Zu 4 Ob 2/12s = Zak 2012/533, 279
Der OGH hatte in der Entscheidung 4 Ob 2/12s die Frage zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein Staat im Anwendungsbereich der EuGVVO für die Erlassung einstweiliger Maßnahmen international zuständig ist; insb musste das Vorliegen des vom EuGH in der Rs Van Uden/Deco-Line (C-391/95, Slg 1998, I-7091) entwickelten Kriteriums der realen Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats geprüft werden. Im folgenden Beitrag soll die Entscheidung des OGH dargestellt und untersucht werden.
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