Kann ein rechtskräftig Verurteilter in einem nachfolgenden Zivilprozess Schadenersatzansprüche gegen einen Gutachter bzw seinen Verteidiger im Strafverfahren geltend machen? Der Beitrag gibt einen Überblick über die dazu von der (aktuellen) Rsp entwickelten Lösungen.
Den Sachverständigen trifft eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für dessen Disposition bilden wird.1 Ein Sachverständiger ist einem Dritten gegenüber haftbar, wenn der Besteller für den Sachverständigen erkennbar gerade (auch) die Interessen des Dritten mitverfolgte.2 Diese Haftung tritt insb dann ein, wenn der Sachverständige ein Gutachten als Hilfsorgan einer öffentlichen Behörde abgegeben hat.3 Zwar gebietet das Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege die Ausnahme der Tätigkeit eines vom Gericht bestellten Sachverständigen von jenen Bestimmungen, die einen Unterlassungs- oder Widerrufsanspruch begründen könnten, doch zählen Schadenersatzansprüche nicht zu dieser Kategorie.4 Daher haftet ein Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien persönlich nach § 1299 ABGB.5
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