Durch BGBl II 2012/30 wurde der Begriff der Insider-Information durch jenen der compliance-relevanten Information als zentralem Tatbestand der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 ersetzt. Darüber hinaus bleibt die ECV unverändert. Compliance-relevante Informationen umfassen neben dem schon bisher durch § 3 Z 1 ECV definierten Begriff der Insider-Information auch sonstige Informationen, die vertraulich und kurssensibel sind (§ 3 Z 1a ECV).1 Der durch Europarecht vorgegebene Tatbestand der Insider-Information scheint demgegenüber deutlich determinierter und ist als öffentlich nicht bekannte, genaue Information mit direktem oder indirektem Bezug zu Emittenten oder Finanzinstrumenten, die geeignet ist, den Kurs von Finanzinstrumenten erheblich zu beeinflussen, definiert. Der folgende Beitrag untersucht die bundesgesetzlichen und europarechtlichen Grundlagen der Änderung der ECV und erarbeitet ein Begriffsverständnis sonstiger vertraulicher und kurssensibler Informationen.
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