Ein Beitrag zur Unterscheidung von materieller Berechtigung und formeller Legitimation aus Anlass von OGH 3 Ob 208/21s
Der Vorleger eines Kleinbetragssparbuchs hat einen Auszahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut, wenn er entweder seine formelle Legitimation (durch Nennung des Losungswortes) oder seine materielle Berechtigung an der Sparurkunde nachweisen kann. In beiden Fällen besteht nicht nur ein Recht, sondern grds auch die Pflicht der Bank zur Auszahlung. Anderes gilt - wie der OGH in 3 Ob 208/21s1 bestätigte - wenn die Bank die fehlende materielle Berechtigung des Vorlegers beweisen kann. Dann darf (und muss) die Bank die Auszahlung an den Vorleger verweigern, selbst wenn dieser das korrekte Losungswort nennt.
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