Dieser Beitrag setzt sich mit der Rechtsprechung des VwGH zur Frage auseinander, wann bei mangelhaften, aber verbesserungsfähigen Anträgen die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs 1 AVG zu laufen beginnt.
I. Einleitung
II. Variante 1 - Beginn der Entscheidungsfrist ab Mangelfreiheit des Antrags
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