Thema

Zum Verhältnis von Rücktrittserklärungen gemäß § 918 ABGB und § 1170b ABGB

Univ.-Prof. Dr. Andreas Vonkilch, Univ.-Ass. Mag. Marco Scharmer, B.A.

Ein jüngst in der Zak erschienener Beitrag befasst sich mit der für die Bauwerkvertragspraxis wichtigen Frage des Zusammenspiels der Rücktrittserklärungen nach § 918 ABGB und § 1170b ABGB. Das dogmatische Zusammenspiel dieser Tatbestände bedarf neuerlicher Reflexion.

Philipp Szelinger setzte sich in seinem Beitrag1 mit der eingangs erwähnten Frage des Zusammenspiels der Rücktrittserklärungen nach § 918 ABGB einerseits und § 1170b ABGB andererseits auseinander. Da dieser - für die Bauwerkvertragspraxis in der Tat durchaus relevante - Themenbereich in der österreichischen Rsp und Lit, soweit ersichtlich, bislang noch nicht erörtert wurde, ist es überaus erfreulich, dass nunmehr erstmals der Versuch seiner dogmatischen Ausleuchtung unternommen wurde. Dies umso mehr, als es sich bei den fraglichen Rücktritten, insb angesichts der damit für die Gegenpartei jeweils verbunden Rechtsfolgen,2 um durchaus "scharfe Schwerter" handelt, die die Rechtsordnung den Kontrahenten eines Bauwerkvertrags in die Hand gibt. Werden diese Schwerter nun tatsächlich gekreuzt, fühlt man sich unweigerlich an eine - zu einer Frage des Grundbuchrechts seinerzeit von Spielbüchler3 entwickelte - Metapher erinnert: Die Tarantel trifft auf die Viper.

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Artikel-Nr.
Zak 2018/662

24.10.2018
Heft 18/2018
Autor/in
Andreas Vonkilch

Dr. Andreas Vonkilch ist Univ.-Prof. am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck.

Publikationen:
Rund 200 Publikationen zum gesamten Zivilrecht, dem Verbraucherrecht, dem Recht der Finanzdienstleistungen und dem Immobilienrecht.

Marco Scharmer

Univ.-Ass. (post doc) Dr. Marco Scharmer, B.A. ist Universitätsassistent am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck und Redaktionsmitglied der Zeitschrift für Finanzmarktrecht (ZFR) sowie der wohnrechtlichen blätter (wobl). Seine Forschungsschwerpunkte liegen insbesondere im allgemeinen Zivilrecht, im Bau(vertrags)recht sowie im Wohn- und Immobilienrecht.