In der Vorabentscheidung C-133/22, LACD, gelangte der EuGH zum Schluss, dass die Erklärung eines Herstellers, die Ware zurückzunehmen, wenn der Verbraucher damit "nicht voll und ganz zufrieden" ist, eine Garantie iSv Art 2 Nr 14 Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU und Art 2 Nr 12 Warenkauf-RL 2019/771 ist. Eine Garantie könne sich auch auf einen subjektiven Umstand wie die Zufriedenheit beziehen. Da eine objektive Prüfung ausscheide, reiche die Behauptung des Verbrauchers, nicht zufrieden zu sein, aus, um den Garantieanspruch auszulösen.
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