Jüngere Entscheidungen zum AußStrG offenbaren ein Rechtsschutzdefizit: Wiederholt scheiterte ein Rekurs daran, dass seine Rechtzeitigkeit durch das Rekursgericht unrichtig beurteilt wurde. Teilweise bestand keine Möglichkeit mehr, den Fehler zu korrigieren. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, ob (und wenn ja, wie) derartige Zurückweisungen bekämpft werden können.
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