Schon vor den umfassenden Änderungen durch die UWG-Novelle 200741 enthielt § 2 UWG ein weitgehendes Verbot irreführender Angaben, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht wurden. Bereits bis dahin wurde dieser Bestimmung über den Schutz der Mitbewerber hinaus eine wichtige Funktion im (Kollektiv-)Verbraucherschutz beigemessen, zumal für Verbraucher irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse besonders schädlich sind.42 Mit Umsetzung der RL-UGP43 sowie der Irreführungs-RL44 durch die angesprochene Novelle erfolgte nunmehr die entsprechende Verankerung des "Business to Consumer"-Bereichs45 im UWG, wodurch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken angeglichen wurden.46 Zentralbegriff des geltenden Lauterkeitsrechts ist seither die "unlautere Geschäftspraktik".
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