Mit dem Erk des OGH vom 4. 7. 2007, 7 Ob 133/07w, liegt nunmehr erstmals höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Verwaltungsgesellschaft“ iSd § 1a Abs 2 Z 1 iVm § 29 Abs 1 und 2 InvFG vor. Demnach umfasst der Begriff jede Gesellschaft, die eine in Anlage C, Schema C zum InvFG genannte Tätigkeit für einen Kapitalanlagefonds erbringt. Der vorliegende Beitrag unterzieht diese Rechtsansicht einer kritischen Würdigung.
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Dr. Rene Kreisl, MA, LL.M., MBA, ist Mitglied des Vorstands der Macquarie Investment Management Austria Kapitalanlage AG (Recht, Compliance und Risikomanagement) und Redaktionsmitglied der ZFR.
Publikationen (Auswahl):
Kommentierung der §§ 18 bis 21, 39 bis 45, 128 und 189 bis 194 (gemeinsam mit N. Raschauer) in Macher et al (Hrsg.), InvFG Kommentar (2. Auflage, Wien 2013) und §§ 7 bis 20 in Gruber (Hrsg.), BörseG 2018 (Wien 2020).