Die Regeln für die Haftung wegen Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte sind nach Ansicht des Autors nur beschränkt auf die Beeinträchtigung eines Forderungsrechts an einer Liegenschaft durch Exekutionsmaßnahmen anwendbar. Zu einer Haftung des betreibenden Gläubigers oder des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren könne es nur bei einer absichtlichen sittenwidrigen Schädigung des obligatorisch Berechtigten iSd § 1295 Abs 2 ABGB kommen. Vor Erteilung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren könne der Berechtigte in diesem Fall mit Exszindierungsklage vorgehen, danach könne er einen Schadenersatzanspruch auf Naturalrestitution geltend machen.
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