Abhandlungen

Zur Auslegung des Art 17 B-VG

Christoph Grabenwarter / Michael Holoubek

Art 17 B-VG bestimmt, dass durch die allgemeine Kompetenzverteilung die "Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt" wird. Daraus wird abgeleitet, dass Bund und Länder als Privatrechtssubjekte handeln können. Nicht einig ist sich die Lehre, ob damit für den Staat Privatrechtsfähigkeit ohne weitere Voraussetzungen statuiert oder eine Zuständigkeit des Staates zum Handeln in privaten Rechtssatzformen normiert ist, die inhaltlichen Grenzen unterliegt. Im folgenden Beitrag wird im Sinne der zweiten Alternative begründet, dass auch privatrechtliches staatliches Handeln auf die Verfolgung öffentlicher Interessen gerichtet sein muss. Am Beispiel spekulativer Finanzgeschäfte wird dabei auch aufgezeigt, inwiefern dieser verfassungsrechtliche Maßstab in konkreten Fällen die Privatrechtsfähigkeit beschränken kann.

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Artikel-Nr.
ZfV 2016/2

29.03.2016
Heft 1/2016
Autor/in
Christoph Grabenwarter
Univ.-Prof.DDr. Christoph Grabenwarter
Institut für Europarecht und Internationales Recht
Wirtschaftsuniversität Wien
Welthandelsplatz 1/ Gebäude D3, 3. Stock
1020 Wien

Michael Holoubek

Univ.-Prof. Dr. Michael Holoubek ist Professor am Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht der Wirtschaftsuniversität Wien. Außerdem ist er Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichtshofs.

Rezente Publikationen:
Holoubek/Holzinger, Vergaberecht – Materielles Europarecht, Jahrbuch Europarecht 2013, 195; Holoubek/Potacs/Scholz, Gebietsgemeinden - eine verfassungspolitische Alternative?, JRP 2013, 118; Holoubek, Das „Zertifizierungsrechtsverhältnis“ – Überlegungen zu „Staat“ und „Privat“ im Wirtschaftsrecht in FS Stolzlechner (2013) 259.