Heutzutage wird potenziellen Immobilieninteressenten bereits vor der Besichtigung der Liegenschaft vor Ort auf unterschiedliche Art eine Fülle an Informationen präsentiert. Dabei nehmen virtuelle Besichtigungen einen zentralen Stellenwert ein. Sie reichen von einfachen Lichtbildern über Videoaufnahmen der Liegenschaft bis hin zu "Live-Besichtigungen" via Videocall, 3D-Rundgängen oder jüngst gar Besichtigungsmöglichkeiten via Virtual Reality. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern derartige virtuelle Besichtigungen aus rechtlicher Sicht mit einer tatsächlichen, physischen Liegenschaftsbesichtigung gleichzusetzen sind. Es gilt daher zu erörtern, inwiefern eine virtuelle Besichtigung der Liegenschaft bereits eine erste Besichtigung iSd § 30a Abs 1 KSchG darstellt. Nach § 30a KSchG kann ein Verbraucher unter gewissen Voraussetzungen von einem Immobilienkaufvertrag zurücktreten, wenn er eine Vertragserklärung am selben Tag abgegeben hat, an dem er das Vertragsobjekt das erste Mal besichtigt hat. IdZ ist der Fokus neben dem Immobilienvertrag auch auf den Maklervertrag und die Bestimmungen des FAGG zu legen.
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