Universität Salzburg
§ 48d BörseG enthält Vorgaben über die Ad-hoc-Publizität; die zivilrechtliche Relevanz lässt das Gesetz jedoch offen. Mitunter wird behauptet, dass die Sicherungsinteressen der Anleger eine Schadenersatzhaftung des Emittenten erforderten. Derartige Schadenersatzleistungen würden jedoch zu einem Vermögenstransfer von der Gesellschaft an die Gesellschafter führen. Das Gesetz schützt jedoch die Interessen der Gläubiger einer Kapitalgesellschaft - vornehmlich - dadurch, dass es derartige Vermögensbewegungen nicht zulässt. Der nachstehende Beitrag zeigt, dass § 48d BörseG nicht in ein zivilrechtliches Schutzgesetz (§ 1311 ABGB) umgedeutet werden kann. De lege ferenda empfiehlt der Autor die Frage zu prüfen, ob eine zivilrechtliche Sanktionierung der Ad-hoc-Publizität geboten erscheint. Gegebenenfalls bedürfte es der Herausbildung klarer Haftungstatbestände und der Entwicklung eines Konzepts, das Anlegerinteressen und Gläubigerinteressen berücksichtigt.
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