Thema

Zum erfolglosen Unterlassungs-eV-Antrag einer Rechtsanwaltskammer gegen einen Prozessfinanzierer wegen Verstoß gegen das Quota-litis-Verbot

Dr.in Lisa Prodinger

Eine Besprechung von 4 Ob 180/20d = Zak 2021/184, 103

In 4 Ob 180/20d = Zak 2021/184, 103 hatte sich der OGH mit der Klage und einem eV-Antrag einer Rechtsanwaltskammer gegen eine gewerbliche Prozessfinanzierungsgesellschaft auseinanderzusetzen. Die Klage und der eV-Antrag zielten ua darauf ab, es der Prozessfinanzierungsgesellschaft zu verbieten, sich im geschäftlichen Verkehr, in dem sie selbst aktiv Rechtsschutzsuchende akquiriert und selbst den vertretenden Anwalt bestimmt, einen Teil des Erlöses versprechen zu lassen. Der OGH sah im Verhalten der Prozessfinanzierungsgesellschaft keinen Verstoß gegen das in § 879 Abs 2 Z 2 ABGB statuierte Verbot der quota litis, weil sich die Beklagte inhaltlich allein auf eine Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen des Rechtsschutzsuchenden und auf die Prüfung bestimmter Formalia (in Abstimmung mit einem Rechtsanwalt) beschränkte und der Fall danach an einen (vom Beklagten ausgewählten) Rechtsanwalt weitergeleitet wurde. Diese - mE nicht ganz unproblematische - Rechtsauffassung wird im folgenden Beitrag näher beleuchtet.

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Artikel-Nr.
Zak 2021/339

30.06.2021
Heft 10/2021
Autor/in
Lisa Prodinger

Dr.in Lisa Prodinger war Universitätsassistentin am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz und ist nun als Berufsanwärterin bei der murtax Steuerberatungs GmbH tätig.

Publikationen der Autorin (Auswahl):
Der "Rechtsfreund" (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) im Zusammenhang mit Prozessfinanzierung, Zak 2021/226, 127.