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Zum Tatbestand der compliance-relevanten Information der novellierten Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

MMag. Dr. Michael Pucher, LL.M. (Havard)

Durch BGBl II 2012/30 wurde der Begriff der Insider-Information durch jenen der compliance-relevanten Information als zentralem Tatbestand der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 ersetzt. Darüber hinaus bleibt die ECV unverändert. Compliance-relevante Informationen umfassen neben dem schon bisher durch § 3 Z 1 ECV definierten Begriff der Insider-Information auch sonstige Informationen, die vertraulich und kurssensibel sind (§ 3 Z 1a ECV).1 Der durch Europarecht vorgegebene Tatbestand der Insider-Information scheint demgegenüber deutlich determinierter und ist als öffentlich nicht bekannte, genaue Information mit direktem oder indirektem Bezug zu Emittenten oder Finanzinstrumenten, die geeignet ist, den Kurs von Finanzinstrumenten erheblich zu beeinflussen, definiert. Der folgende Beitrag untersucht die bundesgesetzlichen und europarechtlichen Grundlagen der Änderung der ECV und erarbeitet ein Begriffsverständnis sonstiger vertraulicher und kurssensibler Informationen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2012/111

19.10.2012
Heft 5/2012
Autor/in
Michael Pucher

MMag. Dr. Michael Pucher, LL.M. (Harvard) ist Jurist bei der VIENNA INSURANCE GROUP AG. Davor war er Rechtsanwaltsanwärter bei der Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH und Universitätsassistent post doc an der Wirtschaftsuniversität Wien. Schwerpunktmäßig setzt er sich mit Unternehmensrecht, insb Gesellschaftsrecht und Rechnungslegung sowie wirtschaftsnahen Bereichen des Zivilrechts auseinander. Er hat zu diesen Themen zahlreiche Fachpublikationen verfasst.