Zugleich eine Besprechung von 3 Ob 152/16y = Zak 2016/802, 435
Als Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht wird von der stRsp im Rahmen des einstweiligen Unterhalts ein Prozesskostenvorschuss als "unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf" gewährt, um eine dem Unterhaltsberechtigten unmittelbar drohende besondere Prozessgefahr abzuwenden. Dieser steht dem Berechtigten jedoch mE nicht endgültig zu und kann entgegen 3 Ob 152/16y nur in jener Höhe zugesprochen werden, die nach objektiver Betrachtung zur Rechtsdurchsetzung bzw -verteidigung absolut erforderlich ist.
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