Die zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten zum Zweck von Bonitätsauskünften kann grds nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Der OGH schließt sich in seiner E 6 Ob 87/211 vom 23. 6. 2021 der Rsp des BVwG an, sieht jedoch in der fünfjährigen Speicherdauer der KapitaladäquanzVO bloß eine Richtschnur für die Bemessung der zulässigen Speicherdauer. Darüber hinaus deutet er auch an, dass sogar eine zehnjährige (und womöglich darüber hinausgehende) Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten zulässig sein kann, weil eine lange Erfassung von Zahlungserfahrungsdaten notwendig ist, um Momentaufnahmen zu vermeiden und eine objektive, transparente und wahrheitsgemäße Information über die Bonität sicherstellen zu können. Diese Ansicht ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da eine zu lange Speicherdauer mit den Grundsätzen der Datenminimierung und Speicherbegrenzung in Konflikt geraten kann. Es empfiehlt sich daher, insb bei einer Speicherdauer von mehr als fünf Jahren eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen.
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