Erlischt es bereits mit bürgerlicher Eheauflösung oder gilt es auch noch, wenn der Tod endgültig scheidet?
Versicherer (VR) sind und waren in der Vergangenheit oft mit sich gegenseitig ausschließenden Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen konfrontiert: Wurde bei Abschluss des Versicherungsvertrags der (verwitwete) Ehepartner als Bezugsberechtigter eingesetzt und erheben sowohl der neue als auch der geschiedene Ehegatte des Versicherungsnehmers (VN) Ansprüche aus dem Vertrag, ist für VR oft nicht klar, an wen schuldbefreiend geleistet werden kann. Wurde der Ehepartner neben den gesetzlichen Erben als vorrangig Bezugsberechtigter eingesetzt, ist fraglich, ob die Versicherungsleistung dem geschiedenen Ehegatten oder den Erben zusteht. Wurde nur dem Ehegatten ein Bezugsrecht eingeräumt, könnte der Anspruch gegen den VR hingegen in die Erbmasse fallen, sollte der geschiedene Ehegatte mit der Ehescheidung sein Bezugsrecht verlieren. Entscheidend ist, wie die Erklärung zur Einräumung des Bezugsrechts zu verstehen ist. In Einzelfällen können besondere Umstände die Auslegung beeinflussen, so insb wenn die Lebensversicherung zur Absicherung eines gemeinsam aufgenommenen Kredits abgeschlossen wurde. Der Rechtsanwender wird aber va durch jene Konstellationen gefordert, in denen es an nennenswerten Begleitumständen mangelt. Dieser Beitrag soll für die Praxis Hilfestellung bei der Auslegung bieten und die Diskussion um das Bezugsrecht des geschiedenen Ehegatten in Ö vorantreiben.
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