Art 17 B-VG bestimmt, dass durch die allgemeine Kompetenzverteilung die "Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt" wird. Daraus wird abgeleitet, dass Bund und Länder als Privatrechtssubjekte handeln können. Nicht einig ist sich die Lehre, ob damit für den Staat Privatrechtsfähigkeit ohne weitere Voraussetzungen statuiert oder eine Zuständigkeit des Staates zum Handeln in privaten Rechtssatzformen normiert ist, die inhaltlichen Grenzen unterliegt. Im folgenden Beitrag wird im Sinne der zweiten Alternative begründet, dass auch privatrechtliches staatliches Handeln auf die Verfolgung öffentlicher Interessen gerichtet sein muss. Am Beispiel spekulativer Finanzgeschäfte wird dabei auch aufgezeigt, inwiefern dieser verfassungsrechtliche Maßstab in konkreten Fällen die Privatrechtsfähigkeit beschränken kann.
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