Eine Besprechung von 4 Ob 180/20d = Zak 2021/184, 103
In 4 Ob 180/20d = Zak 2021/184, 103 hatte sich der OGH mit der Klage und einem eV-Antrag einer Rechtsanwaltskammer gegen eine gewerbliche Prozessfinanzierungsgesellschaft auseinanderzusetzen. Die Klage und der eV-Antrag zielten ua darauf ab, es der Prozessfinanzierungsgesellschaft zu verbieten, sich im geschäftlichen Verkehr, in dem sie selbst aktiv Rechtsschutzsuchende akquiriert und selbst den vertretenden Anwalt bestimmt, einen Teil des Erlöses versprechen zu lassen. Der OGH sah im Verhalten der Prozessfinanzierungsgesellschaft keinen Verstoß gegen das in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB statuierte Verbot der quota litis, weil sich die Beklagte inhaltlich allein auf eine Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen des Rechtsschutzsuchenden und auf die Prüfung bestimmter Formalia (in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt) beschränkte und der Fall danach an einen (vom Beklagten ausgewählten) Rechtsanwalt weitergeleitet wurde. Diese - mE nicht ganz unproblematische - Rechtsauffassung wird im folgenden Beitrag näher beleuchtet.
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