Das BVwG hat in zwei jüngst ergangenen Beschlüssen1 infolge zweier (inhaltlich im Wesentlichen gleichlautender) Beschwerdevorentscheidungen der FMA den Vorlageanträgen der jeweils betroffenen antragstellenden Kreditinstitute gem § 22 Abs 2 FMABG aufschiebende Wirkung (aW) zuerkannt. Die - nach Ansicht des Verfassers zutreffenden - Entscheidungen des BVwG sind aus den im folgenden Beitrag dargestellten Gründen bemerkenswert und es wert, ein wenig detaillierter analysiert zu werden.
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Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).