgrund des Fehlens der dafür erforderlichen vollen Entscheidungsfähigkeit nicht mehr erteilt werden kann); Vertretungsbefugnisse können einzelne Angelegenheiten oder Arten von Angelegenheiten betreffen | ● | |
Gesetzlicher Erwachsenenvertreter (statt: Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger) | ||||
§ 268 Abs 1 | § 284b Abs 1 S 1; § 284d Abs 2 | Voraussetzungen | Erfordernis der Registrierung eines Vorabwiderspruchs im ÖZVV | ● |
§ 268 Abs 2 | § 284c Abs 1 | Erweiterung des Kreises der potenziell Vertretungsbefugten um Neffen und Nichten | ● | |
§ 269 | § 284b | Wirkungsbereich | Erweiterung des Wirkungsbereichs; Vertretungsbefugnisse in acht im Gesetz aufgezählten Bereichen | ● |
§ 270 | § 284e Abs 2 | Registrierung | Registrierung durch Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein im ÖZVV als Wirksamkeitsvoraussetzung | ● |
Gerichtlicher Erwachsenenvertreter (statt: Sachwalter) | ||||
§ 271 | § 268 Abs 1 und 2 | Voraussetzungen | ||
§ 272 Abs 1 | § 268 Abs 3 | Wirkungsbereich | Bestellung nur noch für einzelne oder bestimmte Arten von Angelegenheiten, die gegenwärtig zu besorgen sind | ● |
§ 272 Abs 2 | – | Betonung, dass Erwachsenenvertretung nach Erledigung einer übertragenen Angelegenheit einzuschränken oder zu aufzuheben ist; Hinwirkungspflicht des Erwachsenenvertreters | ● | |
§ 273 Abs 1 | § 273 Abs 1; § 279 Abs 1 | Auswahl und Bestellung | ||
§ 273 Abs 2 | § 274 Abs 1 | |||
§ 274 | § 279 Abs 2 bis 4 | Betonung des Vorrangs der eigenen Wahl bei Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, Erwachsenenvertreter-Verfügung | ||
§ 275 | § 274 Abs 2 | Einschränkung der Übernahmeverpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren | ● | |
§ 276 | § 276 | Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz | Klarstellungen, etwa zur Berücksichtigung der Umsatzsteuer; Erhöhung des Schonvermögens von 10.000 € auf 15.000 € | ● |
Kuratel | ||||
§ 277 Abs 1 | § 269; § 270 S 1 | Voraussetzungen | ||
§ 277 Abs 2 | § 271; § 272 | |||
§ 277 Abs 3 | § 270 S 1 | |||
§ 278 | – | Wirkungsbereich | Ausdrückliche Regelung, dass das Gericht den Wirkungsbereich bestimmt zu bezeichnen hat | |
§ 279 Abs 1 | § 273 Abs 1 | Auswahl und Bestellung | ||
§ 279 Abs 2 | – | Klarstellung, dass vorrangig ein Notar, Rechtsanwalt oder Berufsanwärter als Kurator auszuwählen ist, wenn Rechtskenntnisse erforderlich sind | ||
§ 279 Abs 3 | § 273 Abs 2 | |||
§ 279 Abs 4 | – | Klarstellung, dass auch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften zum Kurator bestellt werden können | ||
§ 280 Abs 1 | § 274 Abs 1 | |||
§ 280 Abs 2 | – | Unbestimmte Höchstgrenze für die Übernahme von Kuratelen („ordnungsgemäß besorgen kann“) | ||
§ 280 Abs 3 | § 274 Abs 2 | |||
§ 281 Abs 1 | § 275 Abs 1 | Besondere Rechte und Pflichten | ||
§ 281 Abs 2 | – | Klarstellung, dass sich der Kurator vertreten lassen kann | ||
§ 281 Abs 3 | § 275 Abs 3 | |||
§ 282 Abs 1 | – | Verschwiegenheitspflicht und Haftung | Regelung der Verschwiegenheitspflicht | |
§ 282 Abs 2 | § 277 | |||
§ 283 | § 276 | Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz | Eigenständige Regelung für Entschädigung, Entgelt und Aufwandersatz | |
§ 284 | § 278 | Änderung und Beendigung | Klarstellung, dass Beendigung der Kuratel durch gerichtliche Entscheidung generell konstitutive Wirkung hat; Entfall der fünfjährigen Maximalfrist für Überprüfung | |
Sonstiges | ||||
§ 310 | § 310 | Besitzerwerb | ||
§ 588 | § 588 | Testamentszeugen | Klarstellung, dass der Vorsorgebevollmächtigte nur als gesetzlicher Vertreter, dh nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht, zeugnisunfähig ist (ErwSchAG) | |
§ 865 | § 865 | Geschäftsfähigkeit | Anpassung an Autonomieprinzip; Klarstellungen | ● |
§ 1034 | § 1034 | Gesetzliche Vertretung | ||
§ 1421 | § 1421 | Erfüllungshandlungen | ||
§ 1433 | § 1433 | Rückforderung | ||
§ 1437 | § 1437 | Übernahme der hA, dass die Regelung des § 1424 S 2 analog für die Rückforderung von Zahlungen von einem Geschäftsunfähigen gilt | ||
§ 1454 | § 1454 | Verjährung und Ersitzung | ||
§ 1494 | § 1494 | Verjährungshemmung | ||
§ 1495 | § 1495 | |||
§ 1503 Abs 9 | – | Übergangsbestimmungen | Inkrafttreten und Übergangsrecht | ● |
Neu | Alt | Thema | Änderung | |
Eheschließung | ||||
§ 21 Abs 1 | § 21 Abs 1 | Schutz | Neue Bezeichnung „schutzberechtigte Personen“ | |
§ 24 | – | Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit | Gesetzliche Definition | ● |
§ 1 Abs 1 | § 1 Abs 1; § 2 | Ehefähigkeit | Neukonzeption der Ehefähigkeit (Volljährigkeit sowie Entscheidungsfähigkeit bezogen auf die Ehe) | |
§ 1 Abs 2 | § 1 Abs 2 | |||
– | § 2 | Entfall der Regelung zur Geschäftsunfähigkeit, weil ehebezogene Entscheidungsfähigkeit maßgeblich ist | ● | |
– | § 3 | Keine Stellvertretung/Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bei Eheschließung mehr möglich/erforderlich | ● | |
§ 15 Abs 2 | § 15 Abs 2 | Eheschließung | Anpassungen an Personenstandsregister | |
§ 22 | § 22 | Mangel der Ehefähigkeit | Anpassung an Neukonzeption der Ehefähigkeit | |
§ 28 | § 28 | Nichtigerklärung | Entfall der Aktivlegitimation der Staatsanwaltschaft für das Begehren auf Nichtigerklärung mangels Ehefähigkeit | |
§ 29 | § 29 | Regelung der Vertretung von schutzbedürftigen Erwachsenen: Keine Stellvertretung bei Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen; Stellvertretung durch gesetzlichen Vertreter bei Entscheidungsunfähigkeit nur, wenn es zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist; Bindung an ablehnende Haltung des Betroffenen, solange keine erhebliche Gefährdung des Wohls vorliegt | ● | |
§ 35 | § 35 | Aufhebung | ||
§ 39a | – | Regelung der Vertretung von schutzbedürftigen Erwachsenen: Keine Stellvertretung bei Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen; Vertretung durch gesetzlichen Vertreter bei Entscheidungsunfähigkeit nur, wenn es zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist; Bindung an ablehnende Haltung des Betroffenen, solange keine erhebliche Gefährdung des Wohls vorliegt | ● | |
§ 40 Abs 2 | § 40 Abs 2 | Aufhebungsklage | ||
§ 40 Abs 4 | § 40 Abs 4 | |||
§ 41 | § 41 | |||
Ehescheidung | ||||
§ 47 | – | Scheidung | Regelung der Vertretung von schutzbedürftigen Erwachsenen: Keine Stellvertretung bei Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen; Stellvertretung durch gesetzlichen Vertreter bei Entscheidungsunfähigkeit nur, wenn es zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist; Bindung an ablehnende Haltung des Betroffenen, solange keine erhebliche Gefährdung des Wohls vorliegt | ● |
§ 50 | § 50; § 51 | Scheidungsgründe | Entfall des Scheidungsgrundes „Geisteskrankheit“; Scheidung nur bei ehewidrigem und -zerrüttenden Verhalten des psychisch kranken Ehegatten | ● |
§ 54 | § 54 | |||
§ 61 Abs 2 | § 61 Abs 2 | Schuldausspruch | ||
§ 69 Abs 1 | § 69 Abs 1 | Unterhalt | ||
§ 69b | § 69b | |||
– | § 102 | Ergänzungsvorschriften | ||
Sonstiges | ||||
§ 131 | – | Übergangsbestimmungen | Inkrafttreten und Übergangsrecht |
Neu | Alt | Thema | Änderung | |
Erwachsenenschutzverfahren | ||||
§ 116a | – | Verfahrensrechte | Allgemeine Regelung der Verfahrensrechte des Betroffenen angelehnt an Rechtspraxis (Handlungsfähigkeit unabhängig von der Verfahrensfähigkeit, Zustellpflicht) | |
§ 117 | § 117 | Verfahrenseinleitung | ||
§ 117a | – | Abklärung | Verpflichtende Abklärung (Clearing) durch Erwachsenenschutzverein | ● |
§ 118 Abs 1 | § 118 Abs 1 | Erstanhörung | Erstanhörung erst nach Abklärung | ● |
§ 118 Abs 2 | § 118 Abs 2 | Keine Vorführung des Betroffenen mehr zulässig | ● | |
§ 118 Abs 3 | § 118 Abs 3 | |||
§ 119 | § 119 | Rechtsbeistand | Verzicht auf den Begriff „Verfahrenssachwalter“ | |
§ 120 Abs 1 | § 120 S 1 | Einstweiliger Erwachsenenvertreter | ||
§ 120 Abs 2 | § 120 S 3 | |||
§ 120 Abs 3 | – | Klarstellung, dass der einstweilige Erwachsenenvertreter für denselben Wirkungsbereich bestellt werden kann wie ein vorhandener Vorsorgebevollmächtigter bzw gewählter oder gesetzlicher Erwachsenenvertreter; Klarstellung, dass die Verständigungspflichten nach § 126 AußStrG auch bei Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters gelten (ErwSchAG) | ||
§ 120a | § 121 Abs 5 | Sachverständigengutachten | Einholung des Sachverständigengutachtens im Bestellungsverfahren neu geregelt (Verzicht möglich bei fehlendem Antrag und Erforderlichkeit, Schriftlichkeitsgebot, Übermittlung vor der mündlichen Verhandlung, keine Befundaufnahme in der Verhandlung mehr zulässig) | ● |
§ 121 Abs 1 | § 121 Abs 1 | Mündliche Verhandlung | Keine Verhandlungspflicht bei fehlendem Antrag und Erforderlichkeit | ● |
§ 121 Abs 2 | § 121 Abs 2 | Absehen von Ladung des Betroffenen nicht mehr zulässig | ● | |
§ 121 Abs 3 | § 121 Abs 3 | |||
§ 121 Abs 4 | § 121 Abs 4-6 | Erörterung des Sachverständigengutachtens und der Abklärungsergebnisse nicht zwingend, sondern nur bei Antrag oder Erforderlichkeit | ||
§ 121 Abs 5 | – | Informationspflicht des Gerichts gegenüber dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter bei Bestellung einer rechtsunkundigen Person | ● | |
§ 122 Abs 1 | § 122 Abs 1 | Verfahrenseinstellung | ||
§ 122 Abs 2 | § 122 Abs 2 | |||
§ 122 Abs 3 | § 122 Abs 3 | Erweiterung der Möglichkeit, im Einstellungsbeschluss das Vorliegen der Voraussetzungen für andere Vertretungsarten festzustellen; Möglichkeit, die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder gesetzlichen bzw gewählten Erwachsenenvertretung festzustellen, wenn gar keine Vertretung mehr erforderlich erscheint | ● | |
§ 122 Abs 4 | § 122 Abs 4 | |||
§ 123 Abs 1 | § 123 Abs 1 | Bestellung | Anpassung des Inhalts des Bestellungsbeschlusses an die Änderungen | ● |
§ 123 Abs 2 | – | Möglichkeit zur Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts oder der Auflösung einer Vorsorgevollmacht bzw gesetzlichen oder gewählten Erwachsenvertretung | ● | |
§ 123 Abs 3 | § 123 Abs 2 | Begründungspflicht in „möglichst verständlicher“ Sprache | ||
§ 124 | § 129 | Kosten | ||
§ 125 | § 125 | Wirksamwerden der Bestellung | ||
§ 126 Abs 1 | § 126 Abs 1 | Verständigungspflichten | ||
§ 126 Abs 2 | § 126 Abs 2 | Pflicht zur Eintragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung im ÖZVV; Einschränkung der Eintragungspflicht in die öffentlichen Bücher und Register auf Genehmigungsvorbehalte, welche die dort eingetragenen Rechte umfassen; keine Eintragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (ErwSchAG) | ● | |
§ 127 | – | Angehörige | Verfahrensrechte von nahen Angehörigen des Betroffenen im Bestellungsverfahren (Verständigung, Anhörung, Rekursrecht) | ● |
§ 128 Abs 1 | § 128 Abs 1 | Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung | Einbeziehung von Umbestellungs- und Erneuerungsverfahren | |
§ 128 Abs 2 | § 128 Abs 1 HS 2 | Antragsrecht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters | ||
§ 128 Abs 3 | – | Zum Teil verpflichtende Abklärung (Clearing) durch Erwachsenenschutzverein | ● | |
§ 128 Abs 4 | – | Informationspflicht des Gerichts vor Auslaufen der Erwachsenenvertretung; aufschiebende Wirkung eines Erneuerungsverfahrens | ● | |
§ 128 Abs 5 | – | Pflicht zur Eintragung im ÖZVV; Erweiterung der Eintragungspflicht auf die Einleitung eines Erneuerungsverfahrens (ErwSchAG) | ● | |
– | § 128 Abs 2 | |||
§ 129 | § 121 | Genehmigungsvorbehalt | Besondere Verfahrensregelungen für die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts (Pflicht des Gerichts, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, vor Anordnung; Abklärung, Sachverständigengutachten und mündliche Verhandlung nicht zwingend) | ● |
§ 130 | § 130; § 126 Abs 3 und 4 | Berichtspflicht und Auskunftsrechte | Umgestaltung der Berichtspflicht (Lebenssituationsbericht iSd § 259 Abs 1 ABGB) | ● |
§ 131 | – | Gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge | Regelung der gerichtlichen Kontrolle der Vertretungshandlungen von Erwachsenenvertretern und Vorsorgebevollmächtigten bei medizinischen Behandlungen und dauerhafter Wohnortänderung | ● |
Ausländische Entscheidungen zum Erwachsenenschutz | ||||
§§ 131a ff | §§ 131a ff | Ausländische Entscheidungen zum Erwachsenenschutz | Anpassung der Terminologie | |
Vermögensrechte einer vertretenen Person | ||||
§§ 132 ff | §§ 132 ff | Genehmigung von Rechtshandlungen in der Vermögenssorge | Anpassung der Terminologie; „Person unter gesetzlicher Vertretung“ statt „Pflegebefohlener“ | |
§ 133 Abs 2 | § 133 Abs 2 | Aufsicht über Vermögensverwaltung | Erhöhung des Grenzbetrags auf 15.000 €; Ausdehnung der Ausnahmeregelung auf nächste Angehörige als Erwachsenenvertreter | ● |
§ 133 Abs 3 | § 133 Abs 3 | Einschränkung der Überwachungspflicht bei Erwachsenenschutzvereinen | ||
§ 135 | § 135 | Pflegschaftsrechnung | Ausdehnung der Regelung des Abs 1 auf nächste Angehörige sowie Erwachsenenschutzvereine als Erwachsenenvertreter; Erhöhung des Grenzbetrags nach Abs 3 auf 15.000 €; Klarstellung, dass die Pflicht zur Aufbewahrung von Belegen bis zur Beendigung der Vermögensverwaltung andauert; Klarstellung, dass Eltern, Großeltern und Pflegeeltern nicht nur von der laufenden Rechnungslegung, sondern auch von der Antritts- und Schlussrechnung befreit sind (ErwSchAG) | ● |
§ 137 Abs 2 | § 137 Abs 2 | Bestätigung der Rechnung | Allgemeine Regelung für Entscheidung über Entschädigungs-, Entgelt- und Aufwandersatzansprüche gesetzlicher Vertreter; Gericht entscheidet nicht nur über Bestehen, sondern auch über Geltendmachung der Ansprüche abhängig von den zur Verfügung stehenden Mitteln; Klarstellung zur Antragslegitimation (ErwSchAG) | ● |
§ 137 Abs 3 | § 137 Abs 2 | |||
§ 138 | § 138 | Beendigung der Vermögensverwaltung | ||
§ 139 Abs 1 | § 139 Abs 1 | Besondere Verfahrensbestimmungen | Allgemeine Zustellpflicht an den Betroffenen; Handlungsfähigkeit von Erwachsenen und mündigen Minderjährigen unabhängig von der Verfahrensfähigkeit | ● |
Weitere Schutzbestimmungen | ||||
§ 141 | § 141 | Vertraulichkeit der Daten | Detailliertere, zwischen Akteneinsicht und Amtshilfe differenzierende Regelung; Ausdehnung auf Gesundheitsdaten | ● |
Verlassenschaftsverfahren | ||||
§ 145a Abs 3 | – | Registereintragungen | Pflicht des Gerichtskommissärs, die Beendigung einer Vorsorgevollmacht oder Erwachsenenvertretung für den Verstorbenen im ÖZVV zu registrieren | |
§ 154 Abs 2 Z 2 | § 154 Abs 2 Z 2 | Überlassung an Zahlungs statt | Entfall der zeitlichen Beschränkung für das vorrangige Befriedigungsrecht des gerichtlichen Erwachsenenvertreters | |
Sonstiges | ||||
§ 207m | – | Übergangsbestimmungen | Inkrafttreten und Übergangsrecht |
Kolmasch, 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, Zak 2017/39, 30; Fritz, Das 2. ErwSchG – Ein Überblick über die wich-tigsten Neuerungen, Zak 2017/351, 204; Bramböck, Medizinische Behandlungen im Lichte des 2. ErwSchG, Zak 2017/352, 207.