Judikatur im Fokus

Zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten bei Kreditauskunfteien

Jennifer Salomon / Gerald Trieb

Die zulässige Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten zum Zweck von Bonitätsauskünften kann grds nur für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Der OGH schließt sich in seiner E 6 Ob 87/211 vom 23. 6. 2021 der Rsp des BVwG an, sieht jedoch in der fünfjährigen Speicherdauer der KapitaladäquanzVO bloß eine Richtschnur für die Bemessung der zulässigen Speicherdauer. Darüber hinaus deutet er auch an, dass sogar eine zehnjährige (und womöglich darüber hinausgehende) Speicherdauer von Zahlungserfahrungsdaten zulässig sein kann, weil eine lange Erfassung von Zahlungserfahrungsdaten notwendig ist, um Momentaufnahmen zu vermeiden und eine objektive, transparente und wahrheitsgemäße Information über die Bonität sicherstellen zu können. Diese Ansicht ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da eine zu lange Speicherdauer mit den Grundsätzen der Datenminimierung und Speicherbegrenzung in Konflikt geraten kann. Es empfiehlt sich daher, insb bei einer Speicherdauer von mehr als fünf Jahren eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorzunehmen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2021/264

20.12.2021
Heft 12/2021
Autor/in
Jennifer Salomon

Jennifer Salomon, LL.M. ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte und bereits seit mehreren Jahren im Bereich Datenschutzrecht tätig.

Gerald Trieb

Dr. Gerald Trieb, LL.M. ist Gründer der Kanzlei Knyrim Trieb Rechtsanwälte. Er hat sich ua auf die Beratung von Unternehmen und Konzernen bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher und arbeitsverfassungsrechtlicher Bestimmungen sowie auf die Vertragsgestaltung bei der Beschaffung von IT-Dienstleistungen spezialisiert. Er publiziert regelmäßig in einschlägigen juristischen Fachzeitschriften zu aktuellen Fragen in diesen Rechtsbereichen und hält auch laufend Vorträge auf Konferenzen, Fachseminaren und bei In-house Schulungen. Er ist Certified Information Privacy Professional/Europe und Certified Information Privacy Technologist nach IAPP und zertifizierter Experte für das Europäische Datenschutz-Gütesiegel EuroPriSe.