Zugleich Anmerkungen zu OGH 1 Ob 31/09d = Zak 2009/335, 217
Nach stRsp des OGH ist derjenige, der bei Übernahme der Mithaftung (auch) eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, kein Interzedent iSv § 25c KSchG. Nach einer aktuellen Entscheidung des ersten Senats liegt ein eigenes wirtschaftliches Interesse vor, wenn der Vater mit der Kreditvaluta (auch) den Unterhalt der mithaftenden Verwandten bestreitet. Der Beitrag untersucht beide Aussagen kritisch und schlägt einen abweichenden Interzessionsbegriff vor.
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