Thema

Zum Interzessionsbegriff des § 25c KSchG

Mag. Markus Kellner

Zugleich Anmerkungen zu OGH 1 Ob 31/09d = Zak 2009/335, 217

Nach stRsp des OGH ist derjenige, der bei Übernahme der Mithaftung (auch) eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, kein Interzedent iSv § 25c KSchG. Nach einer aktuellen Entscheidung des ersten Senats liegt ein eigenes wirtschaftliches Interesse vor, wenn der Vater mit der Kreditvaluta (auch) den Unterhalt der mithaftenden Verwandten bestreitet. Der Beitrag untersucht beide Aussagen kritisch und schlägt einen abweichenden Interzessionsbegriff vor.

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Artikel-Nr.
Zak 2009/320

23.06.2009
Heft 11/2009
Autor/in
Markus Kellner

Dr. Markus Kellner ist Partner bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien und externer Lehrbeauftragter an der Wirtschaftsuniversität Wien.

(Wichtige) Publikationen:
Contra Lex-lata-Grenzverschiebungen. Vorzeitige Kreditrückzahlung: Reduktion aller Kosten? (gemeinsam mit Liebel) VbR 2019/153, 235; Die Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde im Allgemeinen (gemeinsam mit Iro und Riss), in Bollenberger/Oppitz, Österreichisches Bankvertragsrecht (2019) I³; Der Rechtsbegriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen – Überlegungen zum Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB (2013).