Thema

Zu den Sorgfaltspflichten von Rodelfahrern

MMag. Mario Fluch

Pro Jahr verletzen sich rund 5.000 Menschen beim Rodeln schwer. Auch der Trend zum Nachtrodeln (rund 1/3 aller Unfälle passieren in der Nacht; vgl http://www.kfv.at/size1/kfv/landesstellen/wien/presse/presse-details-wien/artikel/2401 [14. 4. 2011]) spiegelt sich in den Unfallzahlen wider. Grund genug, die haftungsrechtlich relevanten Sorgfaltspflichten der Freizeitrodler zu eruieren. Nach stRsp ist ein Rodler grundsätzlich selbst für seine Sicherheit verantwortlich und hat dem der Sportausübung anhaftenden Verletzungsrisiko durch kontrolliertes und den bestehenden Gefahren Rechnung tragendes Verhalten zu begegnen (6 Ob 167/05k; 1 Ob 104/10s uva). Verwirklichen sich also jene Risiken, die mit dem Rodeln naturgemäß verbunden sind, wird aufgrund der Eigenverantwortlichkeit des Rodlers generell keine Ersatzpflicht Dritter (Rodelbahnbetreiber, anderer Rodler etc) gegeben sein. Bestehen dagegen ob eines pflichtwidrigen Verhaltens anderer Personen Ersatzansprüche des Rodlers, ist die Frage bedeutend, ob und inwieweit den Sportler aufgrund eigenen sorglosen Verhaltens ein (anspruchsverkürzendes oder -verhinderndes) Mitverschulden trifft.

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Artikel-Nr.
Zak 2011/229

19.04.2011
Heft 7/2011
Autor/in
Mario Fluch

RA MMag. Dr. Mario Fluch ist Rechtsanwalt der Vogl Rechtsanwalt GmbH und beschäftigt sich hauptsächlich mit versicherungs- und haftungsrechtlichen Themen, vor allem mit Sportkonnex.

Publikationen:
Helmpflicht beim Sport – ein Rechtsupdate, 2 Ob 99/14v = Zak 2014/828, 436; Die Rechte und Pflichten der (Renn-)Radfahrer, Zak 2013/307, 167; Der Unfall mit dem E-Bike – Praxisfragen, Zak 2018/547, 288 (gemeinsam mit Matija Druml).