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Zak-Verkehrsunfalltabelle

Zak-Verkehrsunfalltabelle

Schadensteilung bei Verkehrsunfällen

Mag. Wolfgang Kolmasch

Stand: Mai 2021

Hinweis

Die folgende Tabelle gibt einen ausführlichen Überblick über die aktuelle Judikatur zur Schadensteilung bei Verkehrsunfällen aufgrund der Anrechnung eines Mitverschuldens bzw einer mitwirkenden Betriebsgefahr nach § 1304 ABGB und § 7 bzw § 11 EKHG.1

1. Vorbemerkungen

-Die Übersicht beschränkt sich auf Entscheidungen der letzten Jahre. Ausführliche Übersichten mit älteren Entscheidungen bieten Harrer/Wagner (in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1304 Rz 41 ff) und Schauer (in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 7 EKHG Rz 12 ff und § 11 EKHG Rz 22 ff).
-Das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts begründet gem § 106 Abs 2 KFG ein Mitverschulden, soweit diese Sorglosigkeit für den Körperschaden (mit-)kausal war (Beweislastumkehr). Das Mitverschulden wirkt sich jedoch nur auf den Schmerzengeldanspruch aus. Die Rsp bewertet es – unabhängig davon, ob den Haftpflichtigen eine Verschuldens- oder eine Gefährdungshaftung trifft – idR mit 25 % (zB 2 Ob 62/05i = ZRInfo 2005/365 = ZVR 2006/4), im Einzelfall kann es aber gegenüber einem schweren Verschulden des Unfallgegners auch gänzlich zu vernachlässigen sein (2 Ob 13/06k = Zak 2006/680).
-Bei einem Verstoß gegen die Sturzhelmpflicht nach § 106 Abs 7 KFG beim Motorradfahren gelten die gleichen Grundsätze (2 Ob 190/07s; OLG Graz REDOK 1768; vgl 2 Ob 7/86 = ZVR 1987/14: Mitverschulden von 1/3 gegenüber einem relativ geringfügigen Verschulden des Unfallgegners). Motorradschutzkleidung ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Nichtverwendung auf Überlandstrecken wertete der OGH jedoch zuletzt ebenfalls als Sorglosigkeit in eigener Sache, die es rechtfertigt, den Schmerzengeldanspruch des bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall verletzten Motorradfahrers in Bezug auf die vermeidbaren Verletzungen im 25 % zu kürzen (2 Ob 119/15m = Zak 2015/695; anders noch OLG Innsbruck ZVR 2006/226). Schon zuvor wurde einem Mofa-Beifahrer ein Mitverschulden angelastet, weil er barfuß unterwegs war und sich die Verletzungen bei Verwendung festen Schuhwerks vermeiden hätten lassen (OLG Innsbruck ZVR 2012/131).
-Im Nichttragen eines Fahrradhelms beim Radfahren sieht die Rsp grundsätzlich kein Mitverschulden (2 Ob 8/20w = Zak 2021/61; 2 Ob 42/12h = Zak 2012/352; 2 Ob 135/04y = Zak 2005/20 = ZVR 2006/33). Im Fall eines Radfahrers, der mit sportlichen Ambitionen am Straßenverkehr teilnahm und sich dabei durch Windschattenfahren besonderen Risiken aussetzte, hat der OGH allerdings den fehlenden Helm als Sorglosigkeit qualifiziert und das Schmerzengeld für vermeidbare Kopfverletzungen wegen Mitverschuldens um 25 % gekürzt (2 Ob 99/14v = Zak 2014/828; siehe auch 2 Ob 8/20w = Zak 2021/61). Für unter 12-jährige Kinder gilt zwar eine ausdrückliche Radhelmpflicht (§ 68 Abs 6 StVO), diese Vorschrift wendet sich jedoch an die Aufsichtsperson. Dem Kind kann das Nichttragen eines Helms im Fall eines Verkehrsunfalls nicht als Mitverschulden an seinen Verletzungen angerechnet werden. Nicht ausgeschlossen ist eine Haftung des Aufsichtspflichtigen gegenüber dem Kind bzw seine Regresspflicht gegenüber dem schädigenden Dritten.
-Aus dem Nichttragen heller oder reflektierender Kleidung bei Dunkelheit lässt sich noch kein Mitverschulden eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Fußgängers ableiten (2 Ob 9/13g = Zak 2013/474; 2 Ob 188/07x = Zak 2008/56).

2. Aktuelle Einzelfallentscheidungen zur Schadensteilung


Verhältnis Schädigerseite Geschädigtenseite Entscheidung
Verschulden vs Mitverschulden
Abwägung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der schuldhaft bzw sorglos herbeigeführten Gefahr, der Bedeutung der übertretenen Vorschrift und des Grades des Verschuldens.
1:0
(Mitverschulden des Geschädigten fällt nicht ins Gewicht)
Lkw-Lenker geriet 0,5 m über die Leitlinie auf den Fahrstreifen des Gegenverkehrs.Geringfügiger Verstoß des entgegenkommenden Kfz-Lenkers gegen das Rechtsfahrgebot (0,5 m Abstand zum rechten Fahrbahnrand).2 Ob 241/05p = Zak 2006/199
Schweres Auslösungsverschulden eines Kfz-Lenkers (Vorrangverletzung).Verletzung der Gurtenanlegepflicht (kurzzeitiges Lösen des Sicherheitsgurts).2 Ob 13/06k = Zak 2006/680
Auslösungsverschulden eines Kfz-Lenkers.Geschädigter Beifahrer hatte im Unfallzeitpunkt seine Krücke zwischen den Beinen eingeklemmt.OLG Innsbruck 2 R 203/01x = ZVR 2002/97
Kfz schleuderte wegen überhöhter Geschwindigkeit und rammte ein auf einem Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommenes Fahrzeug.Geschädigter hielt sich nach Hilfeleistung für kurze Zeit auf der Autobahn hinter dem später gerammten Fahrzeug auf.2 Ob 129/00k = ZRInfo 2001/136 = ZVR 2001/97
Besonders schwerwiegender Vorrangverstoß und schulderschwerende Alkoholisierung des eine Radfahrerüberfahrt querenden Fahrzeuglenkers.Radfahrer näherte sich Radfahrerüberfahrt mit einer Geschwindigkeit von 15 statt 10 km/h.2 Ob 87/17h = Zak 2017/339
4:1
(Mitverschulden von 1/5)
Lkw-Lenker übersah beim Rechtseinbiegen den in die gleiche Fahrtrichtung fahrenden Radfahrer, der von der Radfahrerüberfahrt aus ebenfalls nach rechts in die kreuzende Querstraße einbiegen wollte.Radfahrer verletzte das Rechtsfahrgebot, weil er vor dem Einbiegen nicht stark genug abbremste, um nach einem engen Kurvenradius auf der Querstraße eine rechts gelegene Fahrlinie einhalten zu können.2 Ob 35/09z = Zak 2009/510
Mähdrescherfahrer fuhr entgegen der im Zulassungsbescheid enthaltenen Auflage ohne vorausfahrendes Begleitfahrzeug auf einer schmalen öffentlichen Straße und kollidierte mit einem entgegenkommenden Moped.Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 35 km/h (Gebot des Fahrens auf halbe Sicht) durch den Mopedfahrer um 5 km/h (bzw 14,3 %).2 Ob 89/17b = Zak 2018/182
3:1
(Mitverschulden von 1/4)
Pkw-Lenker fuhr trotz Blockierung seiner Fahrspur durch ein stehendes, links abbiegendes Fahrzeug in die Kreuzung ein, als die Ampel gerade auf Rotlicht schaltete.Linksabbieger verletzte den Vorrang des die Kreuzung in gerader Richtung querenden Unfallgegners.2 Ob 109/05a = ZVR 2005/122
Unaufmerksamkeit eines rückwärts fahrenden Kfz-Lenkers.Unaufmerksamkeit des Lenkers des nachfolgenden Kfz.LG Eisenstadt 13 R 2/06a = Zak 2006/175
Alkoholisierter Kfz-Lenker fuhr nach dem Einbiegen noch 18 m auf Fahrstreifen des Gegenverkehrs.Entgegenkommender Motorradlenker fuhr mit 61 statt der erlaubten 40 km/h.2 Ob 179/06x = Zak 2006/751 = ZVR 2007/53
Schwer alkoholisierter Kfz-Lenker stieß einen die Fahrbahn überquerenden Fußgänger nieder, weil er nicht auf die vor ihm liegende Fahrbahn, sondern auf den Fahrbahnrand geblickt hatte.Fußgänger hatte die Straße nicht auf dem kürzesten Weg überquert und war in der Straßenmitte nicht stehen geblieben, um den Verkehr zu prüfen.2 Ob 207/07s
Fahrfehler des von Alkohol und Suchtgiften beeinträchtigten Pkw-Lenkers.Verletzter Beifahrer fuhr mit dem Fahrzeug mit, obwohl er vor Antritt der Fahrt gemeinsam mit dem Lenker alkoholische Getränke und Kokain konsumiert hatte und der Lenker erkennbar beeinträchtigt war.2 Ob 42/08b = Zak 2008/544 = ZVR 2009/9
Pkw-Lenkerin verletzte den Vorrang des einbiegenden Radfahrers.Verletzter Radfahrer schenkte den Verkehrsverhältnissen trotz schwierig zu beurteilender Vorrangsituation (Radwegeinmündung, missverständliches Vorrangzeichen) keine besondere Aufmerksamkeit.2 Ob 40/08h = Zak 2008/651
Pkw-Lenkerin blickte beim Zurückschieben in einen Kreuzungsbereich nicht ständig nach hinten und reagierte deshalb nicht sofort auf die aus der Querstraße kommende Radfahrerin.Aufmerksamkeitsfehler der Radfahrerin, die aufgrund des rückwärtsfahrenden Fahrzeugs erschrak und stürzte.2 Ob 65/19a = Zak 2020/49
Kfz-Lenkerin wollte nach links in eine Hauseinfahrt einbiegen, ordnete sich jedoch zuvor nicht zur Fahrbahnmitte ein, sondern lenkte erst im Einfahrtsbereich kurzfristig nach links; da sie in diesem Moment den entgegenkommenden, noch ca 35 m entfernten Radfahrer bemerkte, hielt sie ihr Fahrzeug noch vor bzw im Bereich der Fahrbahnmitte an.Dem Radfahrer ist eine Schreck- bzw Fehlreaktion vorzuwerfen, weil er dennoch eine Notbremsung ausführte, dabei zu Sturz kam und sich verletzte.2 Ob 138/09x = Zak 2010/308
Kfz-Lenker stieß einen Fußgänger, der die Fahrbahn auf einem Schutzweg überquerte, nieder. Dem Lenker war die Überquerungsabsicht schon vorher erkennbar. Er trug keine Brille, obwohl ihm im Führerschein wegen „funktioneller Einäugigkeit“ eine entsprechende Auflage erteilt worden war.Im Unfallzeitpunkt herrschten sehr schlechte Sichtverhältnisse (Dunkelheit, Nieseln). Der schwarz gekleidete Fußgänger betrat die Fahrbahn so knapp vor dem herannahenden Fahrzeug, dass rechtzeitiges Anhalten nur noch durch eine sofort eingeleitete Vollbremsung möglich gewesen wäre.2 Ob 63/11w = Zak 2011/625
Pkw-Lenkerin kollidierte beim Überholen aus der Kolonne mit dem an der Spitze fahrenden Traktor, weil sie übersehen hatte, dass dessen Fahrer durch Blinken und Einordnen zur Fahrbahnmitte einen Linksabbiegevorgang angekündigt hatte.Traktorfahrer blickte nicht unmittelbar vor dem Abbiegevorgang noch einmal nach hinten, obwohl ihn zuvor einige Fahrzeuge aus der Kolonne überholt hatten und er den Traktor vor dem Einlenken kurz zum Stillstand gebracht hatte.2 Ob 121/18k = Zak 2018/610
2:1
(Mitverschulden von 1/3)
Lenker eines Lkw-Zugs missachtete beim Auffahren auf die Autobahn den Vorrang eines herannahenden Klein-Lkw.Beim Klein-Lkw war das rechte, vordere Abblendlicht defekt.2 Ob 286/02a = ZRInfo 2003/351 = ZVR 2004/69
Kfz-Lenker lenkte beim Anfahren seiner Kolonne zum Einparken nach rechts, ohne nach hinten zu blicken.Rechts neben der Kolonne vorfahrender Mofalenker passte seine Geschwindigkeit nicht an die anfahrende Kolonne an.2 Ob 262/05a = Zak 2007/353 = ZVR 2007/236
Lkw-Lenker ermöglichte infolge einer groben Unaufmerksamkeit einem Pkw-Lenker entgegen § 10 Abs 5 StVO nicht das Einordnen in seinen Fahrstreifen nach dem Reißverschluss­system.Pkw-Lenker schätze die Möglichkeit zum Fahrstreifenwechsel beim Blick in den Rückspiegel falsch ein.2 Ob 48/19a = Zak 2019/610
Kfz-Lenker übersah beim Umkehren nach dem Ausparken den unmittelbar danach auf den Parkplatz eingefahrenen Pkw und beschädigte diesen beim Rückwärtsfahren.Die Lenkerin des beschädigten Pkw hätte (da es sich um eine Sackgasse handelte) mit dem Umkehrmanöver rechnen und vor dem Einparken abwarten müssen.2 Ob 278/06f = Zak 2007/747 = ZVR 2008/60
Kfz-Lenker lenkte während des Überholens eines Radfahrers wieder an den rechten Fahrbahnrand zurück, weil er ein entgegenkommendes Fahrzeug übersehen hatte.Radfahrer benützte die Straße anstelle des vorhandenen Radwegs.2 Ob 183/06k = Zak 2007/277 = ZVR 2007/150; 2 Ob 21/07p = Zak 2008/169 = ZVR 2008/125
Kfz-Lenker verletzte den Vorrang eines querenden Radfahrers.Radfahrer querte die Straße mit zu hoher Geschwindigkeit (§ 68 Abs 3a StVO).2 Ob 256/04t = ZVR 2006/30
Kfz-Lenker übersah einen Fußgänger, der sich in der erkennbaren Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, dem Schutzweg näherte.Fußgänger betrat den Schutzweg unmittelbar vor dem herannahenden Kfz.2 Ob 211/06b = Zak 2007/452
Kfz-Lenker überfuhr einen auf der Fahrbahn liegenden Fußgänger, den er aufgrund der Sichtbehinderung durch die A-Säule und den Außenspiegel nicht wahrgenommen hatte.Fußgänger lag auf der Fahrbahn (aufgrund der Beweislastverteilung belastet die nicht aufklärbare Ursache seines Zusammenbrechens ihn).2 Ob 177/14i
= Zak 2015/466
Autolenker überfuhr mit linker Fahrzeugseite die Sperrlinie zum Gleisbereich in der Straßenmitte und stieß aufgrund einer Reaktionsverspätung einen Fußgänger nieder, der sich beim Überqueren der Straße gerade in diesem Bereich aufhielt.Verletzter Fußgänger nutzte zur Überquerung entgegen § 76 Abs 6 StVO und trotz seiner Gehbehinderung nicht den nahen Schutzweg.2 Ob 206/15f = Zak 2016/147
Erhebliche Reaktionsverspätung eines Kfz-Lenkers (2 Sekunden).Niedergestoßener Fußgänger wollte die Fahrbahn 2,5 m neben dem Schutzweg zur Kreuzungsmitte hin überqueren.2 Ob 195/02v = ZVR 2003/66 (vgl 2 Ob 169/01v = ZVR 2003/53)
Lkw-Fahrer fuhr auf einer Autobahn aufgrund einer Reaktionsverspätung von mehr als drei Sekunden auf den vor ihm fahrenden Pkw auf.Geschädigter Pkw-Lenker fuhr grundlos mit einer Geschwindigkeit von lediglich 20 km/h bei Dunkelheit auf dem rechten Fahrstreifen der Autobahn; die Warnblinkanlage war nicht eingeschaltet.2 Ob 17/12g = Zak 2012/672
Lenker zog mit seinem Mofa einen sich daran anhaltenden Radfahrer mit einer Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h.13-jähriger Radfahrer ließ sich von einem anderen Fahrzeug ziehen (§ 68 Abs 3 StVO).2 Ob 135/04y = Zak 2005/20 = ZVR 2006/33
Mofa-Lenker fuhr mit 30 bis 40 km/h über eine Wiese und kam aufgrund eines schwer erkennbaren Wassergrabens zu Sturz.Dem beim Sturz verletzten Beifahrer ist vorzuwerfen, dass er in Badehose und barfuß unterwegs war und zudem ein 1,5 m langes Schlauchboot in einer Hand hielt; hätte er beide Hände frei gehabt, hätte er eine stabilere Position einnehmen können; bei Tragen von festem Schuhwerk wäre es nicht zu der Fußverletzung gekommen.OLG Innsbruck 4 R 200/10h = ZVR 2012/131
Motorradfahrer leitete in Annäherung an einen im Gegenverkehr angehaltenen Pkw ohne Grund eine so starke Vollbremsung ein, dass das Hinterrad ausbrach und das Motorrad gegen den Pkw stieß.Pkw-Lenker hat gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, weil sein Fahrzeug mit der linken Seite um zumindest 40 cm über die Fahrbahnmitte ragte und mit der rechten Seite ca 1,8 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt war.2 Ob 201/19a = Zak 2020/82
Lkw-Lenker fuhr bei Dunkelheit nicht auf Sicht und nahm einen auf der Fahrbahn fahrenden Radfahrer trotz ordnungsgemäßer Beleuchtung zu spät wahr.Radfahrer verstieß gegen die Radwegbenützungspflicht.2 Ob 121/14d = Zak 2014/829
Radfahrer überholte auf einem Geh- und Radweg einen Fußgänger mit zu geringem Seitenabstand (20 bis 50 cm bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h; § 68 Abs 1 StVO).Fußgänger änderte die Gehrichtung nach links, ohne vorher nach hinten zu blicken.OLG Wien 13 R 30/05k = ZVR 2005/124
Radfahrer überholte einen Rollschuhfahrer am Radweg ohne Warnung und mit zu geringem Abstand.Rollschuhfahrer fuhr zu weit links.2 Ob 297/03w = ZRInfo 2004/357 = ZVR 2005/59
Ein Kfz-Lenker war trotz generellen Fahrverbots und eines Umleitungsschildes in den von Bauarbeiten betroffenen Straßenabschnitt eingefahren.Um den Kfz-Lenker auf sein Fehlverhalten aufmerksam zu machen, begab sich der verletzte Bauarbeiter leichtsinnig in den Einsatzbereich eines in Betrieb befindlichen Baggers, von dem er in der Folge erfasst wurde.2 Ob 140/11v = Zak 2012/111
Vorrangverletzung durch Kfz-Lenker.Verstoß des medikamentenbedingt fahruntüchtigen Unfallgegners gegen seine Erkundigungspflicht zu den Auswirkungen des Medikaments.2 Ob 117/16v = Zak 2017/715
1:1
(Mitverschulden von 1/2)
Fußgängerin übersah beim Überqueren der Straße das herannahende MopedMopedlenker reagierte nicht rechtzeitig, weil er die Fußgängerin trotz guter Erkennbarkeit nicht wahrgenommen hatte2 Ob 193/19z = Zak 2020/440
Vorrangverletzung durch Kfz-Lenker.Überhöhte Geschwindigkeit des bevorrangten Lenkers (65 statt 50 km/h) in Zusammenhalt mit dem Umstand, dass er kurz zuvor eine Eisenbahnkreuzung bei Rotlicht überfahren hatte.2 Ob 183/03f = ZRInfo 2003/443 = ZVR 2004/84
Verletzung des Vorrangs des die Kreuzung in gerader Richtung querenden Kfz durch einen links abbiegenden Kfz-Lenker.Grobe Unaufmerksamkeit des Unfallgegners.2 Ob 260/06h
Vorrangverletzung durch Kfz-Lenker auf einer Freilandstraße.Obwohl er wusste, dass bei ihm in Stresssituationen „Blackouts“ auftreten können, fuhr der bevorrangte Kfz-Lenker nicht „stressvermeidend“, sondern 10 km/h zu schnell; die mit der Vorrangverletzung verbundene Stresssituation löste ein „Blackout“ aus (Reaktionsverspätung von 3 Sekunden).OLG Graz 4 R 2/06f = ZVR 2008/8
Verletzung des Vorrangs des auf der Kreuzung entgegenkommenden Motorradfahrers durch einen Kfz-Lenker.Motorradfahrer benützte den Rechtsabbiegestreifen, obwohl er die Kreuzung in gerader Richtung überqueren wollte, und legte einen „fliegenden Start" hin.2 Ob 54/07s = Zak 2007/748
Vorrangverletzung des in die Kreuzung einbiegenden Kfz-Lenkers.Unfallgegner hielt sein Kfz nicht auf der Haltelinie vor der ungeregelten Straßenkreuzung an, obwohl die Ampelanlage der unmittelbar folgenden Eisenbahnkreuzung bereits rot zu blinken begonnen hatte.2 Ob 83/08g = Zak 2009/146
Vorrangverletzung auf einer Kreuzung.Unfallgegner bog auf der Kreuzung in einem zu engen Bogen ab und überfuhr dabei eine Sperrlinie.2 Ob 116/08k = Zak 2009/184
Kleinbus kollidierte mit einem entgegenkommenden, nach links einbiegenden Rasentraktor, weil der Buslenker bei der Annäherung an den Unfallort eine um 50 % absolut überhöhte Geschwindigkeit eingehalten hatte (75 km/h statt der verordneten 50 km/h); verschuldenserschwerende Alkoholisierung des Lenkers (0,71 Promille).Vorrangverletzung durch den Fahrer des Rasentraktors.2 Ob 242/14y = Zak 2015/240
Kfz-Lenker kollidierte beim Abbiegen mit einem von rechts kommenden Radfahrer, weil er zuvor sekundenlang nicht in dessen Richtung geblickt hatte.Radfahrer fuhr nicht auf der rechten Fahrbahn, sondern auf einem links verlaufenden Gehweg, weshalb er sich auch nicht auf den Rechtsvorrang berufen kann.2 Ob 100/14s = Zak 2015/28
Lenker, der sein Kfz nur wegen einer unklaren Verkehrssituation angehalten hatte, übersah beim Anfahren den die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.Fußgänger betrat die Fahrbahn trotz der unklaren Situation ohne Kontaktaufnahme mit dem Kfz-Lenker.2 Ob 90/01a = ZVR 2002/50
Trotz der Sichteinschränkungen aufgrund der starken Kurvenkrümmung vergewisserte sich der Fahrzeuglenker nicht unmittelbar vor dem Linksabbiegen noch einmal durch Schulterblick, dass sich von hinten kein Fahrzeug nähert.Verletzter Motorradlenker kollidierte während eines unzulässigen Überholvorgangs mit dem links abbiegenden Fahrzeug.2 Ob 37/12y = Zak 2012/457
Pkw-Lenker stieß in einer Kurve einer 6,8 m breiten alpinen Straße mit dem entgegenkommenden, bergwärts fahrenden Bus zusammen, wobei ihm eine relativ überhöhte Geschwindigkeit vorzuwerfen ist (30 km/h, dh knapp unter der Kurvengrenzgeschwindigkeit).Auch der Buslenker war mit relativ überhöhter Geschwindigkeit unterwegs (32 km/h, obwohl der Bus in der Linkskurve auch äußerst rechts fahrend bis zu 90 cm in die Gegenfahrbahn hineinragte.2 Ob 91/12i
Pkw-Lenkerin bog auf einer Kreuzung vor einem Kastenwagen trotz der durch dieses Fahrzeug gegebenen Sichtbehinderung mit zügiger Geschwindigkeit nach links ab und kollidierte mit einer Anprallgeschwindigkeit von 25 bis 30 km/h mit einem entgegenkommenden, am Kastenwagen vorbeifahrenden Motorrad.Motorradfahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h auf einem Mehrzweckstreifen rechts an dem angehaltenen Kastenwagen vorbei; aufgrund dieses krass verkehrswidrigen Verhaltens kann er sich nicht auf den an sich gegebenen Vorrang berufen.2 Ob 94/09a
Fahrstreifenwechsel eines Kfz-Lenkers trotz Behinderung eines nachfolgenden Kfz.Lenker des nachfolgenden Kfz fuhr in die unmittelbar vor dem Unfallbereich liegende Kreuzung bei bereits gelb leuchtender Ampel ein.2 Ob 143/99i = ZVR 2000/34
Nach mehreren erfolglosen Startversuchen stellte der Lenker des wegen eines technischen Defekts auf einer Bezirksstraße bei Dunkelheit zum Stillstand gekommenen Pkw nicht unverzüglich ein Pannendreieck auf.Nachfolgendes Kfz prallte wegen überhöhter Geschwindigkeit gegen das defekte Fahrzeug.2 Ob 109/99i = ZVR 2000/27
Lkw-Lenker fuhr auf einer Autobahn bei Dunkelheit, schlechten Sichtverhältnissen und starkem Regen mit absolut und relativ überhöhter Geschwindigkeit (ca 83 km/h) und konnte nicht mehr rechtzeitig vor dem nach Schleudern auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommenen Geschädigtenfahrzeug anhalten.Geschädigter war mit seinem Pkw mit relativ zu hoher Geschwindigkeit (ca 90 km/h) unterwegs gewesen und aufgrund des Aquaplaning-Effekts ins Schleudern geraten.2 Ob 205/07x = Zak 2008/130 = ZVR 2008/110
Verstoß eines Motorradlenkers gegen das Rechtsfahrgebot, wobei die Fahrlinie nahe der Fahrbahnmitte die Sicht auf den Fahrbahnrand einschränkte.Achtjähriges Kind betrat die Fahrbahn, obwohl es das mit beträchtlicher Geschwindigkeit herannahende und nicht mehr weit entfernte Motorrad wahrgenommen hatte.2 Ob 225/02f = ZRInfo 2003/064
Kfz-Lenker gab einer zehn Jahre alten Rollschuhfahrerin ein Handzeichen zum Überqueren der Fahrbahn, obwohl er den Gegenverkehr nicht überblicken konnte.Vom Gegenverkehr erfasstes Kind verhielt sich – unter Berücksichtigung der absolvierten schulischen Verkehrserziehung – besonders leichtsinnig, weil es sich an der Fahrbahnmitte nicht vergewisserte, dass sich aus der anderen Richtung kein Fahrzeug nähert.2 Ob 44/08x = Zak 2009/76
Alkoholisierter Lenker steuerte das Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gegen eine Mauer.Beifahrer hatte zuvor gemeinsam mit dem Lenker den Entschluss gefasst, Selbstmord zu begehen.2 Ob 283/06s = Zak 2008/94 = ZVR 2008/7
Reaktionsverspätung eines Pkw-Lenkers von 1,3 Sekunden.Fußgänger wurde von dem Pkw erfasst, weil er sich trotz krankheitsbedingt langsamen Überquerens der Straße an der Fahrbahnmitte nicht vergewisserte, dass sich kein Fahrzeug nähert.2 Ob 9/09a
Straßenbauunternehmen stellte Baucontainer so am Straßenrand ab, dass dadurch die Sicht herannahender Verkehrsteilnehmer auf ein Vorrangzeichen behindert wurde.Kfz-Lenker, der aufgrund des verdeckten Vorrangzeichens fälschlich von seinem Rechtsvorrang ausging und einen Verkehrsunfall verursachte, hätte angesichts der Sichtbehinderung in jenem Bereich, in dem Vorrangzeichen üblicherweise aufgestellt sind, vorsichtiger fahren müssen.2 Ob 212/13k = Zak 2014/606
Fahrschule ließ einen Fahrschüler die praktischen Übungen im Motorradfahren länger als vier Stunden durchführen, obwohl ab dieser Dauer Ermüdungserscheinungen zu erwarten sind.Verletzter Fahrschüler hätte Ermüdung selbst erkennen können.2 Ob 240/16g = Zak 2017/471
1:2
(Mitverschulden von 2/3)
Überhöhte Geschwindigkeit und Reaktionsverzögerung von drei Sekunden vor der Kollision mit einem nach Schleudern auf der Fahrbahn zum Stillstand gekommenen Kfz.Kfz schleuderte aufgrund überhöhter Geschwindigkeit oder eines gravierenden Fahrfehlers und blockierte die Fahrbahn teilweise.LG Feldkirch 3 R 249/05y = Zak 2005/93
Aufgrund besonders schlechter Sichtverhältnisse relativ überhöhte Geschwindigkeit eines Kfz-Lenkers im Stadtgebiet.Geschädigter ritt bei Dunkelheit ohne Beleuchtung auf seinem Pferd auf der Straße (§ 79 Abs 3 StVO).OLG Innsbruck 2 R 47/02g = ZVR 2003/67
Lkw-Lenker hielt beim Überholen eines Mofas einen zu geringen Seitenabstand von 1 m ein.Mofafahrer lenkte während des Überholvorgangs nach links und kollidierte mit dem überholenden Lkw.2 Ob 232/03m = ZRInfo 2005/156
Lkw-Lenker lenkte zum Überholen nach links, ohne auf das nachfolgende Kfz zu achten, dessen Lenker bereits ein Überholmanöver eingeleitet hatte.Lenker des nachfolgenden Fahrzeugs verstieß gegen ein Überholverbot und bremste erst verspätet.2 Ob 351/99b = ZVR 2000/70
Pkw-Lenker überfuhr beim Überholen einer Radfahrerin mit einem großen Teil seines Fahrzeugs eine Sperrlinie.Radfahrerin wurde von dem überholenden Pkw zu Sturz gebracht, weil sie ihre Fahrlinie während des Überholvorgangs grundlos um 1,4 m nach links verlagerte2 Ob 237/18v = Zak 2019/366
Vorrangverstoß beim Linksabbiegen.Unfallgegner überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h.2 Ob 196/09a
Aufgrund von Gleisschleifarbeiten war auf der ampelgeregelten Kreuzung rechts neben den Straßenbahnschienen ein Lkw abgestellt. Da dessen rechter Außenspiegel in den Fahrraum hineinragte, hielt eine Straßenbahn im Kreuzungsbereich an. Nach dem Einklappen des Spiegels setzte der Straßenbahnfahrer die Fahrt mit einer Geschwindigkeit von bis zu 4,7 km/h und unter Betätigung des akustischen Warnsignals (Läuten) fort. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Querverkehr bereits Grünlicht.Von rechts querender Pkw-Lenker kollidierte mit seinem Fahrzeug mit der Straßenbahn, obwohl aus seiner Sichtposition nur der vordere Teil des Straßenbahnzugs von dem Lkw verdeckt war.2 Ob 163/09y = Zak 2010/483
Lenkerin überrollte beim Reversieren den Geschädigten, der bei Dunkelheit im alkoholisierten Zustand flach auf dem unbeleuchteten Parkplatz eines Festivalgeländes lag; ihr ist vorzuwerfen, dass sie sich keines Einweisers bediente, obwohl sie erkennen hätte können, dass ein flaches Hindernis aufgrund technischer Zusammenhänge (toter Winkel des Rückspiegels bis 10 m hinter dem Fahrzeug, geringere Ausleuchteweite des Rückfahrscheinwerfers, Unwirksamkeit der Parksensoren) für sie nicht erkennbar ist.Siehe links.2 Ob 229/18t = Zak 2019/210
Buslenker fuhr an einer relativ engen Straßenstelle weiter, obwohl die Lenkerin des entgegenkommenden Pkw zurückschob, um ihm Platz zu machen.Pkw-Lenkerin streifte beim Zurückschieben den weiterfahrenden Bus.2 Ob 150/20b = Zak 2021/238
1:3
(Mitverschulden von 3/4)
Lenker hielt sein Kfz ohne be­rechtigten Grund auf dem Pannenstreifen einer Autobahn an.Nachfolgender Unfallgegner fuhr mit 100 bis 120 km/h auf dem Pannenstreifen.2 Ob 329/98s = ZVR 2000/5
Kfz-Lenker überschritt angemessene Geschwindigkeit um 7 bis 9 km/h.Fußgänger trat – ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten – bei Dunkelheit und Regen über eine steile Böschung herab auf die Fahrbahn.2 Ob 155/05s = Zak 2005/92
Kfz-Lenker achtete trotz „etwas unklarer" Vorrangsituation nicht auf eine Radfahrerin.Vorrangverletzung durch Radfahrerin.2 Ob 151/07f = Zak 2007/654
Kfz-Lenker überfuhr eine Sperrfläche, die der Sichtbehinderung im Kreuzungsbereich entgegenwirken sollte.Dem Radfahrer, der von dem Fahrzeug auf der Kreuzung niedergestoßen wurde, ist vorzuwerfen, dass er trotz des Verkehrszeichens „Ende des Geh- und Radwegs“ nicht abgestiegen, sondern (wenn auch sehr langsam) vom Gehsteig in den schlecht überblickbaren Kreuzungsbereich eingefahren ist.2 Ob 124/16y = Zak 2016/813
Kfz-Lenker hätte den Zusammenstoß der Fahrzeuge im Kreuzungsbereich vermeiden können, wenn er die der schwierig zu beurteilenden Vorrangsituation entsprechende Aufmerksamkeit aufgewendet und den Blinker des anderen Fahrzeugs nicht übersehen hätte.Vorrangverletzung durch den Unfallgegner.2 Ob 119/08a = Zak 2009/183
Nach Ausfahren aus der Haltestelle vergewisserte sich der Buslenker vor dem folgenden Linksabbiegemanöver nicht erneut, dass keine nachfolgenden Verkehrsteilnehmer gefährdet sind.Nachfolgender Motorradfahrer hätte damit rechnen müssen, dass der Lenker des vor ihm aus einer Haltestelle abfahrenden Busses durch Linksblinken nicht nur die Einreihung in den rechten Fahrstreifen, sondern auch ein unmittelbar anschließendes Abbiegemanöver anzeigte.2 Ob 110/13k = Zak 2013/664
Beim Losfahren nach dem Grünwerden der Ampel fuhr ein Lkw-Lenker gegen einen in den toten Winkel eingefahrenen Pkw, weil er zuvor nicht in den Frontspiegel blickte.Pkw-Lenker nutzte eine Lücke, die der Lkw-Fahrer beim Anhalten gelassen hatte, aus, um von der benachrangten Nebenfahrbahn aus unmittelbar vor dem Lkw ein Stück weit in die Hauptfahrbahn einzufahren.2 Ob 169/16s = Zak 2017/312
Lkw-Lenker kollidierte beim Rechtsabbiegen mit einem geradeaus weiterfahrenden Radfahrer, weil er nicht in den Außenspiegel blickte.Radfahrer fuhr trotz der viel zu geringen Durchfahrtsbreite (60 cm bei einer Breite des Fahrradlenkers von 48 cm) vor der Kreuzung rechts an Lkw vorbei.2 Ob 112/20i = Zak 2021/170
Tierhalterhaftung aufgrund des Freilaufenlassens eines Hundes auf einer Gemeindestraße.Radfahrerin leitete aufgrund des Hundes eine Vollbremsung ein und stürzte dabei, obwohl sie die Gefahr schon aus einer Entfernung von 30 m wahrgenommen hatte.2 Ob 196/12f = Zak 2013/260
0:1 (Verschulden fällt nicht ins Gewicht)Verstoß gegen das Halte- und Parkverbot auf Radfahrstreifen.Rennradfahrer beachtete das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht, sondern hatte die Fahrbahn aufgrund seiner „aerodynamischen Haltung“ lediglich im Bereich von einigen Metern vor ihm im Blickfeld.2 Ob 189/12a = Zak 2013/259
Verstoß gegen ein Halte- und Parkverbot.Verletzter Motorradfahrer nahm sich durch einen „Wheelie“ für sieben Sekunden selbst Sicht und Reaktionsmöglichkeit auf das weithin sichtbare Hindernis.2 Ob 128/13g = Zak 2013/665
Außergewöhnliche Betriebsgefahr vs (Mit-)Verschulden
Abwägung der konkreten Betriebsgefahr gegenüber dem Gewicht des Verschuldens; nach neuerer Rsp idR Quote für Betriebsgefahr von 25 % gegenüber grobem und von 1/3 gegenüber zwar nicht grobem, aber immerhin gravierendem Verschulden (zB 2 Ob 229/01t = ZVR 2003/80). Gegenüber einem besonders schwerwiegenden Verschulden kann die außergewöhnliche Betriebsgefahr vernachlässigbar sein (2 Ob 126/16t = Zak 2016/597). Außer Betracht bleibt sie auch dann, wenn sie vom Unfallgegner selbst schuldhaft ausgelöst wurde (zB 2 Ob 100/04a = Zak 2006/506 = ZVR 2007/31). Zum Begriff der außergewöhnlichen Betriebsgefahr siehe Zak 2006/154.
1:3 Außergewöhnliche Betriebsgefahr (auf einem Fahrstreifen der Autobahn zum Stillstand gekommener Lkw).Grobes Verschulden des auffahrenden Kfz-Lenkers (Reaktionsverzögerung von mehreren Sekunden bzw stark verspätete und falsche Reaktion).2 Ob 229/01t = ZRInfo 2002/492 = ZVR 2003/80; 2 Ob 359/99d = ZVR 2000/62
1:2 Außergewöhnliche Betriebsgefahr (Pkw lag quer auf dem Dach auf einem Fahrstreifen der Autobahn).Gravierendes Verschulden des auffahrenden Lkw-Lenkers (Geschwindigkeit von 87 km/h statt den Verhältnissen angepassten 62 km/h).2 Ob 35/01p = ZVR 2001/70
Außergewöhnliche Betriebsgefahr (Schleudern, weil der Beifahrer auf die Fahrerseite hinüberkippte).Beifahrer setzte sich trotz erheblicher Alkoholisierung und der dadurch bedingten Möglichkeit des Kontrollverlustes über seine Körperhaltung auf den Beifahrersitz.2 Ob 210/09k = Zak 2010/615
Außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Lkw-Zugs, der auf einer Freilandstraße aufgrund von Glatteis nur mehr mit Schrittgeschwindigkeit vorankamGravierendes, aber nicht grobes Verschulden des auffahrenden Pkw-Lenkers, der bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h zum Überholmanöver ansetzte und dabei ins Schleudern kam2 Ob 181/11y = Zak 2012/640
1:1 Außergewöhnliche Betriebsgefahr (ein Rad löste sich vom Lkw und rollte auf der Fahrbahn).Nicht gravierende Reaktionsverspätung des geschädigten Motorradlenkers.2 Ob 238/07z = Zak 2008/339
Außergewöhnliche Betriebsgefahr auf Seite des Betriebsunternehmers der Straßenbahn (Defekt der Lichtsignalanlage auf einer Straßenbahnkreuzung).Verschulden des querenden Kfz-Lenkers, der sich auch ohne Haltesignal vergewissern hätte müssen, dass sich keine Straßenbahn nähert (§ 19 EisbKrV).2 Ob 224/00f = ZRInfo 2001/160 = ZVR 2002/38; 2 Ob 159/03a = ZRInfo 2005/018 = ZVR 2005/60; 2 Ob 122/08t = Zak 2008/692
0:1 Außergewöhnliche Betriebsgefahr (nach Panne am Pannenstreifen zum Stillstand gekommenes Fahrzeug ragte 30 cm in den ersten Fahrstreifen der Autobahn).Pkw-Lenker stellte sein Fahrzeug in der Nacht unbeleuchtet auf dem zweiten Fahrstreifen der Autobahn ab, weil er aufgrund seiner Alkoholisierung der Auffassung war, bereits einen Parkplatz erreicht zu haben.2 Ob 126/16t = Zak 2016/597
Gewöhnliche Betriebsgefahr vs (Mit-)Verschulden
Abwägung der konkreten Betriebsgefahr mit dem Verschulden.
0:1 Gewöhnliche Betriebsgefahr eines Kfz (Halten auf der Fahrbahn).Krasses Mitverschulden eines Radfahrers (Aufmerksamkeitsfehler).2 Ob 182/04k = ZRInfo 2004/444 = ZVR 2005/106
Gewöhnliche Betriebsgefahr(Gravierendes) Verschulden2 Ob 15/17w = Zak 2017/314
1:3 Gewöhnliche Betriebsgefahr eines Linienbusses (langsames Anfahren).Geschädigter ging neben dem langsam anfahrenden Bus, klopfte gegen die vordere Einstiegstür und stolperte dabei.2 Ob 142/98s = ZVR 2000/35
Gewöhnliche Betriebsgefahr eines Kfz.Verletzter Fußgänger betrat den Fahrstreifen unmittelbar vor dem herannahenden Fahrzeug.2 Ob 73/12t = Zak 2012/673
1:2 Gewöhnliche Betriebsgefahr eines Kfz (noch vor Kollision zum Stillstand gebracht).Radfahrer verstieß gegen das Rechtsfahrgebot und reagierte verspätet.2 Ob 7/07d = Zak 2007/276 = ZVR 2007/254
Gewöhnliche Betriebsgefahr eines Kfz.Tierhalterhaftung für ein Pferd, das scheute und vor dem Kfz auf die Fahrbahn geriet.2 Ob 40/03a = ZRInfo 2003/218
Ein auf einer asphaltierten Tankraumdecke geparkter Lkw brach aufgrund seines Gewichts ein (als gewöhnliche Betriebsgefahr gewertet).Die Decke des Tankraums, die an einen geschotterten Parkplatz anschloss, war nicht durch Warnhinweise oder Absperrungen gegen ein Befahren gesichert.2 Ob 149/07m = ZVR 2008/189
Gefährdungshaftung des Straßenbahnunternehmens für Kollision mit Fußgänger.Fußgänger ging los, als die Fußgängerampel auf Grün schaltete, obwohl eine Straßenbahn herannahte, die gegen Ende der Grünphase für den Querverkehr in die weiträumige Kreuzung eingefahren und trotz des mittlerweile eingetretenen Ampelphasenwechsels zur Weiterfahrt be­rechtigt war.2 Ob 68/13h = Zak 2013/366
1:1 Gewöhnliche Betriebsgefahr eines Pkw.Geschädigter schob den auf schneebedeckter Fahrbahn hängen gebliebenen Pkw an, ohne den Lenker vorher darauf aufmerksam zu machen.OLG Innsbruck 1 R 233/00z = ZVR 2002/109
Gewöhnliche Betriebsgefahr eines Pkw.Radfahrer stürzte aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und wurde von dem entgegenkommenden Fahrzeug des Unfallgegners überrollt.OLG Innsbruck 1 R 225/08k = ZVR 2009/53
Gewöhnliche Betriebsgefahr einer U-Bahn (50 bis 60 cm breiter Freiraum zur Bahnsteigkante neben den Trittbrettern des Hochflurwagens).Alkoholisierter Fahrgast stolperte beim Aussteigen aufgrund seiner Unachtsamkeit und stürzte in den Freiraum.2 Ob 262/06b = Zak 2007/128 (vgl 2 Ob 265/06v = Zak 2007/204)
Außergewöhnliche Betriebsgefahr vs außergewöhnliche Betriebsgefahr
Abwägung der konkret verwirklichten Betriebsgefahren, die idR zur Schadensteilung im Verhältnis 1:1 führt (zB 2 Ob 43/01i = ZVR 2001/62).
Außergewöhnliche Betriebsgefahr vs gewöhnliche Betriebsgefahr
Abwägung der konkret verwirklichten Betriebsgefahren; idR fällt die gewöhnliche Betriebsgefahr nicht ins Gewicht (zB 2 Ob 46/90 = ZVR 1991/40; 2 Ob 6/12i = Zak 2012/227).
Gewöhnliche Betriebsgefahr vs gewöhnliche Betriebsgefahr
Abwägung der konkret verwirklichten Betriebsgefahren, die idR zur Schadensteilung im Verhältnis 1:1 führt (zB 2 Ob 339/00t = ZRInfo 2001/032 = ZVR 2002/15).
Wenn sich die gewöhnliche Betriebsgefahr eines Sattelzugs und die gewöhnliche Betriebsgefahr eines Pkw gegenüberstehen, ist ein Verhältnis von 2:1 zu Lasten des Lkw-Halters angemessen, weil von dem Lkw aufgrund seiner Größe und Masse eine erhöhte Betriebsgefahr ausgeht (2 Ob 80/16b = Zak 2017/243).

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Laufend aktualisierte Fassung von Kolmasch, Judikaturübersicht: Schadensteilung bei Verkehrsunfällen, Zak 2007/542, 306.


Artikel-Nr.
Zak digital exklusiv 2021/6

20.05.2021