Mit dem Erk des OGH vom 4. 7. 2007, 7 Ob 133/07w, liegt nunmehr erstmals höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Verwaltungsgesellschaft“ iSd § 1a Abs 2 Z 1 iVm § 29 Abs 1 und 2 InvFG vor. Demnach umfasst der Begriff jede Gesellschaft, die eine in Anlage C, Schema C zum InvFG genannte Tätigkeit für einen Kapitalanlagefonds erbringt. Der vorliegende Beitrag unterzieht diese Rechtsansicht einer kritischen Würdigung.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.