Die Abtretung von Kreditforderungen durch einen dem Bankgeheimnis unterliegenden Kreditgeber ist aufgrund des Bankgeheimnisses nur in speziellen Konstellationen zulässig. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die in der Praxis relevanten und aus Sicht der Autoren zulässigen Szenarien einer solchen Abtretung.
Das Bankgeheimnis nach § 38 BWG schützt grds Geheimnisse, die Kreditinstituten, ihren Gesellschaftern, Organmitgliedern, Beschäftigten sowie sonst für Kreditinstitute tätigen Personen ausschließlich aufgrund einer Geschäftsverbindung mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht werden. Davon sind Tatsachen, Vorgänge und Verhältnisse tatsächlicher oder rechtlicher Natur umfasst, die nach dem Willen des Geheimnisgeschützten nicht über den genannten Kreis hinaus bekannt werden sollen; es muss sich um Umstände handeln, deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Kunden zu verletzen.1
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