In der angeführten Entscheidung hatte der OGH erstmals und richtungsweisend über irreführende Werbeaussagen in Verkaufsbroschüren für Kapitalanlageprodukte zu entscheiden. Auf diese Weise wurden in den letzten Jahren vermehrt Klein- und Privatanleger zum Abschluss von Verträgen für hochkomplexe Finanzprodukte, deren Risiko die Anleger alleine kaum zu überblicken vermögen, verleitet. Solch zunehmend aggressive Marketingmethoden samt häufig irreführender Werbung lassen höchstgerichtliche Leitlinien zur Werbung für Anlageprodukte immer wichtiger erscheinen. Nach Auffassung des OGH können Werbeangaben auch dann irreführend sein, wenn sie nicht im logischen Widerspruch zum Kapitalmarktprospekt stehen. Die Irreführungseignung samt einhergehender Unterlassungsansprüche ist diesfalls nach allgemeinem Lauterkeitsrecht zu prüfen. Darüber hinaus interessiert in diesem Zusammenhang die - vom OGH im gegenständlichen Fall allerdings nicht zu beurteilende - Frage, ob sich auf Basis der vorliegenden Entscheidung aus irreführender Werbung auch Schadenersatzansprüche von Verbrauchern ergeben können.
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